Seitenbereiche

Schlagzeilen

Inhalt

Das Team der Kanzlei Zapp wünscht ein besinnliches Weihnachtsfest und einen guten Rutsch in das Jahr 2025!

18.12.2024

Das Jahr neigt sich seinem Ende zu und wir blicken auf ein ereignisreiches Jahr 2024 zurück.

Es hat uns eine besondere Freude bereitet und es erfüllt uns noch immer mit Stolz, dass unsere Kanzlei im Jahr 2024 in die Bestenlisten des Handelsblatts "Deutschlands beste Steuerberater 2024" und "Deutschlands beste Wirtschaftsprüfer 2024" aufgenommen wurde. Das spornt uns an, auch im neuen Jahr mit Einsatz und Kompetenz ein verlässlicher Partner unserer Mandanten zu sein.

Wir danken unseren Mandanten herzlich für ihre Treue und freuen uns darauf, Sie auch im neuen Jahr mit vollem Einsatz unterstützen zu dürfen!

Ein besonderer Dank geht von mir auch an mein Kanzleiteam, welches den Kanzleierfolg erst möglich machte.

Herzlichst

Ihr Joachim Zapp

Mandantenrundschreiben: Hinweise zum Jahreswechsel 2024/2025

16.12.2024

In unserem Mandantenrundschreiben "Hinweise zum Jahreswechsel 2024/2025" behandeln wir folgende Themen:

A. Rechtsänderungen

  • Einkommensteuer
  • Umsatzsteuer
  • Sonstiges

B. Einkommensteuer

  • Schenkung eines Betriebs unter Vorbehaltsnießbrauch
  • Inkongruente Gewinnausschüttung bei einer GmbH
  • Steuervergünstigungen für Kinder im Wechselmodell bei getrennten Eltern
  • Ratenzahlung bei energetischer Sanierung

C. Sonstiges

  • Empfang von E-Rechnungen ab 1. Januar 2025
  • Sozialversicherungsgrenzen und Mindestlohn 2025

Wir beraten Sie gerne!

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse November 2024

02.12.2024

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2024 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand November 2024.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Oktober 2024

01.11.2024

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2024 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Oktober 2024.

Mandantenrundschreiben: Hinweise Oktober 2024

17.10.2024

In unserem Mandantenrundschreiben "Hinweise Oktober 2024" behandeln wir folgende Themen:

A. Geplante Rechtsänderungen

B. Ertragsteuern

  • Weiterbeschäftigung eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers nach Pensionsbeginn
  • Verbilligte Veräußerung eines GmbH-Anteils
  • Zuschläge für nächtlichen Bereitschaftsdienst
  • Deutsche Arbeitnehmer mit Wohnsitz in der Schweiz

C. Erbschaft- und Schenkungsteuer

  • Schenkung eines Betriebs
  • Vermietete Wohnungen im Drittland

D. Sonstiges

  • Überhöhte Grundsteuerwerte
  • eRechnungen ab 2025

Wir beraten Sie gerne!

E-Rechnung bei B2B-Umsätzen

16.10.2024

Ab dem 01.01.2025 ergibt sich eine mit Übergangsregelungen versehene gesetzliche Verpflichtung, bei bestimmten Umsätzen mit einer strukturierten elektronischen Rechnung abzurechnen. Da diese Verpflichtung für (fast) alle Unternehmer erhebliche Auswirkungen haben wird, veröffentlichte die Finanzverwaltung bereits im Juni einen Entwurf eines BMF-Schreibens, in dem die Grundsätze zur Anwendung der neuen E-Rechnung dargestellt wurden. Jetzt liegt das endgültige BMF-Schreiben vor.

Die Verwaltungsanweisung befasst sich insbesondere mit folgenden Aspekten:

  • Begriffsbestimmung "Elektronische Rechnung" (E-Rechnung) und "Sonstige Rechnung"
  • Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen
  • Zulässige Formate einer E-Rechnung
  • Umfang einer E-Rechnung
  • Übermittlung und Empfang von E-Rechnungen
  • End- oder Restrechnung bei zuvor erteilten Voraus- und Anzahlungsrechnungen
  • Rechnungsberichtigung
  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts
  • E-Rechnung und Vorsteuerabzug
  • Aufbewahrung
  • Übergangsregelungen

Wir beraten Sie gerne!

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse September 2024

01.10.2024

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2024 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand September 2024.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse August 2024

02.09.2024

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2024 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand August 2024.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Juli 2024

01.08.2024

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2024 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Juli 2024.

Mandantenrundschreiben: Hinweise Juli 2024

10.07.2024

In unserem Mandantenrundschreiben "Hinweise Juli 2024" behandeln wir folgende Themen:

A. Einkommensteuer

  • Geplante Änderungen für Photovoltaikanlagen
  • Verluste aus Termingeschäften
  • Einladung von Geschäftsfreunden und Mitarbeitern zu Veranstaltungen
  • Verkauf einer Mitarbeiterbeteiligung
  • Teileinkünfteverfahren statt Abgeltungssteuer bei Beteiligung an einer GmbH
  • Überlassung von Ausgleichsflächen

B. Sonstiges

  • Umsatzsteuer bei falschen Rechnungen an Privatpersonen
  • Berliner Testament
  • Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Gesellschafters bei falscher Gesellschafterliste

Wir beraten Sie gerne!

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Mai 2024

03.06.2024

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2024 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Mai 2024.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse April 2024

02.05.2024

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2024 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand April 2024.

Mandantenrundschreiben: Hinweise April 2024

09.04.2024

In unserem Mandantenrundschreiben "Hinweise April 2024" behandeln wir folgende Themen:

A. Rechtsänderungen

  • Einkommensteuer
  • Umsatzsteuer
  • Sonstiges

B. Ertragsteuern

  • Verluste aus der Vermietung großer Wohnungen
  • Verlagerung von Mieteinkünften auf Kinder
  • Private Veräußerungsgeschäfte
  • Rentner im Ausland

C. Erbschaft- und Schenkungsteuer

  • Steuerfreie Schenkung eines Betriebs
  • Mündliche Vermächtnisse

D. Sonstiges

  • Umsatzsteuer bei Kuchenverkauf an Schulen
  • Neue Pflichten für Händler nach dem Geldwäschegesetz

Wir beraten Sie gerne!

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse März 2024

02.04.2024

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2024 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand März 2024.

Bundesrat stimmt Wachstumschancengesetz zu

22.03.2024

Der Bundesrat hat am 22.03.2024 dem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses zum "Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness" - kurz "Wachstumschancengesetz" zugestimmt, das damit die letzte Hürde im Gesetzgebungsverfahren genommen hat.

Im Folgenden geben wir einen Überblick über ausgewählte praxisrelevante Regelungen des Wachstumschancengesetzes im Bereich der Einkommensteuer. Eine vollständige Darstellung ist in diesem Format leider nicht möglich.

 

Geschenke, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG

Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen den Gewinn bisher nicht mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 EUR nicht übersteigen. Dieser Betrag wird auf 50 EUR angehoben.

Gilt erstmals für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach 31.12.2023.

 

Sonderregelung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3, 5 EStG

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG (1 %-Regelung) ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG (Fahrtenbuchregelung) nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen. Dies gilt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 EUR beträgt. Zur Steigerung der Nachfrage unter Berücksichtigung der Ziele zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität und um die gestiegenen Anschaffungskosten solcher Fahrzeuge praxisgerecht abzubilden, wird der bestehende Höchstbetrag von 60.000 EUR auf 70.000 EUR angehoben. Dies gilt entsprechend bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer (§ 8 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 EStG).

Gilt für Elektro-Pkw, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden.

 

Befristete Wiedereinführung der degressiven AfA, § 7 Abs. 2 Satz 1 EStG

Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz zum 01.01.2020 eingeführt und mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz bis zum 31.12.2022 verlängert.

Aufgrund der derzeitigen Krisensituation kann die degressive Abschreibung auch für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind.

Allerdings darf der anzuwendende Prozentsatz höchstens das Zweifache der bei der linearen Jahres-AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 20 Prozent nicht übersteigen.

 

Befristete Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude, § 7 Abs. 5a EStG

Eine degressive Abschreibung i. H. v. 5 % wird für Gebäude ermöglicht, die Wohnzwecken dienen und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung erfolgt die Abschreibung zeitanteilig. Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht, zur linearen AfA nach Absatz 4 zu wechseln.

Die degressive AfA kann erfolgen, wenn mit der Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen wird. Im Fall der Anschaffung ist die degressive Afa nur dann möglich, wenn der obligatorische Vertrag nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen wird.

 

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau, § 7b EStG

Die Sonderabschreibungen für den Mietwohnungsneubau können u. a. dann in Anspruch genommen werden, wenn durch Baumaßnahmen auf Grund eines nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.10.2029 (bisher 01.01.2027) gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene, Wohnungen hergestellt werden (§ 7b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen in diesen Fällen 5.200 EUR (bisher 4 800 EUR) je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen (§ 7b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG). Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen beträgt maximal 4.000 EUR (bisher 2.500 EUR) je Quadratmeter Wohnfläche (§ 7b Abs. 3 Nr. 2 EStG).

Gilt ab VZ 2023.

 

Sonderabschreibung, § 7g Abs. 5 EStG

Die Sonderabschreibung beträgt bisher bis zu 20 % der Investitionskosten und gilt für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 EUR im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten. Zukünftig können bis zu 40 % der Investitionskosten abgeschrieben werden.

Gilt für Anschaffung von Wirtschaftsgütern nach 31.12.2023.

 

Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte, § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn der im Kalenderjahr erzielte Gesamtgewinn weniger als 600 EUR beträgt (Freigrenze). Werden Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und hat jeder von ihnen Veräußerungsgewinne erzielt, steht jedem Ehegatten die Freigrenze einzeln zu. Die Freigrenze wird auf 1.000 EUR erhöht.

Gilt ab VZ 2024.

 

Sehr gerne beraten wir Sie zu den Neuerungen durch das Wachstumschancengesetz!

Deutschlands beste Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

14.03.2024

Das Hamburger Institut SWI Finance hat „Deutschlands beste Steuerberater und Wirtschaftsprüfer“ ermittelt. Dazu wurden den teilnehmenden Kanzleien Fragen zu ihren Fachbereichen gestellt. Wer dabei besonders viele Punkte erreichte, schaffte es auf eine Bestenliste. Die Kanzlei Zapp hat es in beide Bestenlisten geschafft: "Deutschlands beste Steuerberater 2024" und "Deutschlands beste Wirtschaftsprüfer 2024". Wir sind sehr stolz!

Den Onlineartikel vom Handelsblatt mit dem Titel „Warum das neue Bürokratieentlastungsgesetz zu kurz greift“ gibt es hier!

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Februar 2024

01.03.2024

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2024 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Februar 2024.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Januar 2024

01.02.2024

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2024 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Januar 2024.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Dezember 2023

02.01.2024

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2023 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Dezember 2023.

Frohe Weihnachten und ein gutes neues Jahr!

22.12.2023

Die Kanzlei Zapp mit allen Mitarbeitern wünscht ein besinnliches Weihnachtsfest und einen guten Rutsch in das Jahr 2024!

Wir danken unseren Mandanten herzlich für ihre Treue und freuen uns darauf, Sie auch im neuen Jahr mit vollem Einsatz unterstützen zu dürfen!

Mandantenrundschreiben: Hinweise zum Jahreswechsel 2023/2024

13.12.2023

In unserem Mandantenrundschreiben "Hinweise zum Jahreswechsel 2023/2024" behandeln wir folgende Themen:

A. Rechtsänderungen

  • Investitionsprämie für Klimaschutz
  • Abschreibungen
  • Einkommensteuer
  • Grunderwerbsteuer bei Personengesellschaften
  • Umsatzsteuer

B. Neue Urteile und Verwaltungsanweisungen

  • Arbeit im Homeoffice bei der Einkommensteuer
  • Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
  • Umsatzsteuer bei Vermietung eines Grundstücks mit Betriebsvorrichtungen

C. Sozialversicherung

  • Sozialversicherungspflicht von Notärzten
  • Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern
  • Sozialversicherungsgrenzen und Mindestlohn 2024

Wir beraten Sie gerne!

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse November 2023

01.12.2023

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2023 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand November 2023.

Reisekosten bei Auslandsreisen ab 1. Januar 2024

22.11.2023

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich mit Schreiben vom 21. November 2023 zur steuerlichen Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2024 geäußert. Insbesondere wurden die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland bekannt gemacht.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Oktober 2023

01.11.2023

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2023 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Oktober 2023.

Mandantenrundschreiben: Hinweise Oktober 2023

16.10.2023

In unserem Mandantenrundschreiben "Hinweise Oktober 2023" behandeln wir folgende Themen:

A. Ertragsteuern

  • Einkommensteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen
  • Gewinne aus Online-Pokerspielen
  • Weiterbeschäftigung eines Gesellschafter-Geschäftsführers nach Pensionsbeginn
  • Gewerbesteuer bei Grundstücksgesellschaften
  • Deutschland-Ticket für Minijobber
  • Entlassungsentschädigung und vorgezogene Altersrente
  • Aufwendungen für eine Liposuktion
  • Handwerkerleistungen bei Mietern

B. Sonstiges

  • Zugewinnausgleich durch Übertragung von GmbH-Anteilen
  • Schenkung von GmbH-Anteilen an minderjährige Kinder

Wir beraten Sie gerne!

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse September 2023

02.10.2023

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2023 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand September 2023.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse August 2023

01.09.2023

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2023 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand August 2023.

Entnahme von PV-Anlagen aus dem Unternehmensvermögen

11.08.2023

In der Vergangenheit (vor dem 01.01.2023) ist eine Photovoltaikanlage oftmals dem Unternehmensvermögen zugeordnet worden und der Betreiber hat unter Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Anlage in Anspruch genommen. Der Betreiber musste in diesem Fall neben der Lieferung des erzeugten Stroms auch eine unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung unterwerfen. Nach Einführung des Nullsteuersatzes in § 12 Abs. 3 UStG zum 01.01.2023 können Betreiber unter bestimmten Voraussetzungen eine Entnahme der Photovoltaikanlage zum Nullsteuersatz vornehmen, um dann eine unentgeltliche Wertabgabe hinsichtlich des selbst genutzten Stroms nicht mehr der Besteuerung unterwerfen zu müssen.

Eine Entnahme der gesamten Photovoltaikanlage ist nach Auffassung der Finanzverwaltung jedoch nur möglich, wenn zukünftig voraussichtlich mehr als 90 % der Anlage für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Aus Vereinfachungsgründen ist stets von einer mehr als 90-prozentigen nichtunternehmerischen Verwendung auszugehen, wenn ein Teil des mit der Anlage erzeugten Stroms zum Beispiel in einer Batterie gespeichert wird. Dies gilt auch dann, wenn mit Hilfe einer Wall-Box die Autobatterie des privat genutzten Fahrzeugs geladen wird; ebenso, wenn eine Wärmepumpe verwendet wird. Diese Vereinfachungsregelung ist auch dann anzuwenden, wenn nach der Entnahme tatsächlich mehr als 10 % des erzeugten Stroms weiter veräußert wird.

Liegen die Voraussetzungen für die Entnahme vor, ist diese dem Nullsteuersatz zu unterwerfen. Die Entnahme kann entweder im Rahmen der Voranmeldung bzw. in der Jahressteuererklärung oder schriftlich gegenüber dem zuständigen Finanzamt erklärt werden. Da sich die Verhältnisse für den Vorsteuerabzug durch die steuerpflichtige Entnahme nicht geändert haben, ist eine Vorsteuerberichtigung gem. § 15a UStG nicht vorzunehmen. Es ist auch nicht möglich, den ursprünglich in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug rückwirkend zu versagen.

Auch nach der Entnahme der Photovoltaikanlage stellt die Lieferung des Stroms an den Netzbetreiber weiterhin eine unternehmerische Tätigkeit dar. Die Lieferung ist steuerbar und zum Steuersatz von 19 % steuerpflichtig. Wenn die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kommt, wird diese Steuer nicht erhoben. Hat der Betreiber auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung beim Erwerb der Anlage verzichtet, ist er hieran für fünf Jahre gebunden (§ 19 Abs. 2 Satz 2 UStG).

Wir beraten Sie gerne!

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Juli 2023

01.08.2023

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2023 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Juli 2023.

Mandantenrundschreiben: Hinweise Juli 2023

13.07.2023

In unserem Mandantenrundschreiben "Hinweise Juli 2023" behandeln wir folgende Themen:

A. Ertragsteuern

  • Verkauf von Kryptowährungen
  • Verkauf der gemeinsamen Wohnung an den dauernd getrennt lebenden Ehegatten
  • Parkplätze für Mitarbeiter
  • Handys für Arbeitnehmer
  • Steuerabzug für Hausnotrufsysteme
  • Umbauten wegen Behinderung

B. Sonstiges

  • Umsatzsteuer bei Überlassung eines Fahrrads an Arbeitnehmer
  • Virtuelle Mitgliederversammlungen bei Vereinen
  • Änderungen bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts ab 2024
  • Gestaffelte Beiträge zur Pflegeversicherung

Wir beraten Sie gerne!

Mandantenrundschreiben: Hinweise April 2023

05.04.2023

In unserem Mandantenrundschreiben "Hinweise April 2023" behandeln wir folgende Themen:

A. Ertragsteuern

  • Betriebsaufgabe mit Veräußerungsrente
  • Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer bei Gebäuden
  • Verkauf einer Wohnung mit gelegentlicher Vermietung
  • Energiepreisbremse
  • Energiepreispauschale für Studenten
  • Besteuerung von aufgeschobenen Altersrenten

B. Umsatzsteuer

  • Pkw-Vermietung an den Ehegatten
  • Lieferung und Einbau von Photovoltaikanlagen

C. Sonstiges

  • Meldepflicht für elektronische Plattformen
  • Bargeldverbot für Immobilienerwerb
  • Erbschaftsteuerpflicht bei Umzug ins Ausland

Wir beraten Sie gerne!

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse März 2023

03.04.2023

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2023 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand März 2023.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Februar 2023

01.03.2023

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2023 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Februar 2023.

Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags

02.02.2023

Die Erhebung des Solidaritätszuschlags war in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17.01.2023 – IX R 15/20 entschieden.

Beim Solidaritätszuschlag handelte es sich in den Jahren 2020 und 2021 um eine verfassungsrechtlich zulässige Ergänzungsabgabe; eine Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht ist daher nicht geboten. Mit dem Auslaufen des Solidarpakts II und der Neuregelung des Länderfinanzausgleichs zum Jahresende 2019 hat der Solidaritätszuschlag seine Rechtfertigung als Ergänzungsabgabe nicht verloren. Der Solidaritätszuschlag verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes).

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Januar 2023

01.02.2023

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2023 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Januar 2023.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Dezember 2022

02.01.2023

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2022 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Dezember 2022.

Frohe Weihnachten und ein gutes neues Jahr!

20.12.2022

Die Kanzlei Zapp mit allen Mitarbeitern wünscht ein besinnliches Weihnachtsfest und einen guten Rutsch in das Jahr 2023!

Wir danken unseren Mandanten herzlich für ihre Treue und würden uns freuen, sie auch im neuen Jahr mit vollem Einsatz unterstützen zu dürfen!

Mandantenrundschreiben: Hinweise zum Jahreswechsel 2022/2023

20.12.2022

In unserem Mandantenrundschreiben "Hinweise zum Jahreswechsel 2022/2023" behandeln wir folgende Themen:

A. Rechtsänderungen

  • Einkommensteuer
  • Energiepreispauschalen
  • Inflationsausgleichsprämie
  • Umsatzsteuer
  • Photovoltaikanlagen
  • Erbschaft- und Schenkungsteuer

B. Ertragsteuern

  • Gewerbesteuer bei Grundstücksgesellschaften
  • Entnahme einer Wohnung mit anschließender Renovierung
  • Unterhalt an ein studierendes Kind

C. Sonstiges

  • Unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch Steuerfahnder
  • Künstlersozialabgabe bei Beauftragung eines Webdesigners
  • Verschärfungen im Nachweisgesetz
  • Sozialversicherungsgrenzen und Mindestlohn 2023

Wir beraten Sie gerne!

Offenlegung von Jahresabschlüssen 2021 - Ordnungsgeldverfahren wird nicht vor dem 11. April 2023 eingeleitet

15.12.2022

Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2021 am 31. Dezember 2022 endet, vor dem 11. April 2023 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2023

13.12.2022

Das heute veröffentlichte und zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmte "Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2023 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind" erleichtert die Steuerklassenwahl und gibt weitere Hinweise.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse November 2022

01.12.2022

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2022 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand November 2022.

Reisekosten bei Auslandsreisen ab 1. Januar 2023

23.11.2022

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich mit Schreiben vom 23. November 2022 zur steuerlichen Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2023 geäußert. Insbesondere wurden die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland bekannt gemacht.

Möglicher Anstieg der Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Immobilien zum Jahreswechsel

15.11.2022

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 soll u. a. eine Anpassung des Bewertungsgesetzes erfolgen. Dadurch werden die Regelungen zur Bewertung von Immobilien für Zwecke der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer modifiziert. Ziel ist die Anpassung der Vorschriften der Grundbesitzbewertung an die Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14. Juli 2021. Damit werden die Regelungen zur Verkehrswertermittlung an die Entwicklungen in diesem Gebiet angepasst.

Bei Anwendung des steuerlichen Ertragswertverfahrens sind Änderungen bei der Ermittlung der Bewirtschaftungskosten und der Höhe des Liegenschaftszinssatzes vorgesehen. Bei Anwendung des steuerlichen Sachwertverfahrens wird die bisherige Ermittlung des Gebäudesachwerts aufwendiger: Hier soll nunmehr auch ein Regionalfaktor sowie Alterswertminderungsfaktor aufgenommen werden. Ferner sind hier Änderungen bei den Wertzahlen und teilweise bei der Beurteilung der Gesamtnutzungsdauern für bestimmte Gebäudearten zu erwarten.

Pauschal kann die Auswirkung der geplanten Neuregelung nicht beziffert werden. Tendenziell könnten die Änderungen jedoch dazu führen, dass der Wert von Immobilien für erbschaft- bzw. schenkungsteuerliche Zwecke steigt, d. h. die Immobilien zukünftig mit einem höheren Wert angesetzt werden, als nach den derzeit geltenden Regelungen. Es wird jedoch auch künftig möglich sein, einen niedrigeren Immobilienwert für Zwecke der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer durch ein Sachverständigengutachten nachzuweisen.

Die Änderungen des Bewertungsgesetzes sollen nach Verkündung des Gesetzes für alle Übertragungen nach dem 31. Dezember 2022 in Kraft treten. Es kann daher sinnvoll sein, ohnehin geplante Übertragungen noch vor Inkrafttreten des Gesetzes umzusetzen.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Oktober 2022

01.11.2022

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2022 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Oktober 2022.

Arbeitgeber können Inflationsausgleichsprämie gewähren

26.10.2022

Die bereits vom Bundestag beschlossene Inflationsprämie wurde gestern im Bundesgesetzblatt verkündet. Arbeitgeber können somit in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 ihren Beschäftigten unter weiteren Voraussetzungen eine steuer- und abgabenfreie Zulage von bis zu 3.000 Euro gewähren.

Bei der Inflationsprämie handelt es sich, wie schon bei der Corona-Prämie, um eine Sonderzahlung, diesmal mit dem Ziel der Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise. Einen rechtlichen Anspruch auf die Auszahlung einer solchen Inflationsprämie haben Beschäftigte - vorbehaltlich möglicher künftiger tarifvertraglicher Regelungen - nicht.

Wenn sich Unternehmen entscheiden, ihren Beschäftigten eine Prämie zum Ausgleich der Inflation zu zahlen, erfolgt dies insoweit auf freiwilliger Basis. Arbeitgeber müssen auch nicht den vollen Betrag von EUR 3.000 ausschöpfen, sondern sind in ihrer Entscheidung frei, welche Summe sie Beschäftigten gewähren können und wollen. Auch mehrere Teilbeträge sind möglich. Es werden keine Steuern und Sozialversicherungsabgaben auf die Zahlung erhoben. Die Prämie muss jedoch unbedingt zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt und gesondert ausgewiesen werden.

Wie schon bei der Corona-Prämie, steht auch bei der Inflationsprämie dem Arbeitgeber selbst keine entsprechende Vergünstigung zu. Dies bedeutet, dass z. B. Einzelunternehmer oder Personengesellschafter keine steuerfreie Inflationsprämie erhalten, obwohl diese oft in besonderem Maße von der Inflation betroffen sind. Gerade gestiegene Energiekosten, aber auch die allgemeine Preisentwicklung, treffen diesen Personenkreis nicht nur im privaten, sondern auch im unternehmerischen Kontext. Dennoch erhält dieser Personenkreis keinerlei Unterstützung in Form einer Inflationsprämie. Es ist strittig, ob dieser Umstand einer verfassungsrechtlichen Überprüfung Stand hält.

Mandantenrundschreiben: Hinweise Oktober 2022

18.10.2022

In unserem Mandantenrundschreiben "Hinweise Oktober 2022" behandeln wir folgende Themen:

A. Rechtsänderungen

  • Änderungen bei Photovoltaikanlagen
  • Geplante Rechtsänderungen

B. Einkommensteuer

  • Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer bei Gebäuden
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei Aufnahme von Flüchtlingen
  • Ambulante Pflegeleistungen für Angehörige
  • Berufskleidung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten
  • Mitarbeit in einem Impf- oder Testzentrum

C. Sonstiges

  • Elektronische Kassen
  • Erbschaftsteuer bei Auszug aus dem Familienheim
  • Schenkungsteuer bei Buchwertabfindung für einen GmbH-Anteil
  • Dankes- und Wunschformel am Ende eines Arbeitszeugnisses

Wir beraten Sie gerne!

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse September 2022

04.10.2022

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2022 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand September 2022.

Inflationsausgleichsprämie: Bis zu EUR 3.000 steuerfrei

28.09.2022

Das Bundeskabinett hat am 28.09.2022 eine Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen beschlossen, mit der die vom Koalitionsausschuss vereinbarte Inflationsausgleichsprämie umgesetzt werden kann.

Arbeitgeber sollen eine solche Prämie bis zu einem Betrag von EUR 3.000 steuerfrei an ihre Arbeitnehmer gewähren können. Es handelt sich dabei um einen steuerlichen Freibetrag. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Arbeitgeber sollen die Prämie bis 31.12.2024 steuerfrei zahlen können.

Die gesetzliche Umsetzung bleibt abzuwarten.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse August 2022

01.09.2022

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2022 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand August 2022.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Juli 2022

01.08.2022

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2022 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Juli 2022.

Mandantenrundschreiben: Hinweise Juli 2022

22.07.2022

In unserem Mandantenrundschreiben "Hinweise Juli 2022" behandeln wir folgende Themen:

A. Rechtsänderungen

  • Energiepreispauschale
  • Anhebung von Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Entfernungspauschale
  • Kinderbonus
  • Abgabefristen für Jahressteuererklärungen
  • Pflegebonus

B. Ertragsteuern

  • Arbeitgeberzuschüsse bei 9-Euro-Ticket
  • Besteuerung von Kryptowährungen
  • Verkauf eines Grundstücks nach Entnahme aus dem Betrieb
  • THG-Quote bei Elektrofahrzeugen
  • Arbeitszimmer in der Mietwohnung von Ehegatten
  • Übertragung des Kinderfreibetrags bei Eltern in nichtehelicher Lebensgemeinschaft

C. Sonstiges

  • Umsatzsteuerbefreiung von Sportvereinen
  • Testament mit Anlage

Wir beraten Sie gerne!

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse April 2022

02.05.2022

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2022 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand April 2022.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse März 2022

01.04.2022

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2022 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand März 2022.

Mandantenrundschreiben: Hinweise April 2022

31.03.2022

In unserem Mandantenrundschreiben "Hinweise April 2022" behandeln wir folgende Themen:

A. Geplante Rechtsänderungen

  • Einkommensteuer
  • Verzinsung von Steuernachzahlungen und -erstattungen
  • Mindestlohn und Minijobs

B. Einkommensteuer

  • Verluste aus Aktienverkäufen
  • Steuerfreie Zuschläge für Sonntagsarbeit
  • Fahrten eines Arbeitnehmers zu einem Sammelpunkt
  • Kindergeld für ein behindertes Kind

C. Erbschaft- und Schenkungsteuer

  • Abfindung bei Ehescheidung
  • Steuerfreies Familienheim bei Renovierung vor Einzug

D. Sonstiges

  • Überlassung von Elektrofahrrädern an Arbeitnehmer
  • Verlängerung der Coronahilfen

Wir beraten Sie gerne!

Grundsteuerreform 2022

01.03.2022

Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass aufgrund der Grundsteuer-Reform alle Grundstückseigentümer im Jahr 2022 zu einer sogenannten Feststellungserklärung aufgefordert werden. Die Erklärung muss auf elektronischem Wege bis voraussichtlich 31.10.2022 erfolgen.

Grundsteuer-Reform: Um was geht es?

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber bereits 2018 aufgegeben, die Bewertung von Grundstücken im Zusammenhang mit der Grundsteuer neu zu regeln. Hintergrund ist die als verfassungswidrig eingestufte Einheitsbewertung, die auf Werten aus den 60-er Jahren (bzw. in den neuen Bundesländern aus den 30-er Jahren) beruht. Somit kann es aktuell zu einer unterschiedlichen Besteuerung von tatsächlich gleichwertigen Grundstücken kommen.

Mit der Reform der Grundsteuer möchte der Gesetzgeber u. a. diese Ungleichheit beseitigen, ohne die durch die Grundsteuer erzielten Einnahmen insgesamt zu verändern. Dafür muss der für die Grundsteuer maßgebliche Grundstückwert neu festgestellt werden. Ab dem Jahr 2025 sollen darauf basierend neue Grundsteuerbescheide ergehen.

Was bedeutet die Neuregelung für Grundstückseigentümer?

Grundstückseigentümer werden voraussichtlich noch im Frühjahr 2022 durch Allgemeinverfügung aufgefordert, eine Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte auf elektronischem Weg abzugeben. Für jede „wirtschaftliche Einheit“ (beispielsweise unbebaute Grundstücke, Ein- oder Zweifamilienhäuser aber auch Wohnungs- oder Teileigentum) ist eine gesonderte Feststellungserklärung zu erstellen.

Grundsätzlich gilt für die Berechnung der neuen Grundsteuer das soggenannte Bundesmodell: Hier gelten unterschiedliche Regelungen für unbebaute und bebaute Grundstücke sowie Besonderheiten für die jeweilige Art der Nutzung. Für bebaute Grundstücke kommt in Abhängigkeit von der Art der Bebauung entweder ein Ertragswertverfahren oder ein Sachwertverfahren zur Anwendung. Das Bundesmodell findet jedoch nicht in allen Bundesländern Anwendung. So haben Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen jeweils eigene Modelle entwickelt, um den Grundsteuerwert zu ermitteln. Das Saarland und Sachsen wenden zwar grundsätzlich das Bundesmodell an, haben es aber jeweils hinsichtlich der Steuermesszahl modifiziert. Welches Modell für die Bewertung eines Grundstücks anzuwenden ist, hängt davon ab, in welchem Bundesland das Grundstück belegen ist. Dementsprechend sind auch die für die Erklärung zu erhebenden Daten von Bundesland zu Bundesland verschieden.

Wie können wir Sie unterstützen?

Wir unterstützen unsere Mandanten gerne bei der Erstellung und elektronischen Übertragung der notwendigen Feststellungserklärungen an die jeweils zuständigen Finanzverwaltungen unter Beachtung der vorgegebenen Fristen.

Hier geht es zum Kontaktformular:

Link zum Kontaktformular

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Februar 2022

01.03.2022

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2022 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Februar 2022.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Januar 2022

01.02.2022

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2022 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Januar 2022.

Startschuss für die Überbrückungshilfe IV

11.01.2022

Nach einer aktuellen Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWi) und des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) ist ab sofort die Antragstellung für die Überbrückungshilfe IV möglich. Sie kann für die Fördermonate Januar bis März 2022 beantragt werden. Die Antragstellung muss wie bei früheren Hilfsprogrammen über sogenannte Prüfende Dritte erfolgen. Anträge für die Überbrückungshilfe IV können bis zum 30.04.2022 gestellt werden.

Die neue Überbrückungshilfe IV bildet die nunmehr fünfte Phase der staatlichen Überbrückungshilfen. Ihre Bedingungen entsprechen im Wesentlichen denjenigen der vorangegangenen Überbrückungshilfe III Plus. Antragsberechtigt sind alle Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent.

Anerkannt werden können nun auch Kosten für Kontrollen zur Umsetzung von Zutrittsbeschränkungen wie bspw. 2G oder 2G plus. Unternehmen, die von den Absagen von Advents- und Weihnachtsmärkten betroffen sind, können neben einem höheren Eigenkapitalzuschlag auch Ausfall- und Vorbereitungskosten aus den Monaten September bis Dezember 2021 geltend machen. Für die pyrotechnische Industrie, die vom Verkaufsverbot für Silvesterfeuerwerk zum Jahreswechsel betroffen ist, wurden die bekannten Sonderregelungen aus dem Vorjahr reaktiviert.

Weitere Einzelheiten sind dem FAQ-Katalog zur Überbrückungshilfe IV zu entnehmen.

Für Soloselbstständige soll nach Auskunft des BMWi in Kürze auch die Neustarthilfe in die Verlängerung gehen. Weitere Informationen zur Neustarthilfe 2022 sollen folgen.

FAQ des BMWi zur Überbrückungshilfe IV

Offenlegung Jahresabschlüsse auf den 31.12.2020

10.01.2022

Das Bundesamt für Justiz gab am 23.12.2021 bekannt, dass bis zum 07.03.2022 keine Ordnungsgeldverfahren für die verspätete Offenlegung der Jahresabschlüsse 2020 für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften eingeleitet werden. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Dezember 2021

03.01.2022

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2021 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Dezember 2021.

Frohe Weihnachten und ein gutes neues Jahr!

20.12.2021

Die aktuellen Rahmenbedingungen zu Corona-Pandemie-Zeiten sind leider weiterhin sehr belastend. Die Kanzlei Zapp mit allen Mitarbeitern wünscht ein gleichwohl besinnliches Weihnachtsfest und einen guten Rutsch in das Jahr 2022, welches uns hoffentlich auch wieder ein angenehmeres und sichereres Umfeld bieten wird.

Wir danken unseren Mandanten herzlich für ihre Treue und würden uns freuen, sie auch im neuen Jahr mit vollem Einsatz unterstützen zu dürfen!

Richtsatzsammlung 2020

20.12.2021

Mit BMF-Schreiben vom 20.12.2021 wurde die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2020 (einschließlich Pauschbeträge für die unentgeltliche Wertabgaben 2021) bekanntgegeben.

Die Richtsätze sind ein Hilfsmittel (Anhaltspunkt) für die Finanzverwaltung, Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen. Bei formell ordnungsmäßig ermittelten Buchführungsergebnissen darf eine Gewinn- oder Umsatzschätzung nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Gewinne oder Umsätze von den Zahlen der Richtsatzsammlung abweichen. Werden für einen Gewerbebetrieb, für den Buchführungspflicht besteht, keine Bücher geführt, oder ist die Buchführung nicht ordnungsmäßig, so ist der Gewinn nach § 5 EStG unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles, unter Umständen unter Anwendung von Richtsätzen, zu schätzen. Ein Anspruch darauf, nach Richtsätzen besteuert zu werden, besteht nicht.

Mandantenrundschreiben: Hinweise zum Jahreswechsel 2021/2022

13.12.2021

In unserem Mandantenrundschreiben "Hinweise zum Jahreswechsel 2021/2022" behandeln wir folgende Themen:

A. Ertragsteuern

  • Zuteilung von Spin-Off-Aktien
  • Einkommensteuer auf kleine Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke
  • Spenden mit Zweckbindung
  • Kindergeld für ein studierendes Kind
  • Kinderbetreuungskosten bei Arbeitgeberzuschuss

B. Umsatzsteuer

  • Durchschnittssatzbesteuerung bei Land- und Forstwirten
  • Garantiezusage eines Kfz-Händlers
  • Zuordnung zum Unternehmensbereich
  • Verzicht auf die Steuerbefreiung einer Grundstückslieferung

C. Sonstiges

  • Aktuelles zu Coronahilfen
  • Aufbewahrungspflichten
  • Änderungen beim Statusfeststellungsverfahren
  • Sozialversicherungsgrenzen und Mindestlohn 2022

 

Wir beraten Sie gerne!

Bedingungen für verlängerte Corona-Wirtschaftshilfen

03.12.2021

Die bisher bis Jahresende befristete Überbrückungshilfe III Plus und die Neustarthilfe für Soloselbstständige werden bis Ende März 2022 verlängert. BMF und BMWi haben sich jetzt auf die konkreten Bedingungen geeinigt.

Die FAQ zur Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe Plus 2022 sollen zeitnah veröffentlicht werden.

Überbrückungshilfe IV

Die neue Überbrückungshilfe IV ist laut BMF weitgehend deckungsgleich mit der laufenden Überbrückungshilfe III Plus. Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein durch Corona bedingter Umsatzrückgang von 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten betrage 90 Prozent (statt zuletzt 100 Prozent) bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent.

Auch die förderfähigen Kostenpositionen bleiben weitgehend unverändert. So können weiterhin auch die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden. Kostenpositionen, wie Modernisierungs- oder Renovierungsausgaben, die seit dem Förderzeitraum November 2020 von vielen Unternehmen bereits genutzt wurden, sind künftig keine Kostenposition mehr.

Verbesserter Eigenkapitalzuschuss

Unternehmen, die pandemiebedingt besonders schwer von Schließungen betroffen sind, erhalten einen zusätzlichen modifizierten und verbesserten Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung.

Wenn sie durchschnittlich im Dezember 2021 und Januar 2022 einen durch Corona bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent aufweisen, können sie in der Überbrückungshilfe IV einen Zuschlag von bis zu 30 Prozent auf die Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 des bekannten Fixkostenkatalogs erhalten.

Für Schausteller, Marktleute und private Veranstalter von abgesagten Advents- und Weihnachtsmärkten beträgt der Eigenkapitalzuschuss 50 Prozent. Sie müssen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 nachweisen.

Fristverlängerung

Mit der Verlängerung der Hilfen selbst werden auch die Fristen verlängert. Anträge für die laufende Überbrückungshilfe III Plus können bis zum 31.03.2022 gestellt werden und für die Einreichung der Schlussabrechnung für die bereits abgelaufenen Hilfsprogramme (Überbrückungshilfe I – III, November- und Dezemberhilfe) wird die Frist bis zum 31.12.2022 verlängert.

Neustarthilfe 2022

Ebenfalls fortgeführt wird die Neustarthilfe für Soloselbständige. Mit der Neustarthilfe 2022 können Soloselbständige weiterhin pro Monat bis zu 1.500 EUR an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 EUR.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse November 2021

01.12.2021

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2021 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand November 2021.

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022

09.11.2021

Das heute veröffentlichte und zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmte "Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind" erleichtert die Steuerklassenwahl und gibt weitere Hinweise.

Rückmeldeverfahren zur Corona-Soforthilfe in Baden-Württemberg gestartet

02.11.2021

Die L-Bank hat zwischenzeitlich ein online basiertes Rückmeldeverfahren zur Soforthilfe 2020 gestartet. Jeder Soforthilfe-Empfänger aus Baden-Württemberg, egal aus welcher Branche, wird von der L-Bank angeschrieben und ist verpflichtet, an diesem Online-Rückmeldeverfahren teilzunehmen.

Das Rückmeldeverfahren sieht vor, dass jeder Soforthilfe-Empfänger anhand seiner konkreten Einnahmen und Ausgaben während seines individuellen Förderzeitraums mithilfe eines bereitgestellten Berechnungstools seinen tatsächlichen Liquiditätsengpass berechnet. Damit soll der im Frühjahr 2020 prognostizierte Liquiditätsengpass entweder bestätigt oder aktualisiert werden.

Sollte der tatsächliche Liquiditätsengpass gleich groß oder höher ausfallen, als damals beantragt und ausbezahlt, so ist nichts weiter zu tun.

Sollte der tatsächliche Liquiditätsengpass geringer ausfallen, so besteht die Pflicht, diesen Überschuss anzugeben. Die L-Bank wird dann voraussichtlich ab März 2022 dem Betrieb einen Rückzahlungsbescheid zukommen lassen, der ihn auffordert, den entsprechenden Betrag zurückzuzahlen. Vor Erhalt dieses Bescheides, kann kein Geld zurückbezahlt werden.

Unternehmer können zunächst abwarten, bis die L-Bank sie schriftlich per Brief zu einer Rückmeldung auffordert. Alle weiteren Schritte sind darin erläutert. Wer dazu aufgefordert wird, muss definitiv eine Rückmeldung geben, unabhängig davon ob sich am angegebenen Liquiditätsengpass etwas verändert hat oder nicht. Bei Fragen können sich Unternehmer an die L-Bank wenden, die mit dem Rückmeldeverfahren und möglicher Rückzahlungen beauftragt ist. Diese ist telefonisch zu erreichen unter 0721/1501770 und per Mail unter der Adresse rueckmeldeverfahren-soforthilfe@l-bank.de.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Oktober 2021

02.11.2021

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2021 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Oktober 2021.

Mandantenrundschreiben: Hinweise Oktober 2021

13.10.2021

In unserem Mandantenrundschreiben "Hinweise Oktober 2021" behandeln wir folgende Themen:

 

A. Ertragsteuern

  • Wegzug eines GmbH-Gesellschafters ins Ausland
  • Neues zum häuslichen Arbeitszimmer
  • Verkauf eines Grundstücks nach Schenkung an Kinder
  • Ausnahme von der Dienstwagenbesteuerung
  • Nacherklärung von Kapitalerträgen

 

B. Sonstiges

  • Verfassungswidrigkeit der Steuerzinsen
  • Reform des Transparenzregisters
  • Finanzierung einer Fortbildungsmaßnahme durch den Arbeitgeber
  • Steuerliche Erleichterungen für Flutopfer

 

Wir beraten Sie gerne!

FAQ Update - Antragsfrist Überbrückungshilfe III Plus ist verlängert

07.10.2021

Am 6. Oktober 2021 wurden die FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus aktualisiert und die Antragsfrist auf den 31.12.2021 verlängert. Erstanträge und Änderungsanträge zur Überbrückungshilfe III Plus können ab sofort bis einschließlich des kompletten Förderzeitraumes Dezember 2021 bis zum 31. Dezember 2021 gestellt werden.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse September 2021

01.10.2021

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2021 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand September 2021.

Verlängerung Coronahilfen bis zum 31.12.2021

15.09.2021

Nach einer aktuellen Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat die Bundesregierung eine Verlängerung der Coronahilfen bis zum 31.12.2021 beschlossen. Dies betrifft sowohl die Überbrückungshilfe III Plus als auch die Neustarthilfe Plus. Für Details wird hier auf die Pressemitteilung verwiesen.

Ob es sich bei der Verlängerung um eigenständige Programme handelt oder ob die bestehenden Programme ausgeweitet werden ist derzeit noch nicht bekannt. Bis auf weiteres ist demnach die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III Plus bis 31.10.2021 zu beachten. 

Pressemitteilung BMWi 08.09.2021

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse August 2021

01.09.2021

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2021 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand August 2021.

Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit jährlich 6 % ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig

20.08.2021

§ 233a AO regelt die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit 0,5 % pro Monat. Die Verzinsung betrifft den Zeitraum zwischen der Entstehung der Steuer und ihrer Festsetzung (Grundsatz der Vollverzinsung). Der Zinslauf beginnt allerdings nicht bereits mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, sondern erst nach einer zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten.

Mit einem am 18.08.2021 veröffentlichten Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in § 233a Abgabenordnung (im Folgenden: AO) verfassungswidrig ist. Hintergrund hierfür ist das seit Jahren anhaltende niedrige Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt, das in diametralem Gegensatz zur 6-prozentigen Jahresverzinsung durch die Finanzverwaltung steht.

Dies gilt jedoch erst für Verzinsungszeiträume ab 2014. Das BVerfG differenziert ferner insoweit, als es das bisherige Recht für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume für weiterhin anwendbar erklärt. Für Verzinsungszeiträume, die in das Jahr 2019 und später fallen, kommt eine Weitergeltung des bisherigen Rechts dagegen nicht mehr in Betracht. Hier wird der Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.07.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.

Ferner ist zu beachten, dass das BVerfG sich nur zur Vollverzinsung (§ 233a AO) geäußert hat, nicht jedoch zu Stundungszinsen (§ 234 AO), Hinterziehungszinsen (§ 235 AO), Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge (§ 236 AO) und Aussetzungszinsen (§ 237 AO). Da jedoch das Zinsniveau in allen Verzinsungsfällen einheitlich 0,5 % pro Monat beträgt (§ 238 AO), wird man die Entscheidungsgrundsätze des BVerfG auf alle Zinsarten anwenden können.

Mandantenrundschreiben: Hinweise August 2021

12.08.2021

In unserem Mandantenrundschreiben "Hinweise August 2021" behandeln wir folgende Themen:

 

A. Rechtsänderungen

  • Option zu Körperschaftsteuer für Personengesellschaften
  • Corona-Maßnahmen
  • Verlängerte Fristen bei § 6 b-Rücklage und Investitionsabzugsbetrag

 

B. Ertragsteuern

  • Einkommensteuer auf kleine Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke
  • Fahrtkosten für ÖPNV trotz Homeoffice
  • Verfassungswidrigkeit der Rentenbesteuerung
  • Barlohn oder Sachbezug

 

C. Sonstiges

  • Umsatzsteuer: Garantiezusage eines Kfz-Händlers
  • Grunderwerbsteuerreform

 

Wir beraten Sie gerne!

Verlängerung der Überbrückungshilfe III als Überbrückungshilfe III Plus

10.06.2021

Am 09.06.2021 hat die Bundesregierung bekanntgegeben, die Überbrückungshilfen für betroffene Unternehmen und Soloselbstständige bis zum 30.09.2021 als Überbrückungshilfe III Plus zu verlängern. Die Förderbedingungen werden in der Überbrückungshilfe III Plus beibehalten.

Neu hinzu kommt eine „Restart-Prämie“, durch die Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können.

Die Neustarthilfe wird ebenfalls bis zum 30.09.2021 als Neustarthilfe Plus weitergeführt.

Nähere Details bleiben abzuwarten und werden voraussichtlich durch eine weitere Änderung der FAQ des BMWi zur Überbrückungshilfe III umgesetzt.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Mai 2021

01.06.2021

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2021 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Mai 2021.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse April 2021

03.05.2021

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2021 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand April 2021.

Mandantenrundschreiben: Hinweise April 2021

22.04.2021

In unserem Mandantenrundschreiben "Hinweise April 2021" behandeln wir folgende Themen:

 

A. Rechtsänderungen

  • Einkommensteuer
  • Sonstiges

 

B. Corona-Hilfen

  • Überbrückungshilfe III
  • Neustarthilfe

 

C. Ertragsteuern

  • Reisekosten bei Vollzeitausbildung
  • Renovierung eines Mietshauses vor Erwerb

 

Wir beraten Sie gerne!

Fiktiver Unternehmerlohn bei der Überbrückungshilfe III in Baden-Württemberg

14.04.2021

Der Ministerrat des Landes Baden-Württemberg hat die landesseitige Fortführung des fiktiven Unternehmerlohns beschlossen. Für die dritte Phase der Überbrückungshilfe wird das Land diesen fiktiven Unternehmerlohn auf Antrag pauschal in Höhe von EUR 1.000 pro Monat berücksichtigen und auszahlen. Damit wird eine wesentliche Förderlücke in der Überbrückungshilfe III aus Landesmitteln geschlossen. Die Ergänzung des fiktiven Unternehmerlohns im Antragsverfahren für die Überbrückungshilfe III wird voraussichtlich im Mai 2021 zur Verfügung stehen.

Pressemitteilung Baden-Württemberg

Überbrückungshilfe III: Deutliche Verbesserung und neuer Eigenkapitalzuschuss für besonders von der Corona-Krise betroffene Unternehmen

09.04.2021

Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind, erhalten einen neuen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Darüber hinaus werden die Bedingungen der Überbrückungshilfe III auch insgesamt nochmals verbessert. Mit diesen zusätzlichen Maßnahmen reagiert die Bundesregierung auf die weiterhin schwierige Situation vieler Unternehmen in der aktuellen Corona-Krise und setzt Ziffer 8 des MPK-Beschlusses vom 23. März 2021 um.

Alle Unternehmen, die in mindestens drei Monaten seit November 2020 einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 Prozent erlitten haben, erhalten einen Eigenkapitalzuschuss. Der Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt. Der neue Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung beträgt bis zu 40 Prozent des Betrags, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten nach Nr. 1 bis 11 der Textziffer 2.4 der FAQ des BMWi zur Überbrückungshilfe III erstattet bekommt. Der Eigenkapitalzuschuss ist gestaffelt und steigt an, je länger Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erlitten haben. Gezahlt wird er ab dem dritten Monat des Umsatzeinbruchs und beträgt in diesem Monat 25 Prozent. Im vierten Monat mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Zuschlag auf 35 Prozent; bei fünf oder mehr Monaten erhöht er sich noch einmal auf 40 Prozent pro Monat.

Weitere Verbesserungen der Überbrückungshilfe III sind unter anderem:

  • Die Fixkostenerstattung der Überbrückungshilfe III für Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent erleiden, wird auf bis zu 100 Prozent erhöht. Bislang wurden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet.
  • Die Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Saisonware und verderbliche Ware für Einzelhändler werden auf Hersteller und Großhändler erweitert.
  • Für Unternehmen der Veranstaltungs- und Reisewirtschaft wird zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von 20 Prozent der Lohnsumme eingeführt, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen wäre. Die maximale Gesamtförderhöhe dieser Anschubhilfe beträgt 2 Mio. Euro.
  • Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann zusätzlich Ausfall- und Vorbereitungskosten, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums angefallen sind, geltend machen.
  • Antragstellern wird in begründeten Härtefällen die Möglichkeit eingeräumt, alternative Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs im Jahr 2019 zu wählen.

Der Eigenkapitalzuschuss und die weiteren Verbesserungen werden im Rahmen der bestehenden Überbrückungshilfe III gewährt. Die Anwendungsdetails sind jedoch noch ungeklärt. Eine Überarbeitung und Veröffentlichung der maßgeblichen FAQ des BMWi zur Überbrückungshilfe III steht bis heute noch aus und wird dringend erwartet.

 

FAQ des BMWi zur Überbrückungshilfe III

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse März 2021

01.04.2021

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2021 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand März 2021.

Selbständigkeit versus Scheinselbständigkeit – Abgrenzung anhand der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts

23.03.2021

Der Ausschuss Sozialrecht der Bundesrechtsanwaltskammer hat eine 14seitige PDF zur Abgrenzung „Selbständigkeit versus Scheinselbständigkeit anhand der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts“ veröffentlicht. Sie finden die PDF auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer.

Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Februar 2021

01.03.2021

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2021 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Februar 2021.

Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe/-verarbeitung

26.02.2021

Die Finanzverwaltung ändert mit dem heute veröffentlichten BMF-Schreiben ihre Auffassung zur Nutzungsdauer von Computern und Software. Die bisher in der AfA-Tabelle für allgemeine Anlagegüter enthaltene Nutzungsdauer für Computer wird von drei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt.

Neustarthilfe startet

17.02.2021

Heute wurden vom BMWi die schon lange erwarteten „FAQ“ zur Neustarthilfe veröffentlicht.

Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist. Sie ergänzt die bestehenden Sicherungssysteme, wie z.B. die Grundsicherung. Soloselbständige, welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III nicht in Anspruch nehmen, können einmalig als Unterstützungsleistung (Neustarthilfe) 50 Prozent des im Vergleichszeitraum erwirtschafteten Referenzumsatzes erhalten. Die Neustarthilfe beträgt maximal 7.500 Euro.

Die Neustarthilfe wird in einem ersten Schritt als Vorschuss ausgezahlt, bevor die tatsächlichen Umsätze im Förderzeitraum feststehen. Erst nach dessen Ablauf, also ab Juli 2021, wird auf Basis des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Januar bis Juni 2021 die Höhe der Neustarthilfe berechnet, auf den die Soloselbständigen Anspruch haben. Die oder der Soloselbständige darf die als Vorschuss gewährte Neustarthilfe in voller Höhe behalten, wenn sie oder er Umsatzeinbußen von über 60 Prozent zu verzeichnen hat.

Für die Neustarthilfe grundsätzlich antragsberechtigt sind selbständig erwerbstätige Soloselbständige (im Folgenden: „Soloselbständige“) aller Branchen sowie kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse in den Darstellenden Künsten sowie unständig Beschäftigte.

Die Neustarthilfe kann nur durch die Soloselbständigen selbst beantragt werden.

Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2021

15.02.2021

Mit etwas Verspätung wurden nun von der Finanzverwaltung die Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2021 bekannt gegeben.

Überbrückungshilfe III startet

10.02.2021

Mit der Überbrückungshilfe III werden Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufliche aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro unterstützt, die im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 verzeichnen können.

Soeben wurden auf dem bundeseinheitlichen Antragsportal zur Überbrückungshilfe III die schon lange erwarteten Bearbeitungshinweise ("FAQ") veröffentlicht. Ab sofort und bis 31. August 2021 können Anträge über prüfende Dritte gestellt werden.

Wir verweisen auf unsere Schlagzeile vom 20.01.2021 und zu Details auf die FAQ des BMWi zur Überbrückungshilfe III.

FAQ des BMWi zur Überbrückungshilfe III

Rückwirkende Anwendung der Kleinbeihilfe für die Überbrückungshilfe II

03.02.2021

Soeben wurden die FAQ des BMWi zum Beihilferecht wesentlich überarbeitet und ergänzt. Dadurch ergeben sich einige Änderungen. Die bedeutendste Änderung ist:

Den Unternehmen wird nun rückwirkend ein beihilferechtliches Wahlrecht eingeräumt, ob sie die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen oder der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 erhalten möchten. Dieses Wahlrecht wird einfach und unkompliziert als Teil der ohnehin vorgesehenen Schlussabrechnung umgesetzt.

Für Antragsteller, die das neue Wahlrecht nutzen möchten, bedeutet dies folgendes:

Im Rahmen der ohnehin notwendigen Schlussabrechnung kann angegeben werden, dass die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen gewährt werden soll. Voraussetzung hierfür ist, dass die beihilferechtliche Obergrenze von 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen hierdurch nicht überschritten wird (beispielsweise durch die ebenfalls auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen gewährte Überbrückungshilfe I, Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe).

Wird das Wahlrecht im Rahmen der Schlussabrechnung genutzt, erfolgt die finale Gewährung der Überbrückungshilfe II folglich auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen. Eine Verlustrechnung ist in solchen Fällen nicht notwendig. Wurde die beantragte Überbrückungshilfe aufgrund einer bereits vorgenommenen Verlustrechnung ggf. gekürzt, können die geltend gemachten Fixkosten als Teil der Schlussabrechnung entsprechend nach oben korrigiert werden.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Januar 2021

01.02.2021

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2021 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Januar 2021.

Details zur geplanten Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe

20.01.2021

Das BMWi hat am 19.01.2021 neue Details zur geplanten Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe bekannt gegeben.

Die Überbrückungshilfe II lief bis zum 31.12.2020. Sie wird als überarbeitete Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 vereinfacht, erweitert und erhöht. Derzeit ist von folgenden wesentlichen Modalitäten auszugehen:

  • Einheitliches Kriterium bei der Antragsberechtigung: Alle Unternehmen mit mehr als 30 Prozent Umsatzeinbruch können die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten. Das heißt: Keine Differenzierung mehr bei der Förderung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit.
  • Der Katalog erstattungsfähiger Kosten wird erweitert um bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu EUR 20.000. Außerdem sind Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig.
  • Abschreibungen von Wirtschaftsgütern werden bis zu 50 Prozent als förderfähige Kosten anerkannt.
  • Wertverluste unverkäuflicher oder saisonaler Ware werden als erstattungsfähige Fixkosten anerkannt.
  • Für die Überbrückungshilfe III gelten weiterhin die Vorgaben des EU-Beihilferechts. Die Antragsteller können jedoch wählen, nach welcher beihilferechtlichen Regelung sie die Überbrückungshilfe III beantragen. Wenn dies auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe geschieht, ist zu beachten, dass aufgrund des europäischen Beihilferechts entsprechende Verluste nachgewiesen werden müssen. Bei staatlichen Zuschüssen von insgesamt bis zu 1 Million Euro kann die Kleinbeihilfen-Regelung genutzt werden ohne den Nachweis von Verlusten. Das ist ein wichtiger Unterschied zur Überbrückungshilfe II, die allein auf der Fixkostenregelung basiert.

Zur Überbrückungshilfe III gehört auch die sogenannte "Neustarthilfe für Soloselbständige". Damit soll der besonderen Situation von Soloselbständigen, insbesondere Künstlerinnen und Künstlern und Kulturschaffenden Rechnung getragen werden:

  • Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen bzw. geltend machen können und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus selbstständiger Tätigkeit erzielt haben. Auch sogenannte unständig Beschäftigte sollen die Neustarthilfe beantragen können - damit soll Schauspielern geholfen werden.
  • Zu den zu berücksichtigenden Kosten soll für diese Gruppe künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von 50 Prozent des Umsatzes im Vergleichszeitraum zählen. Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbstständigen während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem 7-monatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist.
  • Die Neustarthilfe beträgt einmalig bis zu EUR 7.500 EUR und deckt den Zeitraum bis Juni 2021 ab. Sie ist nicht zurückzuzahlen und aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u. ä. anzurechnen.

Die Antragstellung zur Überbrückungshilfe III (einschließlich Neustarthilfe) ist derzeit noch nicht möglich.

Aktualisierung: Definition der erstattungsfähigen Fixkosten bei Corona-Hilfen

16.01.2021

Aktualisierung zu unserer Schlagzeile vom 17.12.2020:

Wird Überbrückungshilfe II oder III beantragt, muss für den betreffenden Zeitraum ein bilanzieller Verlust vorliegen. Die Überbrückungshilfe ist nicht höher als der Verlustbetrag. Sie ist somit auf ungedeckte Fixkosten beschränkt. Durch das Abstellen auf ungedeckte Fixkosten wird eine Überkompensation verhindert. Die Hilfsprogramme sollen den Unternehmen Liquidität zukommen lassen, um diesen dadurch zu ermöglichen, die Krise zu überstehen. Sie sind nicht dazu da, ausgefallene Gewinne zu ersetzen.

Grundlage für diese Regelung ist die Bundesregelung Fixkostenhilfe. Diese setzt die beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission um. Ungedeckte Fixkosten sind danach die Fixkosten, die

  • Unternehmen während des beihilfefähigen Zeitraums entstanden sind bzw. entstehen,
  • im selben Zeitraum nicht durch den Deckungsbeitrag (d.h. die Differenz zwischen Erlösen und variablen Kosten) gedeckt sind und die
  • nicht anderweitig gedeckt sind, insbesondere durch Versicherungen oder andere Beihilfen (z. B. außerordentliche Wirtschaftshilfe, Kurzarbeitergeld).

Abschreibungen bzw. Tilgungszahlungen können bis zur Höhe der steuerlichen Abschreibungen bei der Bestimmung der ungedeckten Fixkosten berücksichtigt werden. Lediglich die Berücksichtigung einmaliger Verluste durch Wertminderung ist ausgeschlossen.

Ein fiktiver Unternehmerlohn kann bei Unternehmen und Soloselbständigen, die kein Geschäftsführergehalt in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen, bis zur Höhe der gesetzlichen Pfändungsfreigrenze als Fixkosten angerechnet werden.

Das BMWi legt die EU-Vorgaben zugunsten der betroffenen Unternehmen weit aus: Der beihilfefähige Zeitraum entspricht nicht dem Leistungszeitraum des einzelnen Förderprogramms, sondern für die Überbrückungshilfe II reicht er von März bis Dezember 2020. Innerhalb des beihilfefähigen Zeitraums kann sich das Unternehmen die für die Verlustberechnung entscheidenden Monate selbst aussuchen. Somit kann ein Betrieb, der etwa im Sommer 2020 Gewinne verzeichnet hat, diese Monate bei der Verlustberechnung unberücksichtigt lassen.

Die Regelung zu den ungedeckten Fixkosten ist auch für die November- und Dezemberhilfen (außerordentliche Wirtschaftshilfe) relevant, wenn der Erstattungsbetrag 1 Mio. EUR übersteigt.

Die Vorgaben des EU-Beihilferechts waren durch die Bundesregierung und allen anderen EU-Staaten bei der Schaffung der Hilfsprogramme zwingend zu beachten. Vielfach vorgetragene Verweise auf Vertrauensschutz und Forderungen an die Bundesregierung, auf die Deckelung auf ungedeckte Fixkosten zu verzichten, sind daher rechtlich nicht umsetzbar.

Weitere Details ergeben sich aus den "FAQ" der bundeseinheitlichen IT-Plattform der Überbrückungshilfe.

"FAQ" der bundeseinheitlichen IT-Plattform der Überbrückungshilfe

Verlängerung der Antragsfristen zu Corona-Hilfen

15.01.2021

Für die November- und Dezemberhilfe wurde nun eine Verlängerung der Antragsfrist bis 30. April beschlossen. Für die Überbrückungshilfe II entsprechend bis 31. März 2021.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Dezember 2020

04.01.2021

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2020 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Dezember 2020.

Frohe Weihnachten und ein gutes neues Jahr!

20.12.2020

Die aktuellen Rahmenbedingungen zu Corona-Pandemie-Zeiten sind leider sehr belastend. Die Kanzlei Zapp mit allen Mitarbeitern wünscht ein gleichwohl besinnliches Weihnachtsfest und einen guten Rutsch in das Jahr 2021, welches uns hoffentlich auch wieder ein angenehmeres Umfeld bieten wird.

Wir danken unseren Mandanten herzlich für ihre Treue und würden uns freuen, sie auch im neuen Jahr mit vollem Einsatz unterstützen zu dürfen!

Beschränkung der Überbrückungshilfe

17.12.2020

Mit der letzten Aktualisierung der "FAQ" 4.16 der bundeseinheitlichen IT-Plattform der Überbrückungshilfe haben sich die Konditionen für die Überbrü­ckungshilfe in einem wesentlichen Punkt entscheidend geändert. Dies wird voraussichtlich dazu führen, dass die Überbrückungshilfe II entfällt, wenn im Förderzeitraum September bis Dezember 2020 insgesamt kein Verlust entsteht.

"FAQ" der bundeseinheitlichen IT-Plattform der Überbrückungshilfe

Schonfrist für Ordnungsgeldverfahren verspäteter Offenlegung der Jahresabschlüsse 2019

16.12.2020

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) weist darauf hin, dass vor dem 01.03.2021 keine Ordnungsgeldverfahren eingeleitet werden:
"Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2019 am 31.12.2020 endet, vor dem 01.03.2021 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden."

Mandantenrundschreiben: Hinweise zum Jahreswechsel 2020/2021

10.12.2020

In unserem Mandantenrundschreiben "Hinweise zum Jahreswechsel 2020/2021" behandeln wir folgende Themen:

 

A. Rechtsänderungen

* Änderungen bei der Einkommensteuer ab 2021

* Jahressteuergesetz 2020

 

B. Corona-Hilfen

* Novemberhilfe

* Überbrückungshilfe III

* Neustarthilfe

* KfW-Schnellkredit

 

C. Ertragsteuern

* Betriebsaufgabe mit häuslichem Arbeitszimmer

* Gebäudeabbruch nach Schenkung

* Unterhalt an volljährige Kinder

 

D. Sonstiges

* Vorsteuerabzug aus einer berichtigten Rechnung

* Erhöhung der Umsatzsteuersätze

* Sozialversicherungsgrenzen und Mindestlohn 2021

 

Wir beraten Sie gerne!

Reisekosten bei Auslandsreisen ab 1. Januar 2021

04.12.2020

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 zur steuerlichen Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2021 geäußert. Insbesondere wurden die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland bekannt gemacht.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse November 2020

01.12.2020

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2020 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand November 2020.

Außerordentliche Wirtschaftshilfe

05.11.2020

Unternehmen, die aufgrund der strengen Corona-Maßnahmen im November 2020 schließen müssen, wird eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewährt. Der Erstattungsbetrag beträgt 75 % des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter, womit die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden.

Antragsberechtigt sind direkt und indirekt betroffene Unternehmen:

  • Direkt betroffen sind alle Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die aufgrund der staatlichen Anordnung (Schließungsverordnungen der Bundesländer aufgrund des Minister-Konferenz-Beschlusses vom 28.10.2020) den Geschäftsbetrieb einstellen mussten.
  • Indirekt betroffen sind Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen.

Die gewährte außerordentliche Wirtschaftshilfe wird mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, oder mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe verrechnet.

Die Anträge sollen voraussichtlich ab Mitte November über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden können. Die Antragstellung erfolgt wie bei den Überbrückungshilfen grundsätzlich durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte. Allerdings sollen Soloselbsständige bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 EUR unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Oktober 2020

02.11.2020

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2020 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Oktober 2020.

Mandantenrundschreiben: Hinweise Oktober 2020

14.10.2020

In unserem Mandantenrundschreiben "Hinweise Oktober 2020" behandeln wir folgende Themen:

 

A. Corona-Krise

* Verlängerter Bezug von Kurzarbeitergeld

* Überbrückungshilfe

* Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

 

B. Einkommensteuer

* Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten

* Verkauf eines vermieteten Grundstücks nach Erweiterung

* Verluste aus der Vermietung einer Ferienwohnung

 

C. Erbschaftsteuer

* Junges Verwaltungsvermögen bei Übertragung eines Betriebs

* Schenkung durch Einlage in eine Gesellschaft

* Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts bei Grundstücken

 

C. Sonstiges

* Geplante Änderungen bei der Umsatzsteuer

* Manipulationssichere Kassen

* Verlust der Gemeinnützigkeit

* Pflichtteil bei Vererbung von Gesllschaftsanteilen

 

Wir beraten Sie gerne!

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse September 2020

01.10.2020

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2020 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand September 2020.

Update Corona-Überbrückungshilfe: Antragsfrist zur 1. Phase nochmals verlängert

29.09.2020

Die erste Phase betrifft die Fördermonate Juni bis August 2020. Anträge hierzu können nun doch noch bis 9. Oktober 2020 gestellt werden. Die Frist ist damit letztmalig nochmals um 9 Tage verlängert worden. Mit diesem Schritt reagiert das BMWi auf die in den letzten Tagen sehr stark gestiegenen Antragszahlen. Mit der Verlängerung soll ein Antragsstau zum Fristende vermieden und es den Antragstellern erleichtert werden, ihre Anträge rechtzeitig einzureichen. Eine rückwirkende Antragstellung nach diesem Zeitpunkt ist nicht möglich.

Update: 2. Phase der Corona-Überbrückungshilfe

28.09.2020

Um gefährdeten Unternehmen im Zeitraum von Juni bis August 2020 zu helfen, wurde eine Überbrückungshilfe eingeführt (Einzelheiten siehe Schlagzeile vom 09.07.2020). Inzwischen wurde eine erweiterte 2. Phase der Überbrückungshilfe beschlossen. Dabei werden die Zugangsbedingungen abgesenkt und die Förderung ausgeweitet:

Die 2. Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020.

Zur Antragstellung sind Antragsteller berechtigt, die entweder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil von 40 % bis 90 % der förderfähigen Fixkosten, abhängig von der Intensität des Umsatzseinbruchs im jeweiligen Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 30 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat, entfällt die Überbrückungshilfe für den jeweiligen Fördermonat.

Die maximale Förderung beträgt 50.000 EUR pro Monat.

Link: Corona Soforthilfe des Bundes

Update: Überbrückungshilfe verlängert

08.09.2020

Um gefährdeten Unternehmen im Zeitraum von Juni bis August 2020 zu helfen, wurde eine Überbrückungshilfe eingeführt. Einzelheiten wurden bereits in unserer Schlagzeile vom 09.07.2020 dargestellt.

Mittlerweile wurde eine 2. Phase der Überbrückungshilfe beschlossen, die die Fördermonate September bis Dezember 2020 umfasst. Anträge für die 2. Phase können voraussichtlich ab Oktober gestellt werden.

Das Ende der Antragsfrist für die Überbrückungshilfe der Phase 1 wurde zunächst auf den 31.08.2020 gelegt. Diese Frist wurde aber später bis zum 30.09.2020 verlängert. Es ist nicht möglich, nach dem 30.09.2020 rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen. Die Auszahlungsfrist für Phase 1 endet am 30.11.2020.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse August 2020

01.09.2020

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2020 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand August 2020.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Juli 2020

03.08.2020

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2020 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Juli 2020.

Mandantenrundschreiben: Hinweise Juli 2020

13.07.2020

In unserem Mandantenrundschreiben "Hinweise Juli 2020" behandeln wir folgende Themen:

 

A. Rechtsänderungen

* Umsatzsteuer

* Einkommensteuer

* Steuerliche Erleichterungen für Unternehmer

* Weitere Änderungen

 

B. Ertragsteuern

* Spenden in der Corona-Krise

* Unfall auf dem Weg zur Arbeit

* Häusliches Arbeitszimmer bei Ehegatten

* Verkauf von Champions-League-Tickets

* Abzug von Wahlkampfkosten

 

C. Sonstiges

* Belegausgabepflicht

 

Wir beraten Sie gerne!

Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen

09.07.2020

Um gefährdeten Unternehmen im Zeitraum von Juni bis August 2020 zu helfen, wurde eine Überbrückungshilfe beschlossen. Diese kann ab dem 13.07.2020 beantragt werden.

Mit der Überbrückungshilfe soll kleinen und mittelständischen Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar durch Corona-bedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind, für die Monate Juni bis August 2020 eine weitergehende Liquiditätshilfe gewährt werden. Damit schließt das neue Programm zeitlich an das Soforthilfeprogramm der Bundesregierung (März bis Mai 2020) an.

Die Antragsfristen für die Überbrückungshilfen enden jeweils spätestens am 31.08.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.

Die als Überbrückungshilfe bezogenen Leistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.

Grundsätzlich sind Unternehmen aller Größen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen antragsberechtigt, bei denen der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 Prozent gegenüber den gleichen Vorjahresmonaten eingebrochen ist.

In folgenden Fällen ist kann kein Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt werden:

  • nicht bei einem deutschen Finanzamt angemeldet,
  • keine inländische Betriebsstätte oder Sitz,
  • qualifiziert für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds,
  • Jahresumsatz von mindestens 750 Mio. EUR oder Teil einer Unternehmensgruppe, die einen Konzernabschluss aufstellt oder aufzustellen hat und deren im Konzernabschluss ausgewiesener, konsolidierter Jahresumsatz im Vorjahr der Antragstellung mindestens 750 Mio. EUR betrug,
  • Unternehmen, die sich bereits zum 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben und deren wirtschaftliche Situation sich vor der Corona-Pandemie nicht verbessert hatte,
  • Gründung erst nach dem 31.10.2019,
  • öffentliches Unternehmen,
  • Freiberuflichkeit bzw. Soloselbstständigkeit nur im Nebenerwerb.

Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum (Juni bis August 2020) anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten.

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil von 40 % bis 80 % der Fixkosten, abhängig von der Intensität des Umsatzseinbruchs im jeweiligen Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 40 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat, entfällt die Überbrückungshilfe für den jeweiligen Fördermonat.

Die maximale Förderung beträgt 50.000 EUR pro Monat. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 3.000 EUR pro Monat, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 5.000 EUR pro Monat. Die maximalen Erstattungsbeträge für kleine Unternehmen können in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden. Unternehmerlohn ist nicht förderfähig.

Das Antragsverfahren wird durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer durchgeführt und über eine digitale Schnittstelle direkt an die EDV der Bewilligungsstellen der Länder übermittelt.

Bei Antragstellung ist eine Umsatzschätzung für April und Mai 2020 abzugeben sowie Umsatzprognose für den beantragten Förderzeitraum. Außerdem ist eine Abschätzung der voraussichtlichen Fixkosten an, deren Erstattung beantragt wird, einzureichen.

Bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen über den tatsächlich entstandenen Umsatzeinbruch im April und Mai 2020 werden diese durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer übermittelt. Ergibt sich daraus, dass der Umsatzeinbruch von 60 Prozent nicht erreicht wurde, sind bereits ausgezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen.

Zudem teilt der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen den tatsächlich entstandenen Umsatzeinbruch in dem jeweiligen Fördermonat mit. Ergeben sich daraus Abweichungen von der Umsatzprognose, sind zu viel gezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen.

Der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer übermittelt zudem die endgültige Fixkostenabrechnung an die Bewilligungsstellen der Länder. Ergeben sich daraus Abweichungen von der Kostenprognose, sind bereits ausgezahlte Zuschüsse für den betroffenen Fördermonat zurückzuzahlen. Nachzahlungen sind ausgeschlossen.

FAQ-Liste des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi)

BMF-Schreiben zur be­fris­te­ten Ab­sen­kung des Um­satz­steu­er­sat­zes zum 1. Ju­li 2020

01.07.2020

Bundestag und Bundesrat haben am 29.06.2020 das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet, das unter anderem die vorübergehende Absenkung der Umsatzsteuersätze ab dem heutigen Tage enthält. Nach Entwürfen wurde soeben das finale BMF-Schreiben hierzu veröffentlicht.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Juni 2020

01.07.2020

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2020 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Juni 2020.

Umsetzung des Konjunkturpakets mit dem 2. Corona-Steuerhilfegesetz

30.06.2020

Der Koalitionsausschuss hatte sich am 03.06.2020 auf ein umfangreiches Konjunktur- und Zukunftspaket mit vielen steuerlichen Maßnahmen verständigt. Zur Umsetzung haben der Bundestag und der Bundesrat am 29.06.2020 das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen verabschiedet:

 

Senkung der Mehrwertsteuer

Vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 sinkt der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und der ermäßigte Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent. Hinweis: Der Bundesrat hat am 05.06.2020 dem (ersten) Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt, wonach für nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz gilt. Wir verweisen auf unsere Schlagzeile "Herausforderungen durch die Absenkung des Umsatzsteuersatzes 2020" (siehe unten).

 

Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer

Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonats verschoben. Hierdurch soll Unternehmen mehr Liquidität gegeben werden. Der Anwendungszeitpunkt wird gesondert mit BMF-Schreiben bekannt gegeben, sobald feststeht, bis wann die IT-technischen Voraussetzungen geschaffen werden können.

 

Erweiterung des ertragsteuerlichen Verlustrücktrags

Die Höchstbetragsgrenzen beim Verlustrücktrag werden für Verluste der Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 von 1 Mio. EUR auf 5 Mio. EUR bei Einzelveranlagung und von 2 Mio. EUR auf 10 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung angehoben.

 

Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020

Der erweiterte Rücktrag für Verluste aus dem Veranlagungszeitraum 2020 soll unmittelbar finanzwirksam schon in der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden. Auf Antrag wird danach ein vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 vom Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 abgezogen. Dieser beträgt pauschal 30 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2019. Mehr als 30 Prozent sind möglich, wenn der voraussichtliche Verlustrücktrag anhand detaillierter Unterlagen nachgewiesen wird. Der pauschale Verlustrücktrag soll bereits im Vorauszahlungsverfahren berücksichtigt werden. Voraussetzung ist die Herabsetzung der Vorauszahlungen 2020 auf null EUR. Die Steuerfestsetzung für 2019 steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Im Rahmen der Veranlagung 2020 wird der vorläufige Verlustrücktrag für 2020 überprüft.

 

Vorübergehende Wiedereinführung der degressiven Abschreibung

Als steuerlicher Investitionsanreiz wird eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25 % Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt.

 

Fristen bei Investitionsabzugsbeträgen

Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG sind grundsätzlich bis zum Ende des 3. auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzuges folgenden Wirtschaftsjahres für begünstigte Investitionen zu verwenden. Andernfalls sind sie rückgängig zu machen. Für Fälle in denen die 3-jährige Investitionsfrist in 2020 ausläuft, wird diese auf 4 Jahre verlängert.

 

Fristen bei Reinvestitionsrücklage

Gewinne aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens können Steuerpflichtige steuerfrei in eine Rücklage einstellen. Diese Rücklage wird eigentlich innerhalb von 4 Jahren ebenfalls steuerfrei auf neu angeschaffte oder hergestellte Ersatzwirtschaftsgüter übertragen. Die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG werden vorübergehend um ein Jahr verlängert.

 

Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb

Der Ermäßigungsfaktor in § 35 EStG wird ab Veranlagungszeitraum 2020 von 3,8 auf 4,0 des Gewerbesteuer-Messbetrags erhöht, was den in den letzten Jahren gestiegenen Gewerbesteuer-Hebesätzen Rechnung tragen soll. Bis zu einem Hebesatz von bis zu 420 Prozent können damit im Einzelfall Personenunternehmer vollständig von der Gewerbesteuer entlastet werden.

 

Einmaliger Kinderbonus

Mit einem einmaligen Kinderbonus von 300 EUR pro Kind für jedes kindergeldberechtigtes Kind sollen die besonders von den Einschränkungen betroffenen Familien unterstützt werden. Der Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet. Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich in zwei Teilen von 200 EUR im September und 100 EUR im Oktober 2020.

 

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Auf Grund des höheren Betreuungsaufwands gerade für Alleinerziehende in Zeiten von Corona und den damit verursachten Aufwendungen wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von derzeit 1.908 EUR auf 4.008 EUR für 2 Jahre angehoben und damit mehr als verdoppelt. Der Erhöhungsbetrag für jedes weitere Kind in Höhe von 240 EUR soll unverändert bleiben.

 

Dienstwagenbesteuerung

Bei der Dienstwagenbesteuerung wird die Kaufpreisgrenze für die 0,25 %-Besteuerung von rein elektrischen Fahrzeugen ohne Kohlenstoffdioxidemission je von 40.000 EUR auf 60.000 EUR angehoben. Die Änderung gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 angeschafft, geleast oder erstmalig zur privaten Nutzung überlassen wurden.

 

Steuerliche Forschungszulage

Der Fördersatz der steuerlichen Forschungszulage wird rückwirkend zum 01.01.2020 und befristet bis zum 31.12.2025 auf eine Bemessungsgrundlage von bis zu 4 Mio. EUR pro Unternehmen (bisher 2. Mio. EUR) gewährt.

 

Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer

Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die existierenden Hinzurechnungstatbestände nach § 8 Nr. 1 GewStG von 100.000 EUR auf 200.000 EUR erhöht.

 

Einziehung bei Steuerhinterziehung

Ein neuer § 375a AO regelt, dass künftig in Fällen der Steuerhinterziehung rechtswidrig erlangte Taterträge die Einziehung dieser Erträge angeordnet werden kann.

Aktualisierung Entwurf BMF-Schreiben zur be­fris­te­ten Ab­sen­kung des Um­satz­steu­er­sat­zes zum 1. Ju­li 2020

23.06.2020

Das Bundeskabinett hat am 12. Juni 2020 unter anderem die befristete Senkung der Umsatzsteuer im zweiten Halbjahr 2020 beschlossen. Hierzu stimmt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) derzeit einen Entwurf eines begleitenden BMF-Schreibens mit den obersten Finanzbehörden der Länder ab. Das endgültige Ergebnis der Erörterungen bleibt weiter abzuwarten. Der erste Entwurf vom 11. Juni 2020 wurde nun jedoch bereits aktualisiert. Der hier verfügbare Entwurf gibt nunmehr den Stand vom 23. Juni 2020 wieder.

Entwurf BMF-Schreiben zur be­fris­te­ten Ab­sen­kung des Um­satz­steu­er­sat­zes zum 1. Ju­li 2020

15.06.2020

Das Bundeskabinett hat am 12. Juni 2020 unter anderem die befristete Senkung der Umsatzsteuer im zweiten Halbjahr 2020 beschlossen. Hierzu stimmt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) derzeit einen Entwurf eines begleitenden BMF-Schreibens mit den obersten Finanzbehörden der Länder ab. Das endgültige Ergebnis der Erörterungen bleibt abzuwarten. Der hier verfügbare Entwurf gibt den Stand vom 11. Juni 2020 wieder.

Herausforderungen durch die Absenkung des Umsatzsteuersatzes 2020

05.06.2020

Überraschend hat die Regierungskoalition im Rahmen ihres Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets am 03.06.2020 verkündet, den Umsatzsteuersatz – vorbehaltlich der Zustimmung durch Bundestag und Bundesrat – vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % abzusenken. Diese auf den ersten Blick für die Wirtschaft erfreuliche Maßnahme wird jedoch bei der Absenkung zum 01.07.2020 und bei der Wiederanhebung zum 01.01.2021 jeweils zu Übergangsschwierigkeiten führen.

 

Ausführung des Umsatzes maßgeblich

Für die zutreffende Anwendung des Steuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung nach umsatzsteuerrechtlichen Regelungen ausgeführt worden ist. Lieferungen (auch Werklieferungen) gelten dann als ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht an dem Gegenstand erworben hat; wird der Gegenstand befördert oder versendet, ist die Lieferung mit Beginn der Beförderung oder Versendung ausgeführt. Sonstige Leistungen (auch Werkleistungen) sind im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt. Auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts kommt es grundsätzlich ebenso wenig an, wie auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung oder den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Nur bei innergemeinschaftlichen Erwerben entsteht die Umsatzsteuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Monats.

 

Teilleistungen

Neben der endgültig ausgeführten Leistung führt auch eine abgeschlossene Teilleistung zur endgültigen Entstehung einer Umsatzsteuer. Damit eine Teilleistung vorliegen kann müssen 2 notwendige Bedingungen nach nationalem Recht vorliegen:

  • Es muss sich um eine wirtschaftlich sinnvoll abgrenzbare Leistung handeln und
  • es muss eine Vereinbarung über die Ausführung der Leistung als Teilleistungen vorliegen, die Teilleistung muss gesondert abgenommen und abgerechnet werden. In der Vergangenheit hat die Finanzverwaltung hier auch nachträgliche Vertragsanpassungen akzeptiert.

 

Anzahlungen

Von abgeschlossenen Teilleistungen sind einfache Anzahlungen zu unterscheiden: Die Umsatzsteuer entsteht hier endgültig erst mit Ausführung einer Leistung (oder Teilleistung) – einfache Anzahlungen sichern daher keinen Steuersatz!

Grundsätzlich gilt:

Anzahlungsrechnungen werden regelmäßig zum aktuellen Steuersatz erstellt. Der Unternehmer kann aber auch schon vor Eintritt der jeweiligen Steuersatzänderung Rechnungen mit dem Steuersatz ausstellen, der zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Ausführung der Leistung jeweils zutreffend ist.

Die Entlastung bzw. die Nachversteuerung von Anzahlungen erfolgt in der Voranmeldung des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung oder die Teilleistung, auf die sich die Anzahlung bezieht, ausgeführt ist. Besteuert der Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten, erfolgt die Entlastung bzw. Nachversteuerung in dem Voranmeldungszeitraum, in dem das restliche Entgelt vereinnahmt wird.

Beispiel 1 - Leistung zum Regelsteuersatz erbracht im 2. Halbjahr 2020 aber Anzahlungen aus dem 1. Halbjahr 2020:

Die Anzahlungen vor dem 01.07.2020 waren mit 19 % besteuert worden (der leistende Unternehmer könnte aber auch schon in der Anzahlungsrechnung für Leistungen, die in der Zeit ab dem 01.07. bis 31.12.2020 ausgeführt werden - soweit dies sicher ist -, den Regelsteuersatz mit 16 % angeben; in diesem Fall entsteht die Umsatzsteuer auch schon bei Zahlungszufluss mit dem entsprechenden Steuersatz), bei Ausführung der Leistung in der Zeit ab dem 01.07. bis 31.12.2020 sind die Leistungen mit 3 % zu entlasten.

Beispiel 2 - Leistung zum Regelsteuersatz erbracht im Jahr 2021 aber Anzahlungen aus dem 2. Halbjahr 2020:

Die Anzahlungen können mit 16 % besteuert werden (der leistende Unternehmer kann aber auch schon in der Anzahlungsrechnung für Leistungen, die in 2021 ausgeführt werden, den Regelsteuersatz mit 19 % angeben; in diesem Fall entsteht die Umsatzsteuer auch schon bei Zahlungszufluss in 2020 mit 19 %), bei Ausführung der Leistung ab 2021 sind die Leistungen mit 3 % nachzuversteuern.

Hat der Unternehmer für zwischen dem 01.07. und 31.12.2020 vereinnahmte Anzahlungen die Umsatzsteuer mit 16 % bzw. 5 % in der Rechnung angegeben, ist bei Leistungserbringung ab dem 01.01.2021 die ursprüngliche Anzahlungsrechnung nicht zu berichtigen, wenn in der Endrechnung die Umsatzsteuer auf den Gesamtbetrag mit dem neuen Steuersatz angegeben wird. Allerdings ist darauf zu achten, dass die in der Anzahlungsrechnung offen ausgewiesene Umsatzsteuer in der Schlussrechnung wieder offen abgesetzt wird. Der Unternehmer kann aber auch seine Rechnung über die zum anderen Steuersatz vereinnahmten Anzahlungen berichtigen. Die Berichtigung erfolgt in diesem Fall für den Voranmeldungszeitraum, in dem der Unternehmer den Steuerausweis berichtigt.

Die Regelungen gelten nicht nur für den leistenden Unternehmer, sondern gleichfalls für die Vorsteuerabzugsbeträge des Leistungsempfängers.

 

Dauerleistungen, Jahreskarten, Abonnements

Bei Dauerleistungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, muss abgegrenzt werden, ob der Unternehmer ggf. „echte“ Teilleistungen ausführt. Soweit Teilleistungen vorliegen, entsteht die Umsatzsteuer für alle Teilleistungen, die bis zum 30.06.2020 ausgeführt worden sind, noch mit dem alten Regelsteuersatz von 19 % bzw. 7 %. Für alle Teilleistungen, die in der Zeit zwischen dem 01.07. und dem 31.12.2020 ausgeführt werden, gilt der Steuersatz von 16 % bzw. 5 % und danach dann wieder mit 19 % bzw. 7 %.

Gerade bei Dauerleistung, die im Rahmen von Teilleistungen (z. B. Mietverträge, Leasingverträge) ausgeführt werden, muss auf eine Anpassung und Korrektur der Abrechnungen (Verträge, Dauerrechnungen etc.) geachtet werden. Wird hier keine Korrektur vorgenommen, wird die überhöht ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldet.

Jahreskarten (Saisonkarten, Abonnements o. ä.) stellen nach herrschender Meinung Vorauszahlungen für eine einheitliche Leistung dar. Bei Zahlung zu Beginn des Leistungszeitraums entsteht Umsatzsteuer aufgrund der Vereinnahmung; die Leistung ist erst am Ende der Laufzeit ausgeführt. Die zutreffende Umsatzsteuer entsteht insoweit nach den gesetzlichen Grundlagen, die am Ende des jeweiligen Leistungszeitraums entstehen.

 

Bauleistungen

Ein besonderes Problem ergibt sich bei Bauleistungen.

Den in der Bauwirtschaft erbrachten Bauleistungen liegen in der Regel Werkverträge oder Werklieferungsverträge nach der VOB zugrunde. Werkleistungen, sind grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt. Dieser Zeitpunkt wird häufig mit dem Zeitpunkt der Abnahme des Werks zusammenfallen. Der Werklieferungsvertrag wird mit der Übergabe und Abnahme des fertig gestellten Werks erfüllt. Auf die Form der Abnahme kommt es dabei jedoch nicht an. Insbesondere ist eine Verschaffung der Verfügungsmacht bereits dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber das Werk durch schlüssiges Verhalten, z. B. durch Benutzung, abgenommen hat und eine förmliche Abnahme entweder gar nicht oder erst später erfolgen soll.

Bei Bauleistungen liegen regelmäßig in der Praxis nicht die Voraussetzungen für Teilleistungen vor. Es werden zwar häufig wirtschaftlich abgrenzbare Leistungen ausgeführt, überwiegend fehlt es hier aber an einer Vereinbarung von Teilleistungen und der entsprechenden steuerwirksamen Abnahme von solchen Teilleistungen. Dies kann jetzt – je nach Situation – zum Vor- oder Nachteil für die Leistungsempfänger führen.

Wurden in einem Vertrag keine Vereinbarungen über Teilleistungen getroffen, beanstandete es die Finanzverwaltung bei früheren Steuersatzänderungen nicht, wenn bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Steuersatzänderung eine entsprechende Vereinbarung nachgeholt wurde. Zumindest wenn es dann wieder zur Anhebung des Steuersatzes auf 19 % zum 01.01.2021 kommt, sollten, bei noch nicht vollständig ausgeführten Leistungen für die bis dahin ausgeführten wirtschaftlich abgrenzbaren Leistungen, Vereinbarungen für Teilleistungen getroffen werden.

Soweit bei Leistungen gegenüber einem nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungsempfänger ausgeführt werden, sollte der Abschluss gegebenenfalls – ohne hier eine missbräuchliche Gestaltung vorzunehmen – in die Zeit zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 gelegt werden.

 

Entgeltsänderungen durch Jahresboni o. ä.

Jahresrückvergütungen, Jahresboni etc. sind jeweils dem Zeitraum und damit dem Steuersatz zuzurechnen, der für den zugrunde liegenden Umsatz maßgeblich war. Für jahresübergreifende Vergütungen wurde es von der Finanzverwaltung in der Vergangenheit nicht beanstandet, dass die Entgeltsminderung im Verhältnis der steuerpflichtigen Umsätze der einzelnen Jahreszeiträume aufgeteilt wird.

 

Unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer

Ein besonderes Problem ergibt sich insbesondere bei der Absenkung der Steuersätze zum 01.07.2020. Stellt ein Unternehmer eine Rechnung noch mit dem alten Steuersatz von 19 % (oder 7 %) aus, erbringt die Leistung aber zwischen dem 01.07. und dem 31.12.2020 hat er zu viel Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen. Dieser zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuerbetrag wird von dem Unternehmer bis zu einer Rechnungsberichtigung geschuldet. Dieser Differenzbetrag kann jedoch auch von einem grundsätzlich vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfänger nicht als Vorsteuer abgezogen werden.

 

Gutscheine im Umsatzsteuerrecht

Es muss zwischen dem Einzweckgutschein und dem Mehrzweckgutschein unterschieden werden. Diese beiden Formen von Gutscheinen führen zu grundsätzlich unterschiedlichen umsatzsteuerrechtlichen Ergebnissen:

Ein Einzweckgutschein liegt dann vor, wenn der Ort der Leistung (hier also z.B. Deutschland) schon bei Ausgabe des Gutscheins feststeht und sich aufgrund der ausgewiesenen Leistung die Höhe der Umsatzsteuer eindeutig ermitteln lässt. Liegt ein solcher Einzweckgutschein vor, entsteht die Umsatzsteuer schon bei Verkauf des Gutscheins und jeder weiteren Weiterveräußerung. Die tatsächliche Ausführung der Leistung – wenn also der Gutschein eingelöst wird – ist dann keiner Umsatzsteuer mehr zu unterwerfen.

Ein Mehrzweckgutschein liegt vor, wenn es sich um einen Gutschein handelt, der kein Einzweckgutschein ist, weil entweder der Ort der Leistung oder die sich aus der Leistung ergebende Umsatzsteuer bei Verkauf bzw. Ausgabe des Gutscheins nicht feststeht. In diesem Fall ist der Verkauf dieses Gutscheins nur ein Tausch von Geld in eine andere Form eines Zahlungsmittels und unterliegt keiner Umsatzsteuer. Erst wenn der Gutschein eingelöst wird, unterliegt die tatsächlich ausgeführte Leistung der Umsatzsteuer. Deshalb darf bei einem Verkauf eines Mehrzweckgutscheins noch keine Umsatzsteuer in einer Abrechnung gesondert ausgewiesen werden.

Unklar ist, ob wegen des temporär abgesenkten Steuersatzes derzeit überhaupt ein Einzweckgutschein vorliegen kann, da in Abhängigkeit der Einlösung eine Umsatzsteuer von 19 % oder 16 % (respektive 7 % oder 5 %) ergeben kann. Ebenso unklar ist, ob ein in der Vergangenheit als Einzweckgutschein, der zu einem Steuersatz von 19 % (7 %) geführt hatte, bei Einlösung unter den Bedingungen des abgesenkten Steuersatzes zu einer analogen Anwendung der Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG führen kann. In diesem Zusammenhang zeigen sich die Mängel der systematisch unzureichend in das Gesamtgefüge des Umsatzsteuerrechts eingepassten Regelungen zu den Gutscheinen.

Derzeit sollte in jedem Fall versucht werden, Gutscheine als Mehrzweckgutscheine auszugestalten.

 

Anpassung langfristiger Verträge

Bei einer Änderung des Steuersatzes ist für die Prüfung der wirtschaftlichen Auswirkungen immer festzustellen, wer von den Vertragsparteien die Auswirkungen zu tragen hat. Darüber hinaus ist die Vorsteuerabzugsberechtigung von entscheidender Bedeutung, da bei voller Vorsteuerabzugsberechtigung des Leistungsempfängers eine Überwälzung der Umsatzsteuer auf den Leistungsempfänger keine Probleme bereiten sollte.

Ist der Leistungsempfänger aber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss geprüft werden, welcher der Vertragspartner die Umsatzsteuer zu tragen hat. Besonderheiten ergeben sich bei langfristigen Verträgen (Abschluss vor mehr als 4 Monaten vor Eintritt der Rechtsänderung). Hier kann es zu einem Ausgleich einer Mehr- oder Minderbelastung durch die Vertragsparteien kommen.

Ein Ausgleich der Mehr- oder Minderbelastung nach § 29 UStG kann nur erfolgen, wenn dem Vertrag keine anderen Regelungen zugrunde liegen. Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien können sowohl ausdrücklich in individuellen vertraglichen Regelungen bestehen, sie können sich aber auch schlüssig aus dem Verhalten der beteiligten Vertragsparteien ergeben.

Voraussetzung für eine Anwendung des § 29 Abs. 1 UStG ist darüber hinaus, dass der Vertrag nicht später als 4 Monate vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung abgeschlossen worden ist. Der Zeitraum von 4 Monaten war ursprünglich gewählt worden, da davon ausgegangen wurde, dass eine Steuersatzänderung mindestens 4 Monate vor Inkrafttreten zumindest diskutiert wird. Eine Situation, wie sie jetzt vorliegt, dass eine Änderung der Öffentlichkeit vorgestellt wird und binnen 4 Wochen in Kraft treten soll, lag bei Schaffung des § 29 UStG außerhalb der Vorstellungskraft.

Beispiel: Ausgleich der niedrigeren Umsatzsteuerbelastung

Tischlermeister T hatte am 15.02.2020 (alternativ: 15.03.2020) einen Vertrag über den Einbau von Fenstern zu einem Preis von 100.000 € abgeschlossen (keine Festpreisvereinbarung). Eine vertragliche Vereinbarung über die Umsatzsteuer wurde nicht getroffen. Der Einbau der Fenster ist am 19.07.2020 abgeschlossen. Die Leistung unterliegt dem Regelsteuersatz von 16 %. Der Leistungsempfänger kann im Grundfall einen Ausgleich der niedrigeren Umsatzsteuerbelastung verlangen, da der Vertrag mehr als 4 Monate vor Eintritt der Änderung abgeschlossen wurde. In der Alternative kann kein Ausgleich verlangt werden.

Konjunkturpaket bringt unter anderem eine befristete Mehrwertsteuer-Senkung

04.06.2020

 

Der Koalitionsausschuss hat sich gestern auf ein umfangreiches Konjunktur- und Zukunftspaket mit vielen steuerlichen Maßnahmen verständigt.

Folgende steuerliche Maßnahmen sind enthalten:

 

Senkung der Mehrwertsteuer

Eine zentrale, aber überraschende Maßnahme des Pakets ist eine befristete Senkung der Mehrwertsteuer. Damit soll der Binnenkonsum gestärkt werden. Vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 soll der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und für den ermäßigten Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt werden.

Hinweis: Morgen wird der Bundesrat voraussichtlich bereits dem Corona-Steuerhilfegesetz zustimmen, wonach für nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz gelten soll.

 

Erweiterung des steuerlichen Verlustrücktrags

Der steuerliche Verlustrücktrag soll für die Jahre 2020 und 2021 gesetzlich auf maximal 5 Mio. EUR bzw. 10 Mio. EUR (bei Zusammenveranlagung) erweitert werden. Es soll hierbei ein Mechanismus eingeführt werden, wie dieser Rücktrag unmittelbar finanzwirksam schon in der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden kann, z. B. über die Bildung einer steuerlichen Corona-Rücklage. Die Auflösung der Rücklage soll spätestens bis zum Ende des Jahres 2022 erfolgen.

 

Degressive AfA

Als steuerlicher Investitionsanreiz soll eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25 % Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt werden.

 

Modernisierung der Körperschaftsteuer

Um die Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen zu verbessern, soll das Körperschaftssteuerrecht modernisiert werden: u .a. durch ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften und die Anhebung des Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags.

 

Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer

Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer soll auf den 26. des Folgemonats verschoben werden. Hierdurch soll Unternehmen mehr Liquidität gegeben werden.

 

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Auf Grund des höheren Betreuungsaufwands gerade für Alleinerziehende in Zeiten von Corona und den damit verursachten Aufwendungen soll der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von derzeit 1.908 EUR auf 4.000 EUR für die Jahre 2020 und 2021 angehoben und damit mehr als verdoppelt werden.

 

Steuerliche Forschungszulage

Der Fördersatz der steuerlichen Forschungszulage soll rückwirkend zum 01.01.2020 und befristet bis zum 31.12.2025 auf eine Bemessungsgrundlage von bis zu 4 Mio. Euro pro Unternehmen gewährt werden. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, dass Unternehmen trotz der Krise in Forschung und Entwicklung und damit in die Zukunftsfähigkeit ihrer Produkte investieren.

 

Kfz-Steuer

Die Kfz-Steuer für Pkw soll stärker an CO2-Emissionen ausgerichtet werden, um eine spürbare Lenkungswirkung hin zu emissionsärmeren bzw. emissionsfreien Fahrzeugen zu erzielen. Für Neuzulassungen soll die Bemessungsgrundlage zum 01.01.2021 daher hauptsächlich auf die CO2-Emissionen pro km bezogen und oberhalb 95g CO2/km in Stufen angehoben werden. Zudem soll die bereits geltende zehnjährige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis zum 31.12.2025 gewährt und bis 31.12.2030 verlängert werden.

 

Ausgewählte nichtsteuerliche Maßnahmen

Insgesamt enthält das Beschlusspapier 57 Einzelmaßnahmen. Aus dem nichtsteuerlichen Bereich sind folgende hervorzuheben:

  • Mit einem einmaligen Kinderbonus von 300 EUR pro Kind für jedes kindergeldberechtigtes Kind sollen die besonders von den Einschränkungen betroffenen Familien unterstützt werden. Der Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet. Er wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.
  • Sozialversicherungsbeiträge sollen bis 2021 auf maximal 40 Prozent gedeckelt werden.
  • Bestimmte Unternehmen, die ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich zu den 3 Vorjahren nicht verringern, sollen für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie in Höhe von 2.000 EUR erhalten, die nach Ende der Probezeit ausgezahlt wird. Unternehmen, die das Angebot erhöhen, erhalten für die zusätzlichen Ausbildungsverträge 3.000 EUR.
  • Für Mittelständler und Soloselbstständige soll ein Programm für Überbrückungshilfen im Umfang von 25 Mrd. EUR aufgelegt werden.
  • Der Kauf von klimafreundlicheren Lastwagen, Flugzeugen und Schiffen soll gefördert werden und Kaufprämien für den Kauf klima- und umweltfreundlicher Elektrofahrzeuge sollen verdoppelt werden.

In eigener Sache: Stellenangebot

19.10.2012

Wir sind eine renommierte Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei mit anspruchsvoller Mandantschaft.

Für unsere Kanzlei suchen wir einen

 

Steuerberater / Bachelor of Arts / Steuerfachwirt (m/w/d)

 

für die Tätigkeitsbereiche Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung.

Ihre Tätigkeit ist die selbständige Mandatsbetreuung in Beratung und Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen sowie die Mitwirkung an Jahresabschlussprüfungen.

Wir bieten Ihnen eine interessante Herausforderung in einer modernen und erfolgreichen Kanzlei, umfangreiche Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten und eine überdurchschnittliche Bezahlung. Es erwartet Sie ein motiviertes Team in einer kollegialen Arbeitsatmosphäre.

Wir freuen uns auf Ihre aussagekräftige Bewerbung mit Gehaltsvorstellung. Gerne auch per E-Mail an joachim.zapp@wp-zapp.de oder über unseren Online-Bewerbungsbogen.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Mai 2020

02.06.2020

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2020 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Mai 2020.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse April 2020

04.05.2020

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2020 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand April 2020.

Mandantenrundschreiben: Hinweise April 2020

27.04.2020

In unserem Mandantenrundschreiben "Hinweise April 2020" behandeln wir folgende Themen:

 

A. Corona-Krise

* Steuerliche Hilfen

* Kurzarbeit

* Weitere Handlungsmöglichkeiten des Arbeitgebers

* Zuschüsse und Darlehen von Bund und Ländern

* Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

* Befristeter Kündigungsschutz für Miet- und Pachtverträge

* Weitere Erleichterungen für Verbraucher und Kleinstunternehmer

 

B. Ertragsteuern

* Bundesverfassungsgericht zu den Kosten eines Studiums

* Schenkung eines Betriebs ohne das Grundstück

* Verluste aus Kapitalvermögen

 

C. Sonstiges

* Erhöhung der Grenze für die Istbesteuerung bei der Umsatzsteuer

* Krankenversicherungsbeiträge auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung

* Einstandspflicht für pflegebedürftige Angehörige

 

Wir beraten Sie gerne!

Corona-Sofortmaßnahme: Antrag auf pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019

24.04.2020

Aufgrund der Corona-Krise sind viele Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dadurch negativ betroffen, dass sich ihre Einkünfte im Vergleich zu den Vorjahren erheblich verringern und sie für den Veranlagungszeitraum 2020 einen rücktragsfähigen Verlust (§ 10d Absatz 1 Satz 1 EStG) erwarten müssen. Von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffene Steuerpflichtige, die noch nicht für den VZ 2019 veranlagt worden sind, können grundsätzlich eine Herabsetzung der festgesetzten Vorauszahlungen für 2019 beantragen. Eine hinreichende Prognose und Darlegung solcher Verluste im Einzelfall ist gerade in der aktuellen Situation aufgrund der Unsicherheiten der wirtschaftlichen Entwicklung vielfach schwierig. Daher sollen Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 für alle Beteiligten vereinfacht abgewickelt werden können. Die Möglichkeit, im Einzelfall unter Einreichung detaillierter Unterlagen einen höheren rücktragsfähigen Verlust darzulegen, bleibt hiervon unberührt.

Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt grundsätzlich15 Prozent des Saldos der maßgeblichen Gewinneinkünfte und/oder der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, welche der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden.

Ein Verlustrücktrag aus 2020 kann in der Veranlagung des Jahres 2019 erst nach Durchführung der Veranlagung 2020 berücksichtigt werden. In Fällen, in denen die Vorauszahlungen für 2019 aufgrund eines pauschalen Verlustrücktrags aus 2020 gemindert wurden, führt die Veranlagung für 2019 daher mangels Berücksichtigung eines Verlustrücktrags aus 2020 in der Regel zunächst zu einer Nachzahlung in entsprechender Höhe. Die auf den im Vorauszahlungsverfahren berücksichtigten Verlustrücktrag entfallende Nachzahlung für 2019 ist auf Antrag befristet bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids 2020 unter dem Vorbehalt der Zinsfestsetzung und unter dem Vorbehalt des Widerrufs zinslos zu stunden, wenn der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2019 weiterhin von einer nicht unerheblichen negativen Summe der Einkünfte für den Veranlagungszeitraum 2020 ausgehen kann.

Das Nähere regelt das BMF-Schreiben vom 24. April 2020.

Ermäßigter Steuersatz für die Gastronomie und weitere Steuerhilfen für Unternehmen

23.04.2020

die Koalitionsspitzen haben gestern den Beschluss gefasst, den ermäßigten Umsatzsteuersatz auf Speisen in der Gastronomie auszuweiten. Bisher gilt für Speisen, die in einem Restaurant, einem Café oder einer Bar verzehrt werden, eine Belastung mit 19 Prozent Umsatzsteuer. Für Gerichte, die der Gast mitnimmt oder nach Hause bestellt, fallen in der Regel nur 7 Prozent an. Nun soll generell ein Satz von 7 Prozent zur Anwendung kommen. Laut Beschluss gilt dies ab dem 1. Juli 2020 befristet für ein Jahr. Wie sehr die Branche davon profitiert, ist fraglich, da offen bleibt, ab wann und in welchem Umfang die Gastronomie wieder geöffnet werden kann.

Ein weiterer Beschluss sieht vor, dass absehbare Verluste für dieses Jahr mit Steuer-Vorauszahlungen aus dem vergangenen Jahr verrechnet werden dürfen. Das soll nach einem Bericht der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" für maximal 15 Prozent des Gewinns aus 2019 gelten. Außerdem soll maximal 1 Mio. EUR (bei Verheirateten maximal 2 Mio. EUR) ausgeglichen werden können. Ausgenommen ist nach Informationen der Deutschen Presse-Agentur die Gewerbesteuer - wohl, weil die Kommunen sonst stark strapaziert würden.

Die Details der Umsetzung der Beschlüsse bleiben abzuwarten.

Update: Steuerfreie Prämien für Arbeitnehmer bis 1.500 EUR

09.04.2020

Das Bundesfinanzministerium hat mit heutigem BMF-Schreiben nun offiziell die Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise für Arbeitnehmer geregelt:

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nummer 11 EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewähren. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

Steuerfreie Prämien für Arbeitnehmer bis 1.500 EUR

07.04.2020

Laut einer Pressemitteilung des BMF vom 03.04.2020 können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt.

Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei. Mit der Steuer- und Beitragsfreiheit der Sonderzahlungen soll die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise anerkannt werden.

Corona-Soforthilfen: Die wichtigsten Fragen zu Privatvermögen und Liquiditätsengpass

07.04.2020

Mit der Corona-Soforthilfe sollen Unternehmen in Finanznöten schnell und möglichst unbürokratisch unterstützt werden. Konkret muss der Antragsteller versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen. Trotz relativ einfacher Formulare ergeben sich für die Antragsteller viele Fragen. Hier finden Sie die Antworten zum Einsatz von Privatvermögen, zur Ermittlung des Liquiditätsengpasses und weiteren Details.

 

Muss ich, bevor ich die Corona-Soforthilfe beantrage, mein Privatvermögen einsetzen?

Hier muss grundsätzlich auf die Entscheidungspraxis der einzelnen Bundesländer und zuständigen Bearbeitungsstellen verwiesen werden. Bisher ist es aber meistens so, dass keine privaten Mittel herangezogen werden müssen, bevor die Corona-Soforthilfe in Anspruch genommen werden kann. In Baden-Württemberg wird die Soforthilfe zwischenzeitlich ohne Prüfung des privaten Vermögens ausbezahlt. Bitte beachten Sie hierzu den Link am Ende dieser Schlagzeile.

 

Wie definiert sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten?

Im Allgemeinen ist es notwendig, dass sich das Unternehmen nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden hat. Die Schwierigkeiten und Liquiditätsengpässe müssen im Zusammenhang mit der Corona-Epidemie entstanden sein. Ob sich das Unternehmen bereits in Schwierigkeiten befunden hat, ist anhand der Kriterien der EU zu hinterfragen.

  • Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
  • Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe oder eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan.
  • Wenn bei einer GmbH mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist.
  • Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften: Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen.

 

Wie ermittelt sich der ausstehende Liquiditätsengpass?

Bei der Beantragung muss eine möglichst präzise Aussage zum voraussichtlichen Liquiditätsengpass für die nächsten drei Monaten getroffen werden. Ein Liquiditätsengpass liegt dann vor, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragsstellers voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand, etwa gewerbliche Mieten, Pacht und Leasingaufwendungen zu zahlen.

 

Weitere Unterstützung gegen Corona durch KfW-Kredite möglich

Mit den Corona-Soforthilfen sollen vor allem die kurzfristigen Liquiditätsengpässe aufgefangen und damit Existenzen gesichert werden. Alternativ werden weitere Möglichkeiten geboten, um Liquidität ins Unternehmen zu bringen. Über die KfW sind mittlerweile die Sondermaßnahmen zur Corona-Hilfe gestartet, um damit die Unternehmen zu unterstützen. Dabei übernimmt die KfW 90 % der Haftung und die Hausbanken müssen nur mit 10 % ins Risiko gehen. Allerdings zeichnet sich hier der Flaschenhals bei den Hausbanken ab. Mit dem Fast-Track-Verfahren kann der Antrag bei der KfW nämlich grundsätzlich innerhalb weniger Tage bearbeitet und die Zusage erteilt werden. Die Hausbanken hingegen müssen nach wie vor erst den Kreditbeschluss intern freigeben. Damit ziehen sich die Bearbeitungen dort in die Länge, vor allem bei kritischen Fällen. Um diese langwierige Risikoprüfung zu umgehen, wird derzeit die vollständige Risikoübernahme durch die KfW geprüft.

 

Link zur Webseite Land Baden-Württemberg: Erleichterungen bei den Förderbedingungen für Soforthilfen

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse März 2020

01.04.2020

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2020 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand März 2020.

Erleichterungen bei der Umsatzsteuer

27.03.2020

Die Finanzverwaltung reagiert auf die Corona-Krise mit diversen Erleichterungen für die Steuerpflichtigen. Das betrifft nun auch die Umsatzsteuer.

Mit BMF-Schreiben vom 19.03.2020 (siehe unten) hat die Finanzverwaltung diverse Maßnahmen ergriffen, mit denen sie den von der Krise betroffenen Unternehmen unter die Arme greifen will. So sind beispielsweise zinslose Steuerstundungen für die bis Jahresende fälligen Steuern möglich. Das gilt neben Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer auch für die Umsatzsteuer. Bei der Prüfung der Voraussetzungen sollen keine strengen Maßstäbe angelegt werden. Bislang wurde eine Stundung der Umsatzsteuer von der Finanzverwaltung regelmäßig abgelehnt, da die Umsatzsteuer vom Endverbraucher getragen und vom Unternehmer lediglich vereinnahmt wird. 

Darüber hinaus sollen die Sondervorauszahlungen für die Dauerfristverlängerung in Baden-Württemberg offenbar auf Antrag erstattet werden können. Dies könnte durch eine berichtigte Anmeldung (Eintragung einer "1" in Zeile 22 und einer "0" in Zeile 24 des Vordrucks USt 1 H) geschehen. Die Dauerfristverlängerung bleibt dabei erhalten. Es empfiehlt sich jedoch, in Zeile 34 eine "1" einzutragen, da man von der üblichen Berechnungsmethode abweicht. Ferner sollte diese Abweichung in einem gesonderten Schreiben begründet werden.

Ankündigung der Landesregierung Baden-Württemberg zu einem Rettungsschirm für Unternehmen

20.03.2020

Angekündigt wurden in Anbetracht der Corona-Pandemie diverse Förderinstrumente und Maßnahmen. Unter anderem ein branchenoffener Härtefallfonds mit direkten Zuschüssen (bis EUR 15.000,00) für Selbstständige und Kleinstunternehmer und mittelständische Unternehmen (bis 50 Mitarbeiter). Anträge sollen ab Ende kommender Woche gestellt werden können.

Link zur offiziellen Webseite der Landesregierung Baden-Württemberg

Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)

19.03.2020

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Regelungen erlassen, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen. Von besonderer Bedeutung ist die Möglichkeit, Steuerforderungen zinslos zu stunden.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Februar 2020

02.03.2020

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2020 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Februar 2020.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Januar 2020

03.02.2020

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2020 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Januar 2020.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Dezember 2019

02.01.2020

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2019 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Dezember 2019.

Frohe Weihnachten und ein gutes neues Jahr!

20.12.2019

Fröhliche Weihnachten und ein gutes neues Jahr wünscht Ihnen die Kanzlei Zapp mit allen Mitarbeitern!

Wir danken unseren Mandanten für ihre Treue und würden uns freuen, auch im Jahr 2020 unseren Teil zu Ihrem Erfolg beitragen zu dürfen!

Mandantenrundschreiben: Hinweise zum Jahreswechsel 2019/2020

06.12.2019

In unserem Mandantenrundschreiben "Hinweise zum Jahreswechsel 2019/2020" behandeln wir folgende Themen:

 

A. Rechtsänderungen

* Manipulationssichere Kassen

* Klimaschutzprogramm

* Förderung der E-Mobilität

* Lohnsteuer

* Vorauszahlung von Krankenversicherungsbeiträgen

* Verluste aus Kapitalvermögen

* Umsatzsteuer

* Grunderwerbsteuer

 

B. Ertragsteuern

* Gewerbesteuer bei Vermietung von Betriebsvorrichtungen

* Frühstück für Arbeitnehmer

* Private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken 

 

C. Sonstiges

* Jahresurlaub bei unbezahltem Sonderurlaub

* Änderungen bei der Sozialversicherung

 

Wir beraten Sie gerne!

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse November 2019

02.12.2019

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2019 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand November 2019.

Merk­blatt zur Steu­er­klas­sen­wahl für das Jahr 2020

20.11.2019

Das heute veröffentlichte und zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmte "Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2020 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind" erleichtert die Steuerklassenwahl und gibt weitere Hinweise.

Reisekosten bei Auslandsreisen ab 1. Januar 2020

19.11.2019

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich mit Schreiben vom 15. November 2019 zur steuerlichen Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2020 geäußert. Insbesondere wurden die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland bekannt gemacht.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Oktober 2019

01.11.2019

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2019 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Oktober 2019.

Mandantenrundschreiben: Hinweise Oktober 2019

16.10.2019

In unserem Mandantenrundschreiben "Hinweise Oktober 2019" behandeln wir folgende Themen:

 

A. Geplante Rechtsänderungen

* Ausfall von Gesellschafterdarlehen und Verluste aus privatem Kapitalvermögen

* Solidaritätszuschlag

* Grunderwerbsteuer

* Steuerfreie Forschungszulage

 

B. Ertragsteuern

* Gewerbesteuer bei Erträgen aus Personengesellschaften

* Steuerfreies Jobticket

* Lebensarbeitszeitkonten bei GmbH-Geschäftsführern

 

C. Sonstiges

* Renovierung eines Familienheims durch die Erben

* Geldschenkung für den Erwerb eines Betriebs

* Widerruf einer Schenkung an den Lebensgefährten der Tochter

 

Wir beraten Sie gerne!

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse September 2019

02.10.2019

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2019 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand September 2019.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse August 2019

02.09.2019

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2019 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand August 2019.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Juli 2019

02.08.2019

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2019 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Juli 2019.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Juli 2019

02.08.2019

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2019 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Juli 2019.

Mandantenrundschreiben: Hinweise Juli 2019

23.07.2019

In unserem Mandantenrundschreiben "Hinweise Juli 2019" behandeln wir folgende Themen:

 

A. Einkommensteuer

* Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen

* Gesellschafterfinanzierung bei einer GmbH

* Verkäufe über eBay

* Einrichtungsgegenstände bei doppelter Haushaltsführung

* Verluste aus Kapitalvermögen

* Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung

* Sky-Bundesliga-Abo

 

B. Umsatzsteuer

* Fahrschulunterricht

* Bau einer Gartenanlage

 

C. Sonstiges

* Verlängerung der Antragsfrist beim Baukindergeld

* Grundsteuerreform

 

Wir beraten Sie gerne!

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Juni 2019

01.07.2019

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2019 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Juni 2019.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Mai 2019

03.06.2019

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2019 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Mai 2019.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse April 2019

03.05.2019

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2019 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand April 2019.

Mandantenrundschreiben: Hinweise April 2019

17.04.2019

In unserem Mandantenrundschreiben "Hinweise April 2019" behandeln wir folgende Themen:

 

A. Einkommensteuer

* Veräußerung einer Freiberuflerpraxis

* Kein Steuerabzug bei Onlinewerbung

* Kfz-Gestellung an Ehegatten mit Minijob

* Wegzug eines GmbH-Gesellschafters in die Schweiz

 

B. Lohnsteuer

* Förderung der betrieblichen Gesundheitsvorsorge

* Gestellung eines Elektrofahrzeugs durch den Arbeitgeber

 

C. Umsatzsteuer

* Notärztlicher Bereitschaftsdienst

* Garantiezusage eines Kfz-Händlers

* Umsatzsteuer-Voranmeldung beim Kleinunternehmer

 

D. Sonstiges

* Verfall von Urlaubsansprüchen

* Arbeit auf Abruf bei Minijob

* Krankenversicherungsbeiträge auf betriebliche Altersversorgung

* Grunderwerbsteuer bei Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH

 

Wir beraten Sie gerne!

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse März 2019

02.04.2019

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2019 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand März 2019.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Februar 2019

01.03.2019

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2019 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Februar 2019.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Dezember 2018

02.01.2019

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2018 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Dezember 2018.

Frohe Weihnachten und ein gutes neues Jahr!

20.12.2018

Fröhliche Weihnachten und ein gutes neues Jahr wünscht Ihnen die Kanzlei Zapp mit allen Mitarbeitern!

Wir danken unseren Mandanten für ihre Treue und würden uns freuen, auch im Jahr 2019 unseren Teil zu Ihrem Erfolg beitragen zu dürfen!

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2019

19.12.2018

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) ab 01.01.2019 bekanntgegeben. Näheres entnehmen Sie dem BMF-Schreiben vom 12.12.2018.

Mandantenrundschreiben: Hinweise zum Jahreswechsel 2018/2019

12.12.2018

In unserem Mandantenrundschreiben "Hinweise zum Jahreswechsel 2018/2019" behandeln wir folgende Themen:

 

A. Rechtsänderungen

* Einkommensteuertarif und Kindergeld

* Steuerfreies Job-Ticket

* Fahrrad für Arbeitnehmer

* Verlustvortrag bei Kapitalgesellschaften

* Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne

* Rückwirkendes Splitting bei Lebenspartnern

 

B. Ertragsteuern

* Verkauf wertloser Aktien

* Refinanzierungskosten für GmbH-Gesellschafterdarlehen

* Überspannung eines Grundstücks mit einer Stromleitung

 

C. Sonstiges

* Umsatzsteuer beim Verkauf einer Gaststätte

* Änderungen bei der Sozialversicherung

 

Wir beraten Sie gerne!

Bundestag verabschiedet Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau

04.12.2018

In einem neuen § 7b EStG wird eine Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau verankert. Der Bundestag hat am 29.11.2018 grünes Licht für das "Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus" gegeben.

Die neue Sonderabschreibung kann ausschließlich für neue Wohnungen in Anspruch genommen werden. Sie ist neben der regulären linearen AfA nach § 7 Abs. 4 EStG vorzunehmen und soll im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 3 Jahren bis zu jährlich 5 Prozent betragen.

Nähere Voraussetzungen für die Sonderabschreibungen sind:

Durch Baumaßnahmen muss auf Grund eines nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neuer, bisher nicht vorhandener Wohnraum in einem Gebäude geschaffen werden.

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen 3.000 EUR je qm nicht übersteigen. Fallen höhere Anschaffungs- oder Herstellungskosten an, führt dies ohne weiteren Ermessensspielraum zum vollständigen Ausschluss der Förderung.

Die Wohnung muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 9 Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen.

Wir beraten Sie gerne!

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse November 2018

03.12.2018

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2018 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand November 2018.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Oktober 2018

01.11.2018

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2018 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Oktober 2018.

Mandantenrundschreiben: Hinweise Oktober 2018

22.10.2018

In unserem Mandantenrundschreiben "Hinweise Oktober 2018" behandeln wir folgende Themen:

 

A. Rechtsänderungen

* Baukindergeld

* Geplante Rechtsänderungen

 

B. Ertragssteuern

* Arbeitszeitkonto beim Geschäftsführer einer GmbH 

* Abfindung bei einvernehmlicher Auflösung eines Arbeitsvertrags

* Häusliches Arbeitszimmer

* Splitting für Lebenspartner

 

C. Sonstiges

* Umsatzsteuer bei Berichtigung von Rechnungen

* Selbstanzeige bei Vermietung über Airbnb

* Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung 

* Kassenführung bei Dienstleistern

 

Wir beraten Sie gerne!

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse September 2018

01.10.2018

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2018 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand September 2018.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse August 2018

03.09.2018

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2018 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand August 2018.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Juli 2018

02.08.2018

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2018 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Juli 2018.

Mandantenrundschreiben: Hinweise Juli 2018

23.07.2018

In unserem Mandantenrundschreiben "Hinweise Juli 2018" behandeln wir folgende Themen:

 

A. Ertragsteuern

* Pensionszusage bei Einnahmenüberschussrechnung

* Arbeitswohnung im Miteigentum von Ehegatten

* Übungsleiter mit Verlusten

* Rentenzahlungen ins Ausland

* Handwerkerleistungen außerhalb der Wohnung

* Beitragsrückerstattung bei privater Krankenversicherung

* Aufteilung von Kosten bei Einzelveranlagung von Ehegatten

 

B. Sonstiges

* Umsatzsteuersatz für das Legen eines Hauswasseranschlusses

* Vererbung eines Familienheims

* Schenkung vom biologischen Vater 

* Steuerhinterziehung durch Miterben

* Verfassungsmäßigkeit der Steuerzinsen

 

Wir beraten Sie gerne!

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Juni 2018

02.07.2018

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2018 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Juni 2018.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Mai 2018

01.06.2018

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2018 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Mai 2018.

Die europäische Datenschutz-Grundverordnung und das neue Bundesdatenschutzgesetz

24.05.2018

Die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-2018) sind ab dem 25. Mai 2018 anzuwenden.

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sind sogenannte Berufsgeheimnisträger. Bei uns unterliegen Daten daher schon bisher einer strengen standesrechtlichen Verschwiegenheitspflicht. Alle personenbezogenen Daten unterliegen darüber hinaus auch der DSGVO, dem BDSG-2018 sowie den in den Spezialgesetzen enthaltenen Regelungen zum Datenschutz.

Wir haben unsere „Hausaufgaben“ gemacht und die notwendigen Maßnahmen anlässlich der Einführung der DSGVO und des BDSG-2018 umgesetzt.

Die Tätigkeit des Steuerberaters nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) für seinen Mandanten erfolgt übrigens in eigener Verantwortung und ist daher keine Auftragsverarbeitung im Sinne der DSGVO. Dies gilt auch für die Lohn- und Gehaltsabrechnung, die der Steuerberater nach dem StBerG eigenverantwortlich ausführt. Die Regelungen zur Auftragsdatenverarbeitung nach § 28 DSGVO sind demnach nicht einschlägig.

Mandantenrundschreiben: Hinweise Mai 2018

07.05.2018

In unserem Mandantenrundschreiben "Hinweise Mai 2018" behandeln wir folgende Themen:

 

A. Ertragsteuern

* Darlehensausfall im Privatvermögen

* Luxusauto des Unternehmers

* Steuerliche Behandlung von Bitcoins

* Kosten der Testamentsvollstreckung

* Übertragung des Betreuungsfreibetrags

* Kindergeld bei Unterbrechung der Ausbildung

* Einkünfte eines Schiedsrichters

* Kosten für Hundesitting

 

B. Sonstiges

* Umsatzsteuer bei möblierter Vermietung

* Verzinsung von Steuernachzahlungen

* Neues Datenschutzrecht

* Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer 

 

Wir beraten Sie gerne!

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse April 2018

02.05.2018

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2018 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand April 2018.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse März 2018

04.04.2018

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2018 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand März 2018.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Februar 2018

01.03.2018

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2018 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Februar 2018.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Januar 2018

01.02.2018

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2018 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Januar 2018.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Dezember 2017

02.01.2018

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2017 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Dezember 2017.

Frohe Weihnachten und ein gutes neues Jahr!

21.12.2017

Fröhliche Weihnachten und ein gutes neues Jahr wünscht Ihnen die Kanzlei Zapp mit allen Mitarbeitern!

Wir danken unseren Mandanten für ihre Treue und würden uns freuen, auch im Jahr 2018 unseren Teil zu Ihrem Erfolg beitragen zu dürfen!

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2018

15.12.2017

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) ab 01.01.2018 bekanntgegeben. Näheres entnehmen Sie dem BMF-Schreiben vom 13.12.2017.

Mandantenrundschreiben: Hinweise zum Jahreswechsel 2017/2018

12.12.2017

In unserem Mandantenrundschreiben "Hinweise zum Jahreswechsel 2017/2018" behandeln wir folgende Themen:

 

A. Ertragsteuern

* Verlust eines GmbH-Gesellschafterdarlehens

* BahnCard für Arbeitnehmer

* Zuzahlungen bei Dienstwagen

* Elektrofahrräder für Arbeitnehmer

* Vandalismus in der Mietwohnung

* Verkauf einer Ferienwohnung

* Neue Besteuerung von Investmentfonds ab 2018

 

B. Sonstiges

* Umsatzsteuer beim Strukturvertrieb von Versicherungsverträgen

* Betriebliche Weihnachtsfeier

* Kassennachschau ab 2018

 

C. Sozialversicherung

* Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze 2018

* Sozialversicherungspflicht von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern

 

Wir beraten Sie gerne!

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse November 2017

01.12.2017

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2017 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand November 2017.

Merk­blatt zur Steu­er­klas­sen­wahl für das Jahr 2018 (aktualisiert)

29.11.2017

Das aktualisierte "Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2018 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind" wurde heute vom BMF veröffentlicht. Es ersetzt die am 10.11.2017 veröffentlichte Fassung.

Lohn­steu­er­li­che Be­hand­lung der Über­las­sung von (Elek­tro-)Fahr­rä­dern an Ar­beit­neh­mer in Lea­sing­fäl­len

17.11.2017

Das Bundesfinanzministerium hat sich in einem BMF-Schreiben vom 17.11.2017 zur lohn­steu­er­li­chen Be­hand­lung der Über­las­sung von (Elek­tro-)Fahr­rä­dern an Ar­beit­neh­mer in Lea­sing­fäl­len geäußert.

Wir beraten Sie gerne!

Merk­blatt zur Steu­er­klas­sen­wahl für das Jahr 2018

10.11.2017

Das heute veröffentlichte und zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmte "Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2018 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind" erleichtert die Steuerklassenwahl und gibt weitere Hinweise.

Reisekosten bei Auslandsreisen ab 01. Januar 2018

09.11.2017

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich mit Schreiben vom 8. November 2017 zur steuerlichen Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 01. Januar 2018 geäußert. Insbesondere wurden die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland bekannt gemacht.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Oktober 2017

02.11.2017

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2017 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Oktober 2017.

Mandantenrundschreiben: Hinweise Oktober 2017

16.10.2017

In unserem Mandantenrundschreiben "Hinweise Oktober 2017" behandeln wir folgende Themen:

 

A. Ertragsteuern

* Schenkung eines Gewerbebetriebs unter Nießbrauchsvorbehalt

* Zuwendungsnießbrauch an ein unterhaltsberechtigtes Kind

* Scheidungskosten keine außergewöhnliche Belastung

* Verkauf eines Waldgrundstücks

* Schenkung eines GmbH-Anteils gegen Rente

* Häusliches Arbeitszimmer zur Verwaltung eines Mietshauses

* Renovierung eines gemischt genutzten Gebäudes

 

B. Umsatzsteuer

* Vermietung von Sportanlagen durch gemeinnützige Vereine

* Verzicht auf die Steuerbefreiung bei Grundstücksvermietung

 

C. Sonstiges

* Betriebliche Altersversorgung

* Verzicht auf künftigen Pflichtteil gegen Abfindung

 

Wir beraten Sie gerne!

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse September 2017

02.10.2017

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2017 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand September 2017.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse August 2017

01.09.2017

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2017 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand August 2017.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Juli 2017

02.08.2017

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2017 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Juli 2017.

Mandantenrundschreiben: Hinweise Juli 2017

18.07.2017

In unserem Mandantenrundschreiben "Hinweise Juli 2017" behandeln wir folgende Themen:

 

A. Rechtsänderungen

* Anhebung der GWG-Grenze

* Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne

* Kleinbetragsrechnungen

* Nachzahlung von Kindergeld

 

B. Ertragsteuern

* Verlustvortrag einer GmbH nach Gesellschafterwechsel

* Geburtstagsfeier eines Arbeitnehmers

* Einmalzahlung aus einer Pensionskasse

* Ermittlung der zumutbaren Belastung

* Spendenabzug bei Schenkung unter Auflage

 

C. Sonstiges

* Flexirentengesetz

* Änderungen im Arbeitsrecht

 

Wir beraten Sie gerne!

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Juni 2017

03.07.2017

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2017 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Juni 2017.

Richtsatzsammlung 2016

17.06.2017

Am 08.06.2017 wurde vom Bundesfinanzministerium die Richtsatzsammlung 2016 veröffentlicht.

Hinweis zur telefonischen Erreichbarkeit

06.06.2017

Aufgrund der Erneuerung unserer Telefonanlage sind wir heute telefonisch nur eingeschränkt erreichbar.

Wir bitten um Verständnis!

Ihre Kanzlei Zapp

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Mai 2017

01.06.2017

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2017 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Mai 2017.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse April 2017

02.05.2017

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2017 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand April 2017.

Mandantenrundschreiben: Hinweise April 2017

18.04.2017

In unserem Mandantenrundschreiben "Hinweise April 2017" behandeln wir folgende Themen:

 

A. Ertragsteuern

* Gemeinsame Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers

* Erlass der Steuer auf Sanierungsgewinne

* Leasingsonderzahlung für einen betrieblichen Pkw bei Einnahmenüberschussrechnern

* Treibstoffkosten des Arbeitnehmers bei Pkw-Gestellung

* Ersatz der Einbauküche in einer vermieteten Wohnung

* Kindergeld bei berufsbegleitendem Studium

* Kirchensteuernachzahlung durch Erben

* Spendenbescheinigung per E-Mail

* Lohnsteuerfreies Aufladen von Elektrofahrzeugen 

* Bonuszahlungen der Krankenkasse

 

B. Sonstiges

* Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmensbereich bis 31. Mai 2017

* Kündigung von Bausparverträgen

 

Wir beraten Sie gerne!

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse März 2017

03.04.2017

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2017 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand März 2017.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Februar 2017

01.03.2017

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2017 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Februar 2017.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Januar 2017

01.02.2017

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2017 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Januar 2017.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Dezember 2016

02.01.2017

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2016 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Dezember 2016.

Frohe Weihnachten und ein gutes neues Jahr!

16.12.2016

Fröhliche Weihnachten und ein gutes neues Jahr wünscht Ihnen die Kanzlei Zapp mit allen Mitarbeitern!

Wir danken unseren Mandanten für ihre Treue und würden uns freuen, auch im Jahr 2017 unseren Teil zu Ihrem Erfolg beitragen zu dürfen!

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2017

15.12.2016

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) ab 01.01.2017 bekanntgegeben. Näheres entnehmen Sie dem BMF-Schreiben vom 15.12.2016.

Mandantenrundschreiben: Hinweise zum Jahreswechsel 2016/2017

15.12.2016

In unserem Mandantenrundschreiben "Hinweise zum Jahreswechsel 2016/2017" behandeln wir folgende Themen:

 

A. Geplante Rechtsänderungen

* Einkommensteuertarif und Kindergeld

* Neue Anforderungen an elektronische Kassen

* Verlustvortrag bei Kapitalgesellschaften

* Sonstige Änderungen

 

B. Einkommensteuer

* Entsorgung einer Pensionszusage an Gesellschafter-Geschäftsführer

* Verbilligte Vermietung zu Wohnzwecken

* Renovierung nach Kauf eines Gebäudes

* Selbstbehalt bei privater Krankenversicherung

 

C. Sonstiges

* Anhebung des Mindestlohn

* Darlehensgebühr bei Bausparverträgen

 

D. Sozialversicherung

* Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze 2017

* Elektronischer Lohnnachweis bei der Unfallversicherung

 

Wir beraten Sie gerne!

Reisekosten bei Auslandsreisen ab 01. Januar 2017

14.12.2016

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich mit Schreiben vom 14. Dezember 2016 zur steuerlichen Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 01. Januar 2017 geäußert. Insbesondere wurden die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland bekannt gemacht.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse November 2016

01.12.2016

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2016 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand November 2016.

Merk­blatt zur Steu­er­klas­sen­wahl für das Jahr 2017

22.11.2016

Das heute veröffentlichte und zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmte "Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2017 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind" erleichtert die Steuerklassenwahl und gibt weitere Hinweise.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Oktober 2016

01.11.2016

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2016 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Oktober 2016.

Mandantenrundschreiben: Hinweise Oktober 2016

17.10.2016

In unserem Mandantenrundschreiben "Hinweise Oktober 2016" behandeln wir folgende Themen:

 

A. Erbschaft- und Schenkungsteuer

* Kompromiss zur Erbschaftsteuerreform

* Schenkungen unter Ehegatten mit Einzelkonten

 

B. Ertragsteuern

* Kindergeld für behinderte Kinder

* Bonuszahlungen der Krankenkassen

* Neues zum Investitionsabzugsbetrag 

* Gestellung von Fahrrädern durch den Arbeitgeber

 

C. Umsatzsteuer

* Steuersätze im Hotel

* Vorsteuerabzug bei Mietverträgen

 

D. Sonstiges

* Kaufprämie für Elektrofahrzeuge

* Preismanipulation bei eBay-Auktionen 

* Basiszins der Deutschen Bundesbank

 

Wir beraten Sie gerne!

Erbschaftsteuerreform wurde heute endgültig verabschiedet

14.10.2016

Mit der heutigen Zustimmung des Bundesrates ist das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts heute endgültig verabschiedet worden.

Wir beraten Sie gerne!

Bundestag stimmt Erbschaftsteuerreform zu

04.10.2016

Bund und Länder hatten zuvor ihren Streit um die Reform der Erbschaftsteuer beigelegt. Nach mehr als siebenstündiger Beratung beschloss der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat in der Nacht zum 22.9.2016 einen Kompromissvorschlag. Die Vermittler einigten sich bei den bis zuletzt strittigen Kriterien zur Unternehmensbewertung:

 

Vorwegabschlag bei Familienunternehmen

Änderungen gibt es am vom Bundestag beschlossenen Vorwegabschlag (Steuerabschlag auf den Firmenwert) bei Familienunternehmen mit Kapitalbindung beziehungsweise Verfügungsbeschränkung. Die Höhe des Abschlags entspricht der im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung vorgesehenen prozentualen Minderung der Abfindung gegen über dem gemeinen Wert und darf 30 % nicht übersteigen. Neu ist hier, dass die Satzung Bestimmungen enthalten muss, die die Entnahme oder Ausschüttung auf höchstens 37,5 % (Bundestags-Beschluss: 30 %) des Gewinns beschränken. Die Verfügungsbeschränkungen müssen 2 Jahre vor und 20 Jahre nach dem Tod des Erblassers bzw. dem Schenkungszeitpunkt vorliegen.

 

100 %-Verschonung

Der optionale Verschonungsabschlag von 100 % (unter strengeren Voraussetzungen als bei 85 %) soll nur noch gewährt werden, wenn das begünstigungsfähige Vermögen nicht zu mehr als 20 % aus Verwaltungsvermögen besteht.

 

Vereinfachtes Ertragswertverfahren

Der Kapitalisierungsfaktor für das vereinfachte Ertragswertverfahren wird auf 13,75 festgelegt. Der Kapitalisierungsfaktor wird aber in der Zukunft wieder an die Entwicklung der Zinsstrukturdaten angepasst. Zuletzt lag der Faktor bei 17,86. Der Bundestag wollte den Faktor auf einen Korridor von 10 bis maximal 12,5 absenken.

 

Freizeit- und Luxusgegenstände

Sämtliche Freizeit- und Luxusgegenstände, die typischerweise der privaten Lebensführung dienen, sollen nicht begünstigt werden, wenn der Handel mit diesen Gegenständen, deren Herstellung oder Verarbeitung nicht der Hauptzweck des Gewerbebetriebs ist. Im Bundestags-Beschluss waren dagegen nur bestimmte Freizeit- und Luxusgegenstände aufgelistet.

 

Stundung der Erbschaftsteuer

Es wird ein Rechtsanspruch auf eine Stundung der Erbschaftsteuer auf begünstigtes Vermögen bis zu 7 Jahren bei Erwerben von Todes wegen eingeführt. Die Stundung erfolgt im ersten Jahr zinslos und erstreckt sich auf die Steuer, die auf das begünstigte Vermögen unabhängig von dessen Wert entfällt. Voraussetzung ist die Einhaltung der Lohnsummenregelung und der Behaltensfrist. Der Bundestag hatte dagegen eine Stundung bis zu 10 Jahre beschlossen.

 

Missbrauchsbekämpfung

Geld und geldwerte Forderungen (Finanzmittel) können zu 15 % zum steuerrechtlich begünstigten Vermögen gerechnet werden, um die notwendige Liquidität des Unternehmens zu sichern. Neu ist, dass dies voraussetzt, dass das begünstigungsfähige Vermögen des Betriebs oder der nachgeordneten Gesellschaften nach seinem Hauptzweck dazu dient, gewerbliche Einkünfte, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu erzielen. Damit sollen sogenannte Cash-Gesellschaften vermieden werden.

 

Unstrittige Regelungen für Großvermögen und Kleinbetriebe

Bei der schon vom Bundestag beschlossenen Verschärfung für Großvermögen wird es bleiben: Ab Betriebsvermögen von 26 Mio. EUR je Erbfall gibt es eine Bedürfnisprüfung oder alternativ ein Verschonungsabschlagsmodell. Bei der Verschonungsbedarfsprüfung muss der Erbe nachweisen, dass ihn die Zahlung der Erbschaftsteuer überfordern würde. Lässt sich der Erbe auf die Prüfung ein, muss er sein Privatvermögen offenlegen. Beim Verschonungsabschlagsmodell verringert sich der Verschonungsabschlag um einen Prozentpunkt für jede 750.000 EUR, die der Erwerb oberhalb der Prüfschwelle von 26 Mio. EUR liegt. Keine Verschonung wird gewährt ab einem Erwerb von 90 Mio. EUR (bei der Optionsverschonung mit 7 Jahren Haltefrist und einer Lohnsumme von mindestens 700 %) bzw. von 89,75 Mio. EUR (bei der Regelverschonung mit 5 Jahren Haltefrist und einer Lohnsumme von mindestens 400 %).

 

Kleinbetriebe mit bis zu 5 Mitarbeitern werden von der Nachweispflicht des Arbeitsplatzerhalts ausgenommen. Saisonarbeiter bleiben bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl unberücksichtigt.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse September 2016

04.10.2016

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2016 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand September 2016.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse August 2016

01.09.2016

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2016 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand August 2016.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Juli 2016

01.08.2016

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2016 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Juli 2016.

Richtsatzsammlung 2015

29.07.2016

Am 28.07.2016 wurde vom Bundesfinanzministerium die Richtsatzsammlung 2015 veröffentlicht.

Mandantenrundschreiben: Hinweise Juli 2016

13.07.2016

In unserem Mandantenrundschreiben "Hinweise Juli 2016" behandeln wir folgende Themen:

 

A. Ertragsteuern

* Arbeitszeitkonten bei GmbH-Geschäftsführern

* Veranstaltung von Golfturnieren

* Verluste aus Optionsgeschäften

* Abschlagszahlungen an Architekten und Ingenieure

 

B. Umsatzsteuer

* Gebäudevermietung zur Flüchtlingsunterbringung

* Leistungen von Behindertenwerkstätten

 

C. Sonstiges

* Steuerhinterziehung in großem Ausmaß 

* Hinzuverdienst bei Frührentnern

* Verdienstgrenze für Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung

* Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

* Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer

 

Wir beraten Sie gerne!

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Juni 2016

01.07.2016

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2016 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Juni 2016.

Union und SPD einigen sich auf Erbschaftsteuerreform

20.06.2016

Nach mehreren Gesprächen zwischen CDU, CSU und SPD konnte eine Einigung über die Erbschaftsteuerreform erzielt werden. Damit wird der Weg frei für einen Abschluss des parlamentarischen Verfahrens im Deutschen Bundestag und im Bundesrat.

Danach werden Firmenerben wie bisher von der Erbschaftsteuer weitgehend befreit, wenn sie das Unternehmen fortführen und Arbeitsplätze erhalten. Allerdings gelten schärfere Vorgaben wie vom Bundesverfassungsgericht Ende 2014 gefordert.

Nach der Einigung müssen noch Bundestag und Bundesrat zustimmen. Angestrebt wird ein Gesetzbeschluss bis zur parlamentarischen Sommerpause am 8. Juli. Die obersten Richter hatten bis Ende Juni eine Neuregelung gefordert.

Nachfolgend die neuen Verschonungsregeln:

Großvermögen: Ab Betriebsvermögen von 26 Millionen Euro je Erbfall gibt es eine Bedürfnisprüfung oder alternativ ein Verschonungsabschlagsmodell.

Erweiterte Stundungsgregelung: Es wird ein Rechtsanspruch auf eine voraussetzungslose Stundung bis zu 10 Jahren bei Erwerben von Todes wegen eingeführt.

Familienunternehmen: Für Familienunternehmen mit Kapitalbindung beziehungsweise Verfügungsbeschränkung ist ein Steuerabschlag auf den Firmenwert geplant.

Kleinbetriebe: Betriebe mit bis zu 5 Mitarbeitern werden von der Nachweispflicht des Arbeitsplatzerhalts ausgenommen.

Verwaltungsvermögen: Das Verwaltungsvermögen ist grundsätzlich nicht begünstigt. Es wird aber bis zu 10 % wie steuerrechtlich begünstigtes Betriebsvermögen behandelt.

Investitionsklausel: Mittel aus einem Erbe, die nach dem Willen des Erblassers innerhalb von zwei Jahren nach dessen Tod für Investitionen getätigt werden, werden begünstigt.

Einschränkung von Steuergestaltungen: Wenn das nicht begünstigte Verwaltungsvermögen 90 % des Betriebsvermögens überschreitet, wird die Verschonung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer ausgeschlossen.

Unternehmenswert: Für das vereinfachte Ertragswertverfahren gibt es eine neue Berechnung. Das jetzige Verfahren führt angesichts der Niedrigzinsen zu unrealistisch hohen Firmenwerten. Der Kapitalisierungsfaktor, der multipliziert mit dem nachhaltig erzielbaren Jahresertrag den Unternehmenswert ergibt, wird von derzeit 17,86 auf einen Korridor von 10 bis maximal 12,5 abgesenkt.

Wir beraten Sie gerne!

Auszug aus dem Berufsregister nach § 40 Absatz 3 WPO

17.06.2016

Ab dem Inkrafttreten des Abschlussprüferaufsichtsgesetzes zum 17. Juni 2016 müssen gesetzliche Abschlussprüfer über einen Auszug aus dem Berufsregister verfügen, aus dem sich ergibt, dass sie der Wirtschaftsprüferkammer die Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer angezeigt haben.

Die Kanzlei Zapp hat bereits seit dem Jahr 2013 umfassende Grundsätze und Maßnahmen zur Qualitätssicherung eingeführt und das Qualitätssicherungssystem permanent weiterentwickelt. Dieses wird regelmäßig und zuletzt im Januar 2016 einer unabhängigen externen Prüfung unterzogen. Die Prüfung ergab keinerlei Beanstandungen durch den Prüfer oder die Wirtschaftsprüferkammer. Eine Bescheinigung der Wirtschaftsprüferkammer über die Teilnahme am System der Qualitätskontrolle nach § 57a Absatz 6 Satz 7 WPO a. F. wurde am 10. Februar 2016 ausgestellt.

Wirtschaftsprüfer Joachim Zapp ist dementsprechend am 17. Juni 2016 als gesetzlicher Abschlussprüfer nach § 38 Nr. 1h) WPO in das Berufsregister der Wirtschaftsprüferkammer eingetragen worden.

Diese Eintragung ist Voraussetzung für die Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers als gesetzlicher Jahresabschlussprüfer.

Wir stehen Ihnen daher weiterhin als Wirtschaftsprüfer in allen wesentlichen Betätigungsfeldern zur Verfügung.

Hochwasserschäden: Ausgaben sind außergewöhnliche Belastung

13.06.2016

Die Unwetter der letzten Wochen haben erhebliche Schäden verursacht.

Soweit deren Beseitigung im betrieblichen Zusammenhang steht, sind die anfallenden Aufwendungen Betriebsausgaben und somit steuerlich berücksichtigungsfähig.

Doch auch im Privatbereich können die Kosten, die anfallen, um die Schäden zu beseitigen und Wohnungen wieder instand zu setzen, grundsätzlich in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Dazu zählen Räumungskosten, Reparaturen genauso wie der Neukauf von Möbeln, Hausrat und Kleidung. Entscheidend ist der direkte Zusammenhang mit dem Hochwasserschaden. Die Ausgaben müssen allerdings die so genannte zumutbare Belastung übersteigen. Die zumutbare Belastung richtet sich nach der Höhe der Gesamteinkünfte und der familiären Situation.

Das Finanzamt zeigt sich außerdem kulant, was Steuern und Belege angeht. Auf Antrag können Hochwassergeschädigte ihre Steuerschulden bis Ende September 2016 stunden lassen. Die Finanzverwaltung hat angekündigt, keine strengen Anforderungen an die Stundung zu knüpfen; außerdem sollen keine Stundungszinsen erhoben werden. Auch in puncto Belege sind die Sachbearbeiter angewiesen, nicht so genau hinzusehen: Wenn durch Unwetterschäden Buchführungsunterlagen vernichtet worden oder verloren gegangen sind, sollen daraus keine steuerlichen Nachteile entstehen.

Wir beraten Sie gerne!

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Mai 2016

01.06.2016

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2016 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Mai 2016.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse April 2016

02.05.2016

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2016 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand April 2016.

Mandantenrundschreiben: Hinweise April 2016

18.04.2016

In unserem Mandantenrundschreiben "Hinweise April 2016" behandeln wir folgende Themen:

 

A. Ertragsteuern

* Geplante Sonderabschreibung zur Förderung des Mietwohnungsneubaus

* Häusliches Arbeitszimmer

* Kindergeld für Kinder in Berufsausbildung

* Abzug von Versorgungsrenten nach Wegzug ins Ausland 

* Steuerabzug für Arbeiten im Privathaushalt

* Gewinne aus Pokerturnieren

* Abzug von Krankheitskosten

 

B. Umsatzsteuer

* Verzicht auf Steuerbefreiung bei Grundstückslieferungen

* Lieferung von Büchern mit Online-Zugang

* Fahrschulunterricht

 

C. Sonstiges

* Grunderwerbsteuer in der Erbauseinandersetzung

* Kündigung von Bausparverträgen

* Basiszins der Deutschen Bundesbank

 

Wir beraten Sie gerne!

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse März 2016

01.04.2016

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2016 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand März 2016.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Februar 2016

01.03.2016

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2016 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Februar 2016.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Januar 2016

01.02.2016

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2016 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Januar 2016.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Dezember 2015

01.01.2016

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2015 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Dezember 2015.

Frohe Weihnachten und ein gutes neues Jahr!

19.12.2015

Fröhliche Weihnachten und ein gutes neues Jahr wünscht Ihnen die Kanzlei Zapp mit allen Mitarbeitern!

Wir danken unseren Mandanten für ihre Treue und würden uns freuen, auch im Jahr 2016 unseren Teil zu Ihrem Erfolg beitragen zu dürfen!

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2016

17.12.2015

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) ab 01.01.2016 bekanntgegeben. Näheres entnehmen Sie dem BMF-Schreiben vom 16.12.2015.

Mandantenrundschreiben: Hinweise zum Jahreswechsel 2015/2016

15.12.2015

In unserem Mandantenrundschreiben "Hinweise zum Jahreswechsel 2015/2016" behandeln wir folgende Themen:

 

A. Ertragsteuern

* Investitionsabzugsbetrag ab 2016

* Geldwerter Vorteil bei Betriebsveranstaltungen

* Feiern aus privatem und beruflichem Anlass

* Erhöhung einer Pensionszusage

* Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Gold

* Steuer-Identifikationsnummer für Kindergeld und Freistellungsaufträge bei Kapitalerträgen

 

B. Sonstiges

* Umsatzsteuer bei Beherbergung mit Saunanutzung

* Erbschaftsteuer auf ein Familienheim bei der Erbauseinandersetzung

* Schätzung des Gewinns durch das Finanzamt

* Wiedereinführung der Vermieterbescheinigung

 

C. Sozialversicherung

* Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze 2016

* Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse

 

Wir beraten Sie gerne!

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse November 2015

01.12.2015

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2015 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand November 2015.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Oktober 2015

02.11.2015

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2015 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Oktober 2015.

Mandantenrundschreiben: Hinweise Oktober/November 2015

30.10.2015

In unserem Mandantenrundschreiben "Hinweise Oktober/November 2015" behandeln wir folgende Themen:

 

A. Einkommensteuer

* Nachträgliche Schuldzinsen bei Vermietung

* Abschreibung bei Blockheizkraftwerken

* Ablösung eines Nießbrauchs durch Rente

* Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei studierenden Kindern

 

B. Sonstiges

* Umsatzsteuer bei Sicherungseinbehalten

* Verschwiegene Vorschenkungen in der Erbschaftsteuererklärung

* Neues zum Mindestlohn

* Sozialversicherungsfreiheit nur bei zeitnaher Lohnsteuerpauschalierung

* Bemessungsgrundlage bei Grunderwerbsteuer in Sonderfällen

* Geschäftsführerhaftung bei GmbH & Co. KG

* Geplante Änderungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer

 

Wir beraten Sie gerne!

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse September 2015

02.10.2015

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2015 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand September 2015.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse August 2015

01.09.2015

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2015 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand August 2015.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Juli 2015

03.08.2015

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2015 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Juli 2015.

Mandantenrundschreiben: Hinweise Juli 2015

28.07.2015

In unserem Mandantenrundschreiben "Hinweise Juli 2015" behandeln wir folgende Themen:

 

A. Einkommensteuer

* Änderungen beim Einkommensteuertarif und den Vergünstigungen für Kinder

* Abschlagszahlungen an Architekten und Ingenieure

* Geschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer

* Nachweise bei Auslandsspenden

* Verluste bei Immobiliendarlehen durch Aufwertung des Schweizer Franken

* Verkauf eines Grundstücks unter aufschiebender Bedingung

B. Sonstiges

* Umsatzsteuer bei professioneller Zahnreinigung und Zahnaufhellung

* Kassenführung und Aufzeichnungspflichten bei Bargeschäften

* Neues Erbrecht in der EU

* Automatischer Informationsaustausch mit EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz

* Basiszins der Deutschen Bundesbank

 

Wir beraten Sie gerne!

Richtsatzsammlung 2014

27.07.2015

Am 24.07.2015 wurde vom Bundesfinanzministerium die Richtsatzsammlung 2014 veröffentlicht.

Union und SPD einig bei Erbschaftsteuer

07.07.2015

Spitzenvertreter der Koalitionsfraktionen und des BMF einigten sich auf die künftigen Regeln zur steuerlichen Begünstigung von Firmenerben.

Mit dem jetzt erzielten Kompromiss lockert die Koalition - vor allem auf Druck der CSU - nochmals die Vorgaben zur Verschonung von Firmenerben. Sie fallen weniger scharf aus als zunächst geplant. Der Gesetzentwurf von Finanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) kann nun wie geplant an diesem Mittwoch im Kabinett beschlossen werden.

Bisher müssen Unternehmensnachfolger generell kaum Steuer zahlen, wenn sie den Betrieb lange genug weiterführen und die Beschäftigung halten. Das Bundesverfassungsgericht hatte Ende 2014 aber schärfere Regeln für die Begünstigung von Firmenerben gefordert (vgl. unsere Schlagzeile vom 17.12.2014). Die Richter fordern unter anderem, dass bei größeren Unternehmen Firmenerben nur dann verschont werden dürfen, wenn sie in einer "Bedürfnisprüfung" nachweisen, dass sie die Steuer nicht verkraften.

Die in der Wirtschaft umstrittene Freigrenze bis zu einer "Bedürfnisprüfung" soll nun auf 26 Millionen Euro je Erbfall angehoben werden - statt der zunächst geplanten 20 Millionen Euro. Bei Familienunternehmen mit Kapitalbindungen liegt diese Schwelle jetzt bei 52 Millionen Euro statt 40 Millionen Euro.

Unterhalb dieser Grenzen kann der Erbe oder Beschenkte künftig weiter automatisch in den Genuss der Verschonung kommen. Wenn das Unternehmen lange genug weitergeführt und Arbeitsplätze erhalten werden, entfällt die Erbschaftsteuer größtenteils oder komplett.

Bei der "Bedürfnisprüfung" soll privates Vermögen bis zur Hälfte herangezogen werden. Wer die Einbeziehung des Privatvermögens nicht will, kann auf ein Abschmelzmodell zurückgreifen. Dann würde ein geringerer Teil des Unternehmensvermögens von der Steuer verschont.

Grundsätzlich müssen künftig mehr Unternehmen nachweisen, dass sie für die erlassene Erbschaftsteuer Arbeitsplätze erhalten. Nur bei Kleinstbetrieben mit bis zu drei Mitarbeitern wird auch künftig die Lohnsumme nicht kontrolliert. Bei Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern gelten weniger harte Auflagen. Der Kompromiss sieht eine weitere Stufe zwischen 11 und 15 Beschäftigten vor, für die auch lockerere Vorgaben als üblich gelten. Bisher waren Firmen mit bis zu zwanzig Mitarbeitern von der Pflicht befreit, die Lohnsumme nachzuhalten. Das war den Verfassungsrichtern aber zu großzügig.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Juni 2015

01.07.2015

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2015 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Juni 2015.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Mai 2015

01.06.2015

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2015 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Mai 2015.

EU und Schweiz unterzeichnen historisches Steuertransparenzabkommen

28.05.2015

Die EU und die Schweiz haben am 27.05.2015 ein historisches neues Abkommen über Steuertransparenz unterzeichnet, das wesentlich dazu beitragen soll, die Bekämpfung der Steuerhinterziehung zu verbessern.

Im Rahmen des Abkommens werden beide Seiten ab 2018 automatisch Informationen über die Finanzkonten der Einwohner des jeweils anderen Landes austauschen. Im Rahmen des neuen Abkommens zwischen der EU und der Schweiz erhalten die Mitgliedstaaten jährlich die Namen, Anschriften, Steuer-Identifikationsnummern und Geburtsdaten ihrer Einwohner mit Konten in der Schweiz sowie andere Finanzdaten und Informationen über Kontensalden.

Die Kommission schließt derzeit Verhandlungen über vergleichbare Abkommen mit Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino ab, die voraussichtlich noch vor Ende des Jahres unterzeichnet werden.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse April 2015

03.05.2015

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2015 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand April 2015.

Mandantenrundschreiben: Hinweise April 2015

13.04.2015

In unserem Mandantenrundschreiben "Hinweise April 2015" behandeln wir folgende Themen:

 

A. Rechtsänderungen

* Ausbildungskosten

* Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen

* Betriebsveranstaltungen

* kurzfristige Betreuung von Kindern

B. Einkommensteuer

* Gewerbliche Tätigkeit bei Freiberuflern

* Fahrten von der Wohnung zum Betrieb

* Vorsteuerabzug bei teilweise privat genutzten Gebäuden

* Kapitalanlagen in Fremdwährung

* Begutachtung als Handwerkerleistung

C. Umsatzsteuer

* Metalllieferungen ab 01. Januar 2015

* Steuersatz für Saunabäder

D. Sonstiges

* Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer* *

* Zweitwohnungsteuer bei Leerstand

* Basiszins der Deutschen Bundesbank

 

Wir beraten Sie gerne!

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse März 2015

01.04.2015

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2015 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand März 2015.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Februar 2015

02.03.2015

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2015 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Februar 2015.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Januar 2015

02.02.2015

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2015 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Januar 2015.

Das Mindestlohngesetz gilt seit 01.01.2015

05.01.2015

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 01.01.2015 erstmals einen bundesweiten gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 EUR brutto je Zeitstunde eingeführt. Das Mindestlohngesetz ist auf alle Arbeitsverhältnisse anwendbar. Erfasst werden alle Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im bundesdeutschen Inland beschäftigen, unabhängig von ihrem Sitz im In- oder Ausland. Auf Arbeitnehmerseite bestehen allerdings verschiedene Ausnahmen für bestimmte Personengruppen.

Über die wesentlichen Grundzüge informieren wir unsere Mandanten durch unsere Info-Broschüre "Mindestlohn".

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Dezember 2014

05.01.2015

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2014 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Dezember 2014.

Betriebsveranstaltungen ab 2015: 110-Euro-Freibetrag statt der vorgesehenen 150-Euro-Freigrenze verabschiedet

01.01.2015

Betriebsfeiern sind im Interesse des Arbeitgebers und deshalb grundsätzlich kein Arbeitslohn. Bisher waren zwei Veranstaltungen jährlich bis zu einer Freigrenze von 110 EUR steuerfrei. Bei Überschreiten der Freigrenze war die ganze Veranstaltung steuerpflichtig. Allerdings konnte eine vergünstigte Pauschalversteuerung mit 25 Prozent erfolgen.

Im Gesetzentwurf des Zollkodex-Anpassungsgesetzes war nun eine Erhöhung der Freigrenze auf 150 EUR vorgesehen. Nun wurde jedoch stattdessen die bisherige Freigrenze in einen Freibetrag umgewandelt. In der Folge fällt bei Überschreiten der 110-EUR-Grenze deutlich weniger Steuer an.

Im Gegenzug sollen künftig aber wieder alle Zusatzkosten rund um die Feier einbezogen werden. Es spielt dann keine Rolle mehr, ob die Kosten einzelnen Mitarbeitern individuell zurechenbar sind. Auch Kosten für das Rahmenprogramm, wie zum Beispiel Raummiete, werden in die neue Grenze wieder einbezogen, ebenso wie Kosten für Begleitpersonen des Mitarbeiters.

Beide Fallgruppen - nicht individualisierbare Kosten sowie Kosten für Begleitpersonen - wollte der Bundesfinanzhof in seiner neuesten Rechtsprechung noch unberücksichtigt lassen. Nach dem aktuellen Gesetzesbeschluss sind auch diese Zuwendungen mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen.

Frohe Weihnachten und ein gutes neues Jahr!

24.12.2014

Fröhliche Weihnachten und ein gutes neues Jahr wünscht Ihnen die Kanzlei Zapp mit allen Mitarbeitern!

Wir danken unseren Mandanten für ihre Treue und würden uns freuen, auch im Jahr 2015 unseren Teil zu Ihrem Erfolg beitragen zu dürfen!

Das Erbschaftsteuergesetz ist teilweise verfassungswidrig

17.12.2014

Das Erbschaftsteuergesetz ist teilweise verfassungswidrig. Dies hat soeben das Bundesverfassungsgericht verkündet. Die Vorschriften sind zunächst weiter anwendbar. Der Gesetzgeber hat nun bis zum 30.06.2016 Zeit für eine Neuregelung.

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2015

16.12.2014

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) ab 01.01.2015 bekanntgegeben. Näheres entnehmen Sie dem BMF-Schreiben vom 12.12.2014.

Mandantenrundschreiben: Hinweise zum Jahreswechsel 2014/2015

10.12.2014

In unserem Mandantenrundschreiben "Hinweise zum Jahreswechsel 2014/2015" behandeln wir folgende Themen:

 

A. Geplante Rechtsänderungen

* Einkommensteuer (u. a. Ausbildungskosten, Gesellschafterdarlehen, Vorsorgeaufwendungen)

* Lohnsteuer (u. a. Betriebsveranstaltungen, Warengutscheine, Aufmerksamkeiten)

 

B. Einkommensteuer

* Gewinnrealisierung bei bilanzierenden Architekten und Ingenieuren

* Kfz-Gestellung bei Ehegattenarbeitsverhältnissen

* Schenkung einer stillen Beteiligung an Kinder

* Darlehen an Angehörige

* Neue Muster für Spendenbescheinigungen

 

C. Sonstiges

* Umsatzsteuer bei Metalllieferungen

* Mindestlohn

* Elterngeld Plus

* Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze 2015 in der Sozialversicherung

 

Wir beraten Sie gerne!

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse November 2014

01.12.2014

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2014 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand November 2014.

Mindestlohn sorgt für härtere Dokumentationspflichten auch bei Arbeitgebern geringfügig Beschäftigter

30.11.2014

Nach dem Mindestlohngesetz sind Arbeitgeber für geringfügig Beschäftigte ab 01.01.2015 verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des 7. auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages zu dokumentieren und diese Aufzeichnung mindestens 2 Jahre lang aufzubewahren. Der nachzuweisende Mindestlohn beträgt 8,50 EUR/h.

Arbeitgebern geringfügig Beschäftigter, die ihren Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten zukünftig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise nachkommen, handeln ordnungswidrig. Ihnen droht ein Bußgeld bis zur Höhe von 30.000 EUR durch die Behörden der Zollverwaltung.

Dass die Mindestlohnbestimmungen auch eingehalten werden, ist Aufgabe der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS). Hierfür werden zusätzliche Stellen geschaffen. In den nächsten Jahren dürfen daher vermehrt Kontrollen zu erwarten sein.

Urteilsverkündung des BVerfG in Sachen "Erbschaftsteuer"

20.11.2014

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wird am 17.12.2014 sein Urteil zur Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuerrechts verkünden. Wie das Bundesverfassungsgericht entscheiden wird, ist derzeit nicht absehbar. Steuerpflichtige stehen daher vor dem Problem, ob Sie jetzt noch bis zum 16.12.2014 Schenkungen unter der Geltung des derzeitigen Erbschaftsteuerrechts vornehmen sollen oder besser die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abwarten sollen.

Kurzfristiger Handlungsbedarf könnte bestehen, wenn das BVerfG ab dem Tag der Urteilsverkündung die Anwendung der erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für Unternehmensvermögen untersagt. Der Gesetzgeber müsste in diesem Fall rückwirkend auf den 17.12.2014 eine neue gesetzliche Regelung finden. Sofern sich dadurch die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen verschlechtern, womit zu rechnen ist, könnte durch eine Übertragung bis zum 16.12.2014 für diese Entscheidungsvariante die Anwendung der derzeitigen erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für Unternehmensvermögen gesichert werden. Zwar wäre eine solche Entscheidungsvariante ein Novum für das Bundesverfassungsgericht und damit eher unwahrscheinlich. Sie lässt sich aus heutiger Sicht jedoch nicht vollkommen ausschließen. Wer demzufolge das Risiko dieser Entscheidungsvariante ausschließen will, der sollte bis zum 16.12.2014 übertragen. Dies gilt umso mehr für Vermögen, das von künftigen Verschärfungen bedroht ist.

Folgt das Bundesverfassungsgericht seiner bisherigen Linie in den bisherigen Entscheidungen der Jahre 1995 und 2006, wird es die Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz feststellen und dem Gesetzgeber die Möglichkeit einräumen, die monierten Punkte in einer bestimmten Frist gesetzlich neu zu regeln. Bei dieser Entscheidungsvariante bleibt das derzeit geltende Erbschaftsteuerrecht bis zum Ablauf der dem Gesetzgeber zur Neuregelung eingeräumten Frist weiter anwendbar. Bei dieser Entscheidungsvariante besteht kein akuter Handlungsbedarf. Im Gegenteil: in diesem Fall hätten die Steuerpflichtigen bis zum Ende der Übergangsfrist und damit noch länger Zeit, ihr Vermögen unter Geltung der derzeit und bis zum Ende der Übergangsfrist geltenden Rechtslage zu übertragen.

Aber auch die Feststellung der Nichtigkeit der erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für Unternehmensvermögen kann eine mögliche Entscheidungsvariante des Bundesverfassungsgerichts sein. Hier besteht kein derzeit kein Handlungsbedarf. Denn in diesem Fall könnten bereits für heutige Schenkungen die Begünstigungen nicht mehr in Anspruch genommen werden.

Sollte das Bundesverfassungsgericht sogar zur rückwirkenden Nichtigkeit des gesamten Erbschaftsteuergesetzes kommen, wäre ohnehin kein Handlungsbedarf mehr angezeigt. Hier käme es zum rückwirkenden Wegfall der Erbschaftsteuer in allen Fällen, die entweder durch Einspruch noch offengehalten wurden oder deren Steuerbescheid vorläufig erlassen wurde.

Wir beraten Sie gerne!

 

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Oktober 2014

03.11.2014

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2014 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Oktober 2014.

Mandantenrundschreiben: Hinweise Oktober 2014

20.10.2014

In unserem Mandantenrundschreiben "Hinweise Oktober 2014" behandeln wir folgende Themen:

 

A. Rechtsänderungen

* Geplante Verschärfung der Selbstanzeige

* Umsatzsteuerschuld bei Bauleistungen

* Umsatzsteuerschuld bei Lieferung von Metallen und Tablet-Computern

* Elektronische Dienstleistungen ab 2015

B. Einkommensteuer

* Vorfälligkeitsentschädigung und Maklerkosten bei Grundstücksveräußerung

* Zwerganteilsprivileg bei Gesellschafterdarlehen

C. Sonstiges

* Schenkung von Betriebsvermögen

* Aufbewahrung von elektronischen Kontoauszügen

 

Wir beraten Sie gerne!

Grenzbeträge für Aufmerksamkeiten, Arbeitsessen und Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen werden angehoben

13.10.2014

Der Bundesrat hat den Lohnsteueränderungsrichtlinien 2015 am 10.10.2014 zugestimmt. Eine wichtige Änderung: Die Grenzbeträge  für Aufmerksamkeiten, Arbeitsessen und Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen werden angehoben.

Zu den nicht lohnsteuerpflichtigen Aufmerksamkeiten gehören Sachzuwendungen bis zu einem Wert von bisher 40 EUR, die dem Mitarbeiter oder seinem Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden. Mit Wirkung ab 01.01.2015 wird diese Freigrenze auf 60 EUR (einschließlich Umsatzsteuer) erhöht.

Ebenfalls nicht steuerpflichtig sind Arbeitsessen, deren Wert beim einzelnen Arbeitnehmer bisher 40 EUR nicht übersteigt. Ein Arbeitsessen in diesem Sinne liegt vor, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeitern anlässlich oder während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse an einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufs Speisen bis zu dieser Freigrenze unentgeltlich überlässt. Auch bei dieser Grenze sehen die Lohnsteueränderungsrichtlinien eine Erhöhung zum 01.01.2015 auf 60 EUR (einschließlich Umsatzsteuer) vor.

Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer bei üblichen Betriebsveranstaltungen werden bisher als Leistungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht besteuert, wenn die Freigrenze von 110 EUR (ab 2015: 150 EUR) je Arbeitnehmer und Veranstaltung eingehalten wird. Bei der Prüfung dieser Freigrenze sollen ab 2015 Sachgeschenke an den einzelnen Arbeitnehmer anlässlich von Betriebsveranstaltungen ebenfalls bis brutto 60 EUR (bisher: brutto 40 EUR) in die Gesamtkosten der Betriebsveranstaltungen einbezogen werden können.

NACHTRAG VOM 01.01.2015:
DIE ERHÖHUNG DER FREIGRENZE VON 110 EUR AUF 150 EUR WURDE NICHT VOLLZOGEN. AB 2015 HANDELT ES SICH ABER UM EINEN FREIBETRAG, EIN ÜBERSTEIGEN DES BETRAGS FÜHRT DAHER NUR ZU STEUERLICHEN KONSEQUENZEN, SOWEIT DER FREIBERAG ÜBERSCHRITTEN WURDE.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse September 2014

01.10.2014

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2014 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand September 2014.

Änderung des Reverse-Charge-Verfahrens bei Bauleistungen ab 01.10.2014

16.09.2014

Die Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen steht seit Monaten im Fokus: Nach dem der BFH die alte Verwaltungsauffassung verworfen hatte, wurde diese zunächst angepasst. Jetzt wird die bisherige Regelung gesetzlich festgeschrieben.

Der BFH hatte die bisher von der Finanzverwaltung vertretene Auslegung zur Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens bei ausgeführten Bauleistungen verworfen. Während früher von der Finanzverwaltung davon ausgegangen wurde, dass der Leistungsempfänger dann zum Steuerschuldner für eine ihm gegenüber ausgeführte Bauleistung wurde, wenn er im vorangegangenem Kalenderjahr mehr als 10 % seiner weltweit ausgeführten Leistungen als Bauleistungen ausgeführt hatte, wurde dies vom BFH als für die Beteiligten nicht rechtssicher feststellbar angesehen. Der BFH sieht eine Übertragung der Steuerschuldnerschaft in diesen Fällen nur dann, wenn der Leistungsempfänger die ihm gegenüber ausgeführte Bauleistung selbst unmittelbar für eine Bauleistung verwendet. Nach der Rechtsprechung des BFH sind insbesondere Bauträger nicht mehr Steuerschuldner für ihnen gegenüber ausgeführten Bauleistungen.

Der Gesetzgeber hat nun die bisher von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung weitestgehend in die Neufassung des § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG übernommen (Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014 ("Kroatienanpassungsgesetz"). In der ab dem 01.10.2014 geltenden Fassung wird der Leistungsempfänger dann zum Steuerschuldner, wenn ihm gegenüber Bauleistungen ausgeführt werden und er selbst nachhaltig solche Leistungen ausführt. Die nach der BFH-Rechtsprechung hergestellte Verknüpfung mit einer unmittelbar damit erbrachten Bauleistung wird damit gesetzlich ausgeschlossen. Der Nachweis soll in Zukunft grundsätzlich durch eine neue Bescheinigung des für den Leistungsempfänger zuständigen Finanzamts erfolgen, in der ihm die Eigenschaft als bauleistender Unternehmer bestätigt wird.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse August 2014

01.09.2014

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2014 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand August 2014.

Erweiterung des Reverse-Charge-Verfahrens ab 01.10.2014

19.08.2014

Mit dem Steueränderungs- und Anpassungsgesetz Kroatien hat der Gesetzgeber das Reverse Charge-Verfahren auch auf die Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen ausgedehnt. Diese Gesetzesänderung wurde am 25.07.2014 verabschiedet und gilt bereits ab 01.10.2014!

Die von der neuen Regelung erfassten Stoffe sind abschließend in einer neuen Anlage 4 zum Umsatzsteuergesetz aufgeführt. Hierunter fallen z. B.

  • Eisen oder Stahl sowie Eisen- und Stahlerzeugnisse,
  • Kupfer, z. B. in Form von Stangen, Profilen, Draht sowie Bleche und Bänder mit einer Dicke von mehr als 0,15 mm,
  • Aluminium, z. B. in Form von Blechen und Bändern mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm, aber auch Folien und dünne Bänder mit geringerer Dicke.

Durch die Vielzahl der aufgeführten Stoffe werden zahlreiche Unternehmer sowohl mit Eingangs- als auch Ausgangsumsätzen betroffen sein.

Das BMF überarbeitet derzeit das Formular zur Umsatzsteuer-Voranmeldung, so dass darin ab 01.10.2014 die erforderlichen Angaben zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen aufgenommen werden können.

NACHTRAG VOM 01.01.2015:
DAS BMF HAT NACHGEBESSERT - DAS REVERSE-CHARGE-VERFAHREN KOMMT NUR ZUR ANWENDUNG "WENN DIE SUMME DER FÜR SIE IN RECHNUNG ZU STELLENDEN ENTGELTE IM RAHMEN EINES WIRTSCHAFTLICHEN VORGANGS MINDESTENS 5.000 EUR BETRÄGT". FERNER ENTHÄLT DIE ANLAGE 4 NUN NICHT MEHR: SELEN, DRAHT, BÄNDER, FOLIEN, BLECHE UND ANDERE FLACHGEWALZTE ERZEUGNISSE, PROFILE UND STANGEN (STÄBE).

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Juli 2014

01.08.2014

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2014 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Juli 2014.

Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2013

29.07.2014

Das Bundesministerium für Finanzen hat heute die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2013 veröffentlicht. Wir bieten Ihnen diese hier als Download.

Mandantenrundschreiben: Hinweise Juli 2014

23.07.2014

In unserem Mandantenrundschreiben "Hinweise Juli 2014" behandeln wir folgende Themen:

 

A. Einkommensteuer

* Nachträglicher Schuldzinsenabzug bei Vermietung

* Pensionszahlung trotz Weiterbeschäftigung

* Betriebsausgabenabzug bei Photovoltaikanlagen

* Kosten der Unterbringung in einem Seniorenwohnstift

* Steuerabzug für Gehwegreinigung

* Wechsel zur Fahrtenbuchmethode

B. Umsatzsteuer

* Steuerschuldner bei Bauleistungen

* Sicherungseinbehalte im Baugewerbe

* Steuerfreie Unterrichtsleistungen

* Leistungsbeschreibung auf der Rechnung

* Steuersatz auf zubereiteten Kaffee

C. Sonstiges

* Rentenversicherungspflicht bei Freiberuflern

* Basiszins der Deutschen Bundesbank

 

Wir beraten Sie gerne!

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Juni 2014

02.07.2014

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2014 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Juni 2014.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Mai 2014

02.06.2014

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2014 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Mai 2014.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse April 2014

02.05.2014

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2014 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand April 2014.

Mandantenrundschreiben: Hinweise April 2014

11.04.2014

In unserem Mandantenrundschreiben "Hinweise April 2014" behandeln wir folgende Themen:

 

A. Einkommensteuer

* Geschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer

* Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber

* Steuerabzug für Arbeiten im Privathaushalt

* Aufwendungen für ein Erststudium

* Kindergeld auch für verheiratete Kinder

* Kosten für die Hausapotheke

* Zusammenveranlagung mit Ehegatten in der Schweiz

B. Umsatzsteuer

* Steuerschuldner bei Bauleistungen

* Ausgleichszahlung bei Pkw-Leasing

* Vorsteuerabzug bei teilweise privat genutzten Gebäuden

C. Sonstiges

* Kirchensteuereinbehalt bei GmbH

* Schenkung eines Familienheims

* Basiszins der Deutschen Bundesbank

 

Wir beraten Sie gerne!

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse März 2014

01.04.2014

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2014 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand März 2014.

EU beschließt automatischen Informationsaustausch über Zinserträge

26.03.2014

Nach sechs Jahre währenden Verhandlungen haben die EU-Mitgliedsstaaten nun die Verschärfung der Zinssteuerrichtlinie verabschiedet. Damit verpflichten sie sich zu einem automatischen Informationsaustausch über Zinserträge ihrer Bürger in einem anderen EU-Staat. Die EU setzt nun den von der OECD entwickelten und von der G20 gebilligten einheitlichen weltweiten Standard für den automatischen Informationsaustausch um. Die Mitgliedsstaaten haben sich verpflichtet sicherzustellen, dass das EU-Recht mit dem Erlass der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bis Ende 2014 vollständig an den neuen weltweiten Standard angeglichen ist.

 

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Februar 2014

03.03.2014

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2014 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Februar 2014.

Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung aufgrund gekaufter Daten rechtens

25.02.2014

Die Verfassungsbeschwerde gegen die Verwertung einer so genannten Steuerdaten-CD, die das Land Rheinland-Pfalz im Jahr 2012 von einer Privatperson erworben hatte, hat keinen Erfolg.

Dies entschied der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz am 24.02.2014. Er setzte aber der Verwertung einer angekauften Steuerdaten-CD im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren Grenzen. Insbesondere mahnte er eine stärkere gerichtliche Kontrolle an.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Januar 2014

03.02.2014

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2014 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Januar 2014.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Dezember 2013

03.01.2014

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2013 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Dezember 2013.

Frohe Weihnachten und ein gutes neues Jahr!

21.12.2013

Fröhliche Weihnachten und ein gutes neues Jahr wünscht Ihnen die Kanzlei Zapp mit allen Mitarbeitern!

Wir danken unseren Mandanten für ihre Treue und würden uns freuen, auch im Jahr 2014 unseren Teil zu Ihrem Erfolg beitragen zu dürfen!

Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) ab 01.01.2014

17.12.2013

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) ab 01.01.2014 bekanntgegeben. Näheres entnehmen Sie dem BMF-Schreiben vom 16.12.2013.

Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) ab 01.01.2014

17.12.2013

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) ab 01.01.2014 bekanntgegeben. Näheres entnehmen Sie dem BMF-Schreiben vom 16.12.2013.

Mandantenrundschreiben: Hinweise zum Jahreswechsel 2013/2014

11.12.2013

In unserem Mandantenrundschreiben "Hinweise zum Jahreswechsel 2013/2014" behandeln wir folgende Themen:

 

A. Rechtsänderungen

* Erhöhung Grundfreibetrag

* Erste Tätigkeitsstätte

* Verpflegungspauschalen

* Doppelte Haushaltsführung

* Gutschriften bei der Umsatzsteuer

* Insolvenzrechtsreform

 

B. Einkommensteuer

* Arbeitsverhältnisse mit Angehörigen

* Lohnsteuer bei Betriebsveranstaltungen

 

C. Sonstiges

* Kettenschenkung

* Grunderwerbsteuer auf Baukosten

* Offenlegung des Jahresabschlusses

* Beitragsrückstände in der Krankenversicherung

 

Wir beraten Sie gerne!

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse November 2013

02.12.2013

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2013 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand November 2013.

Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten ab 01.01.2014

13.11.2013

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert als Arbeitsentgelt zu bewerten.

Dies gilt ab 01.01.2014 dem Grunde nach auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 EUR nicht übersteigt. Der Sachbezugswert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2014 gewährt werden, beträgt für ein Mittag- oder Abendessen 3,00 EUR sowie für ein Frühstück 1,63 EUR. Einzelheiten ergeben sich aus dem BMF-Schreiben vom 12.11.2013.

Folgende Änderung im Reisekostenrecht ab 01.01.2014 ist diesbezüglich jedoch zu beachten:

Sofern der Arbeitnehmer für die betreffende Auswärtstätigkeit dem Grunde nach Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend machen könnte, ist die steuerliche Erfassung der gewährten Mahlzeit als Sachbezug ausgeschlossen. Stattdessen ist der Verpflegungsmehraufwand zu kürzen. Der Kürzungsbetrag beläuft sich auf 9,60 EUR (Mittag- oder Abendessen) bzw. 4,80 EUR (Frühstück). Die Kürzung darf dabei die ermittelte Verpflegungspauschale nicht übersteigen.

Eine Versteuerung der gewährten Mahlzeit mit dem Sachbezugswert gemäß BMF-Schreiben vom 12.11.2013 wird in der Praxis also nur zur Anwendung kommen, wenn der Mitarbeiter keinen Anspruch auf eine Verpflegungspauschale hat, da er nicht mehr als 8 Stunden außerhalb seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig ist oder die 3-Monatsfrist nach § 9 Abs. 4a Satz 6 EStG überschritten ist.

Wir beraten Sie gerne!

Pauschbeträge für Auslandsreisen ab 01.01.2014

12.11.2013

Das BMF hat die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 01.01.2014 bekannt gemacht.

Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Oktober 2013

01.11.2013

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2013 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Oktober 2013.

Mandantenrundschreiben: Hinweise Oktober 2013

16.10.2013

In unserem Mandantenrundschreiben "Hinweise Oktober 2013" behandeln wir folgende Themen:

 

A. Einkommensteuer

* Privatnutzung bei Kfz-Gestellung

* Arbeitnehmerzuzahlung bei Pkw-Gestellung

* Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei Zahlung mit Kreditkarte

* Altverluste aus Spekulationsgeschäften

* Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen

B. Umsatzsteuer

* lst-Besteuerung bei Freiberuflern

* Minderwertausgleich bei Pkw-Leasing

* Vorsteuerabzug aus Strafverteidigerkosten

* Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

C. Sonstiges

* Erbfallkosten bei der Erbschaftsteuer

* Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer

* Übernahme von Nebenkosten bei der Grunderwerbsteuer

* Einführung eines Betreuungsgelds

 

Wir beraten Sie gerne!

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse September 2013

01.10.2013

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2013 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand September 2013.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse August 2013

02.09.2013

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2013 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand August 2013.

Änderungen im Reisekostenrecht ab 01.01.2014

29.08.2013

Mit dem vom Gesetzgeber verabschiedeten "Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts" kommt es ab Januar 2014 zu vielfältigen Änderungen im steuerlichen Reisekostenrecht. Im Folgenden erhalten Sie vorab einen Überblick über die wichtigsten Änderungen:

 

"Erste Tätigkeitsstätte" statt "Regelmäßige Arbeitsstätte":

Der Begriff der "regelmäßigen Arbeitsstätte" wird durch den neuen Begriff "erste Tätigkeitsstätte" ersetzt. Der Begriff ist von zentraler Bedeutung für das Reisekostenrecht und entscheidend z. B. für den Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug oder auch für steuerfreie Erstattungen des Arbeitgebers.

 

Vereinfachung bei den Verpflegungspauschalen:

Statt der bisherigen dreistufigen Staffelung (6/12/24 EUR) wird eine zweistufige Staffelung der Verpflegungspauschalen eingeführt (12/24 EUR). Außerdem gelten künftig neue Mindestabwesenheitszeiten - die Pauschale von 12 EUR wird bereits bei einer Mindestabwesenheitszeit von 8 Stunden gewährt (bisher: 14 Stunden); bei mehrtägiger Abwesenheit mit Übernachtung werden für An- und Abreisetag pauschal je 12 EUR gewährt - unabhängig von der Abwesenheitsdauer.

 

Bewertung von Arbeitgebermahlzeiten bei beruflicher Auswärtstätigkeit:

Grundlegend neu ist auch die steuerliche Behandlung von Mahlzeiten, die der Arbeitnehmer während einer beruflichen Auswärtstätigkeit unentgeltlich bzw. verbilligt erhält. Zum einen wird dem hieraus entstehenden geldwerten Vorteil durch eine Kürzung der Verpflegungspauschalen Rechnung getragen werden. Zum anderen ergänzt eine neue Pauschalierungsvorschrift die Möglichkeiten der Steuerübernahme durch den Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer während einer Dienstreise unentgeltlich verpflegt wird.

 

Darüber hinaus gibt es weitere vielfältige Änderungen im Reisekostenrecht, u. a. bei der steuerlichen Berücksichtigung von Unterkunftskosten sowie hinsichtlich des Werbungskostenabzugs bzw. steuerfreien Arbeitgeberersatzes im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.

 

Wir beraten Sie gerne!

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Juli 2013

02.08.2013

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2013 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Juli 2013.

Neue zwingende Rechnungsangaben ab 30.06.2013

12.07.2013

Rechnungen, in denen der Leistungsempfänger - anstelle des leistenden Unternehmers - die Umsatzsteuer schuldet, z. B. bei Bauleistungen an Bauunternehmer oder bei steuerpflichtigen Grundstückslieferungen, müssen künftig die Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" enthalten.

Ein gewerbsmäßiger Wiederverkäufer von Kunstgegenständen, Antiquitäten, Sammlungen oder Gebrauchtwaren, z. B. ein Kfz-Händler, der diese Waren ohne Vorsteuerabzug, z. B. von einer Privatperson, erworben hat, kann statt vom Netto-Kaufpreis die Umsatzsteuer von der Marge berechnen, d. h. vom Unterschied zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis (sogenannte Differenzbesteuerung). Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, muss die Rechnung die Angabe "Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung" oder "Kunstgegenstände/Sonderregelung" oder "Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung" enthalten.

Nutzt ein Reiseveranstalter die Margenbesteuerung für Reiseleistungen, muss die Rechnung künftig die Angabe "Sonderregelung für Reisebüros" enthalten.

Bezeichnung "Gutschrift" ab 30.06.2013 für Vorsteuerabzug aus Abrechnungsgutschriften erforderlich

12.07.2013

Statt mit einer Rechnung wird mit einer Abrechnungsgutschrift abgerechnet, wenn dies im Vorhinein zwischen den Beteiligten vereinbart wurde oder gesetzlich vorgeschrieben ist,  z. B. bei Abrechnungen zwischen Geschäftsherr und Handelsvertreter über Vermittlungsprovisionen. Die Abrechnungsgutschrift erstellt in diesem Fall der Geschäftsherr als Empfänger der Vermittlungsleistung und nicht der Handelsvertreter als leistender Unternehmer.

Damit der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug aus der Abrechnungsgutschrift erhält, muss er eine ordnungsgemäße Abrechnungsgutschrift erstellt und dem leistenden Unternehmer zugeleitet haben. Eine ordnungsgemäße Abrechnungsgutschrift muss wie eine Rechnung bisher schon folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, Steuernummer oder Umsatzsteuer-ldNr. des leistenden Unternehmers, Ausstellungsdatum, Rechnungsnummer, Beschreibung der Leistung, Zeitpunkt der Leistung, Nettobetrag, Steuersatz und Steuerbetrag.

Seit 30. Juni 2013 muss zusätzlich die Angabe ,,Gutschrift" auf der Abrechnungsgutschrift stehen. Fehlt diese Angabe, verliert der Leistungsempfänger nach neuem Recht stets den Vorsteuerabzug.

Wir beraten Sie gerne!

Mandantenrundschreiben: Hinweise Juli 2013

12.07.2013

In unserem Mandantenrundschreiben "Hinweise Juli 2013" behandeln wir folgende Themen:

 

A. Rechtsänderungen

* Erbschaft- und Schenkungsteuer

* Einkommensteuer

* Lohnsteuer

* Umsatzsteuer

B. Sonstiges

* Pachtverzicht bei Betriebsaufspaltung

* Ausbildungskosten für Praxisnachfolger

* Anforderungen an ein elektronisches Fahrtenbuch

* Eingetragene Lebenspartner

* Vorsorglicher Verzicht auf Befreiung einer Grundstückslieferung

* Basiszins der Deutschen Bundesbank

 

Wir beraten Sie gerne!

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Juni 2013

01.07.2013

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2013 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Juni 2013.

ELSTER-Zertifikat für Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab 01.09.2013 zwingend

24.06.2013

Unternehmer und Arbeitgeber sind grundsätzlich bereits seit Jahresbeginn verpflichtet, die nachfolgend genannten Daten mit elektronischem Zertifikat authentifiziert zu übermitteln. Die Finanzverwaltung gewährte jedoch den betreffenden Unternehmern eine Übergangsfrist (vgl. unsere Schlagzeile vom 15.01.2013). Diese läuft zum 31.08.2013 aus.

Betroffen sind

  • Lohnsteuer-Anmeldungen,

  • Umsatzsteuer-Voranmeldungen,

  • Anmeldungen von Sondervorauszahlungen,

  • Zusammenfassende Meldungen sowie

  • Anträge auf Dauerfristverlängerung.

An Unternehmer und Arbeitgeber, die die authentifizierte Übermittlung bislang noch nicht nutzen, ergeht dieser Tage ein weiteres Informationsschreiben der Finanzverwaltung. Wir bitten um Beachtung!

Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz verabschiedet

10.06.2013

Bund und Ländern einigten sich nach monatelangem Streit im Vermittlungsausschuss darauf, dass Unternehmen, Vermögende und gut verdienende Steuerpflichtige, künftig weniger Steuerschlupflöcher nutzen können. Bundestag und Bundesrat haben das Ergebnis am 06.06.2013 bzw. 07.06.2013 bereits bestätigt.

So wurde das endgültige Aus für das sogenannte "Goldfinger-Modell" und bestimmte Steuerumgehungen bei der Erbschaft-, Schenkungs- und Grunderwerbsteuer beschlossen. Diese Steuersparmodelle konnten zum Teil wegen des geplanten und dann verworfenen Jahressteuergesetzes 2013 vorerst nicht gestopft werden. Das neugefasste Gesetz soll im Grundsatz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Zahlreiche Elemente finden allerdings - wie ursprünglich geplant - bereits für den gesamten Veranlagungszeitraum 2013 Anwendung.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Mai 2013

03.06.2013

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2013 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Mai 2013.

Mandantenrundschreiben: Hinweise Juni 2013

22.05.2013

In unserem Mandantenrundschreiben "Hinweise Juni 2013" behandeln wir folgende Themen:

 

A. Einkommensteuer

* Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts

* Probezeit vor Pensionszusage

* Werbungskosten eines Studenten

* Abzug von Werbungskosten bei Kapitaleinkünften

* Leerstand bei Mietwohnungen

* Verluste aus privaten Optionsgeschäften

* Geschenke aus persönlichem Anlass an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer 

B. Umsatzsteuer

* Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

* Umsatzsteuer an der lmbissbude oder beim Partyservice

C. Sonstiges

* Falsche Bezeichnung einer UG (haftungsbeschränkt)

* Minijob bei Bafög-Beziehern

* Basiszins der Deutschen Bundesbank

 

Wir beraten Sie gerne!

Neue Nachweise für EU-Lieferungen ab 1. Oktober 2013

03.05.2013

Der vielfache Protest der Wirtschaft an der so genannten Gelangensbestätigung (vgl. unsere Schlagzeilen vom 15.12.2011, 07.02.2012 und 04.06.2012) hat Erfolg gezeigt. Nach langen Diskussionen hat am 22. März 2013 der Bundesrat eine Neuregelung gegenüber der umstrittenen Fassung der zugrunde liegenden Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung beschlossen. Die Regelungen treten  mit einer Übergangsfrist zum 01.10.2013 in Kraft. Bis dahin können die bislang bekannten Nachweise fortgeführt werden.

Die Kernpunkte der beschlossenen Neuregelung sehen folgendermaßen aus:

Für die Frage, durch welche Belege der Nachweis zu führen ist, wird wie bislang unterschieden in so genannte Beförderungsfälle, in denen Kunde oder Lieferer selbst die Ware, z. B. mit Werks-Lkws, transportieren und in so genannte Versendungsfälle, in denen selbständige Dritte, z. B. Spediteure, in den Transportvorgang eingeschaltet sind.

Für alle genannten Transportvarianten, also Beförderung wie Versendung, kann der Nachweis der Steuerfreiheit durch eine so genannte Gelangensbestätigung geführt werden. Hierbei handelt es sich um ein Dokument mit folgenden Angaben:

  • Name und Anschrift des Abnehmers
  • Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer, wenn der Liefergegenstand ein Fahrzeug ist.
  • Angabe von Ort und Monat des Endes der Beförderung oder Versendung. Dies gilt auch, soweit der Abnehmer die Ware selbst abholt und befördert. In dem Fall muss der Abnehmer im Nachhinein und nicht nur - wie jetzt - bei Abholung die Bestätigung abgeben.
  • Ausstellungsdatum der Bestätigung
  • Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten. Die elektronische Übermittlung ist zulässig, in dem Fall kann auf die schriftliche Unterschrift verzichtet werden, wenn erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder des Beauftragten begonnen hat, z. B. über den verwendeten E-Mail-Account des Abnehmers.

Die Bestätigung kann als Sammelbestätigung aufs Quartal bezogen abgegeben werden. Beim Reihengeschäft kann der Abnehmer wie der Endempfänger die Bestätigung abgeben.

Nur soweit die Ware versendet wird, das heißt Dritte, z.B. Spediteure, in den Transportvorgang eingeschaltet sind, werden gleichberechtigt alternative Nachweise anerkannt. Die relevantesten Alternativen sind:

(1) Versendungsbelege, insbesondere in der Form handelsrechtlicher Frachtbriefe werden anerkannt, soweit sie vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet sind und die Unterschrift des Empfängers als Bestätigung des Erhalts des Gegenstands der Lieferung enthalten. Für den CMR-Frachtbrief bedeutet das, dass die Empfängerunterschrift in Feld 24 nunmehr wieder gefordert wird. Weiterhin fällt hierunter insbesondere ein Konnossement.

(2) Wird der Spediteur vom deutschen Lieferer beauftragt, ist als Alternative weiterhin die bisher bekannte Spediteursbescheinigung als Nachweisdokument zulässig. Sie muss sich allerdings nunmehr auf die Bestätigung der erfolgten, nicht nur der beabsichtigten Verbringung beziehen.

(3) Wenn der Spediteur vom Abnehmer beauftragt wird, soll eine Spediteursbescheinigung über die nur beabsichtigte Verbringung ausreichen, wenn überdies parallel der Nachweis der Bezahlung des Liefergegenstands über ein Bankkonto erfolgt. Da die ausländischen Kundenspediteure ohnehin bereits die Spediteursbescheinigungen deutscher Vorgabe auch für den Fall der beabsichtigten Verbringungen kaum kennen, wird in den Fällen vielfach die Gelangensbestätigung zum Nachweis erforderlich sein.

(4) Tracking an Tracing: In den Fällen, in denen der Sendungsverlauf elektronisch überwacht wird (Kurierdienste), genügt zur Nachweisführung die schriftliche oder elektronische Auftragserteilung sowie ein vom Kurierdienst erstelltes Protokoll, das den Transport lückenlos bis zur Ablieferung beim Empfänger nachweist. Bei Postsendungen, in denen dies nicht möglicht ist, genügt eine Empfangsbescheinigung eines Postdienstleisters über die Entgegennahme der an den Abnehmer adressierten Sendung und der Nachweis über die Bezahlung der Lieferung.

Die Neuregelung betrifft nur steuerfreie innergemeinschaftlichen Lieferungen in die EU. Drittlandslieferungen sind hiervon nicht betroffen. Hier bleibt alles unverändert, d.h. Regelnachweis ist hier der Ausgangsvermerk des Grenzzolls.

EuGH-Dividendenumsetzungsgesetz

03.05.2013

Mit Urteil vom 20.10.2011 hat der EuGH das deutsche System zur Besteuerung von Streubesitzdividenden an beschränkt steuerpflichtige Empfängergesellschaften mit Sitz im EU-/EWR-Ausland für europarechtswidrig erklärt. Dem am 26. Februar 2013 im Vermittlungsausschuss gefundenen Ergebnis zum sog. „EuGH-Dividendenumsetzungsgesetz" haben der Bundestag am 28. Februar 2013 und der Bundesrat am 1. März 2013 zugestimmt.

Der verabschiedete Kompromiss sieht vor, dass steuerpflichtige Körperschaften Dividenden nicht mehr steuerfrei vereinnahmen können, sofern sie auf eine Beteiligung von weniger als 10 % an der ausschüttenden Körperschaft gezahlt werden (Streubesitzbeteiligung). Gewinne aus der Veräußerung von Streubesitzbeteiligungen sind jedoch weiterhin gemäß § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei. Die Änderungen betreffen im Ergebnis nur steuerpflichtige Körperschaften, die nach bisheriger Rechtslage Dividenden nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei vereinnahmen konnten. Keine Veränderung ergibt sich daher für Dividenden an natürliche Personen im Privatvermögen (Abgeltungssteuer) oder Dividendenerträge im Betriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft (Teileinkünfteverfahren).

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse April 2013

02.05.2013

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2013 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand April 2013.

Verwaltungsanweisung zu elektronischen Fahrtenbüchern

02.05.2013

Ein elektronisches Fahrtenbuch wird von der Finanzverwaltung nach einem aktuellen Verwaltungserlass der OFD Rheinland und Münster nur anerkannt, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse wie aus einem manuell geführten Fahrtenbuch gewinnen lassen. Nachträgliche Veränderungen müssen nach der Funktionsweise des verwendeten Programms grundsätzlich technisch ausgeschlossen sein. Nach diesen Maßstäben ist ein mit Excel geführtes Fahrtenbuch kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch im Sinne der Finanzverwaltung.

Allerdings lässt die Finanzverwaltung ausnahmsweise eine nachträgliche elektronische Ergänzung zu: Der Fahrer kann den dienstlichen Fahrtanlass innerhalb eines Zeitraums von bis zu 7 Kalendertagen nach Abschluss der jeweiligen Fahrt in einem Webportal eintragen. Dabei müssen aber auch die Person und der Zeitpunkt der nachträglichen Eintragung im Webportal dokumentiert werden.

Die Finanzverwaltung hat nun darauf hingewiesen, dass die eindeutige Kennzeichnung einer geänderten Eingabe sowohl in der Anzeige des elektronischen Fahrtenbuchs am Bildschirm als auch in seinem Ausdruck unverzichtbare Voraussetzung für die Anerkennung eines elektronischen Fahrtenbuchs ist. Bei eventuellen Änderungen müssen die Änderungshistorie mit Änderungsdatum/-daten und ursprünglichem Inhalt ersichtlich sein. Auch die Änderungshistorie darf nicht nachträglich veränderbar sein.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse März 2013

02.04.2013

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2013 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand März 2013.

BFH: 1 %-Regelung auf der Grundlage des Neupreises verfassungsrechtlich unbedenklich

18.03.2013

Die private Nutzung eines Dienstwagens ist ein geldwerter Vorteil, der - wenn kein Fahrtenbuch geführt wird - nach der 1 %-Regelung zu bewerten ist.

Es handelt sich um eine grundsätzlich zwingende, stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung. Individuelle Besonderheiten wie Art und Nutzung des Fahrzeugs bleiben dabei ebenso unberücksichtigt wie spätere Änderungen des Fahrzeugwerts. Der nachträgliche Einbau von Zusatzausstattungen erhöht z.B. nicht die Bemessungsgrundlage der 1 %-Regelung. Deshalb bleibt auch unberücksichtigt, dass ein Fahrzeug gebraucht angeschafft wurde oder schon ein Großteil der Abschreibungen als Betriebsausgaben geltend gemacht wurde.

Der BFH hält in einer nun veröffentlichten Entscheidung die typisierende Erfassung des Nutzungsvorteils auch bei Überlassung eines Gebrauchtwagens für verfassungsrechtlich unbedenklich.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Februar 2013

01.03.2013

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2013 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Februar 2013.

Photovoltaikanlagen: Broschüre über die Änderungen bei der Besteuerung

14.02.2013

Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg informiert mit einer neuen Broschüre über die Änderungen bei der Besteuerung von Photovoltaikanlagen auf Privatgebäuden.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Januar 2013

01.02.2013

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2013 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Januar 2013.

Übergangszeit für zertifizierte Elster-Übermittlungen bis zum 31.08.2013

15.01.2013

Die Lohnsteuer-Anmeldung, die Umsatzsteuer-Voranmeldung, der Antrag auf Dauerfristverlängerung, die Anmeldung der Sondervorauszahlung sowie die Zusammenfassende Meldung müssen aufgrund einer Änderung der bundesweit geltenden Steuerdaten-Übermittlungsverordnung seit dem 01.01.2013 grundsätzlich "authentifiziert" übermittelt werden. Für die authentifizierte Übermittlung wird ein elektronisches Zertifikat benötigt, das im Rahmen der Registrierung im ElsterOnline-Portal beantragt werden muss.

Für eine Übergangszeit bis zum 31.08.2013 werden nun jedoch noch Übermittlungen ohne Authentifizierung akzeptiert.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Dezember 2012

02.01.2013

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2012 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Dezember 2012.

Frohe Weihnachten und ein gutes neues Jahr!

24.12.2012

Fröhliche Weihnachten und ein gutes neues Jahr wünscht Ihnen die Kanzlei Zapp mit allen Mitarbeitern!

Wir danken unseren Mandanten für ihre Treue und würden uns freuen, auch im Jahr 2013 unseren Teil zu Ihrem Erfolg beitragen zu dürfen!

Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2013

21.12.2012

Am 20.12.2012 wurde ein BMF-Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2013 veröffentlicht. Demzufolge beträgt der Wert für ein Mittag- oder Abendessen 2,93 EUR und für ein Frühstück 1,60 EUR.

Auslandsreisekosten ab 01.01.2013

20.12.2012

Das BMF hat die Werte für die steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab dem 01.01.2013 bekannt gegeben.

Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz ("MicroBilG") verabschiedet

16.12.2012

Nachdem der Bundesrat in seiner Sitzung am 14.12.2012 auf einen Einspruch gegen das MicroBilG verzichtet hat, können Kleinstkapitalgesellschaften schon für den Jahresabschluss zum 31.12.2012 Erleichterungen bei Aufstellung und Offenlegung in Anspruch nehmen. Als Kleinstkapitalgesellschaften gelten Unternehmen, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr aufweisen als 350.000 EUR Bilanzsumme, 700.000 EUR Nettoumsatzerlöse und eine durchschnittliche Mitarbeiteranzahl von 10.

Die tatsächlichen Erleichterungen in der Praxis sind jedoch eher bescheiden und beschränken sich im Wesentlichen auf folgende Sachverhalte:

Eine zentrale Erleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften ist, dass sie zukünftig unter bestimmten Voraussetzungen keinen Anhang mehr erstellen müssen. Bestimmte Angaben sind dann jedoch "unter der Bilanz" anzugeben.

Hinsichtlich des Umfangs der Bilanz sieht § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB für Kleinstkapitalgesellschaften eine gegenüber der Bilanz von "kleinen Kapitalgesellschaften" nochmals verkürzte Gliederung vor. § 275 Abs. 5 HGB gestattet ferner die Aufstellung einer verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung. Die praktische Bedeutung dieser Vorschriften ist wohl eher gering, da die laufende Finanzbuchhaltung schon in Hinblick auf die hohen Anforderungen der steuerlichen E-Bilanz-Taxanomie einen sehr viel höheren Detaillierungsgrad erfordert.

Nach § 326 Abs. 2 HGB kann von Kleinstkapitalgesellschaften ferner statt der bislang üblichen Offenlegung (Bekanntmachung der Daten als jederzeit kostenlos abrufbare Information im Internet) nun alternativ eine sogenannte Hinterlegung erfolgen. Bei einer Hinterlegung der Bilanz ist diese nur auf Antrag an das Unternehmensregister als kostenpflichtige elektronische Kopie (derzeit vorgesehen: 4,50 EUR pro Bilanz) erhältlich. Es bleibt jedoch dabei, dass die Einsichtnahme jedermann gestattet ist. Die Dateneinreichung an den Betreiber des Bundesanzeigers erfolgt auch bei der Hinterlegung (wie bei der Offenlegung) in elektronischer Form und ist ebenfalls gebührenpflichtig. Eine echte Erleichterung ist daher auch in dieser Maßnahme kaum zu erkennen.

Wir beraten Sie gerne!

Mandantenrundschreiben: Hinweise zum Jahreswechsel 2012/2013

15.12.2012

In unserem Mandantenrundschreiben "Hinweise zum Jahreswechsel 2012/2013" behandeln wir folgende Themen:

 

A. Geplante Rechtsänderungen

 

B. Ertragsteuern

* Bewirtungsrechnungen

* Betriebsveranstaltungen

* Werksrabatte bei Jahreswagen

* Elektronische Lohnsteuerkarte (ELStAM)

 

C. Sonstiges

* Umsatzsteuer-Nachschau

* Verfassungswidrige Erbschaftsteuer

* Elterngeld

 

D. Sozialversicherung

* Änderungen bei Minijobs

* Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze 2013 in der Sozialversicherung

* Künstlersozialabgabe

 

Wir beraten Sie gerne!

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse November 2012

03.12.2012

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2012 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand November 2012.

Bundesrat billigt "Minijob"-Reform

23.11.2012

Der Bundesrat hat soeben dem am 25.10.2012 vom Bundestag verabschiedeten "Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung" zugestimmt (vgl. unsere Schlagzeilen vom 29.11.2012 und 14.11.2012).

Er folgt damit nicht den Empfehlungen seiner Ausschüsse. Die Diskussion, den Vermittlungsausschuss anzurufen oder gar zu prüfen, ob es sich um ein zustimmungspflichtiges Gesetzesvorhaben handelt, ist damit wieder vom Tisch.

Bundesrat kippt Steuerabkommen mit der Schweiz

23.11.2012

Der Bundesrat hat das Steuerabkommen mit der Schweiz (vgl. unsere Schlagzeile vom 18.09.2012) soeben gestoppt.

Mit dem Nein des Bundesrats droht der jahrelange Streit zwischen Deutschland und der Schweiz weiterzugehen. Denn der Vertrag geht jetzt in den Vermittlungsausschuss von Bundestag und Länderkammer. Doch die Schweiz muss einer möglichen Einigung in dem Gremium dann wieder zustimmen.

Anhebung der "Minijob"-Grenze auf 450,00 € wieder gefährdet

14.11.2012

Die Umsetzung der vom Bundestag beschlossenen „Minijob“-Reform (vgl. unsere Meldung vom 29.10.2012) ist akut gefährdet:

Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik und die anderen beteiligten Ausschüsse empfehlen dem Bundesrat zu dem vom Bundestag verabschiedeten "Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung" den Vermittlungssauschuss einzuberufen. Ziel der Empfehlung ist, dass der Gesetzesbeschluss aufgehoben wird. Die „Minijob“-Reform bedarf aus der Sicht aller beteiligten Ausschüsse der Zustimmung des Bundesrates. Bisher war davon ausgegangen worden, dass es sich um ein nicht zustimmungspflichtiges Gesetzesvorhaben handelt.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Oktober 2012

01.11.2012

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2012 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Oktober 2012.

Bundestag beschließt Anhebung der "Minijob"-Grenze auf 450,00 €

29.10.2012

Der Bundestag hat am 25.10.2012 beschlossen, dass die Verdienstobergrenze für Minijobber von 400,00 € auf 450,00 € steigen soll. Gleichzeitig soll eine Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt werden. Von dieser generellen Rentenversicherungspflicht können sich Minijobber jedoch auf Antrag befreien lassen.

In eigener Sache: Stellenangebot

19.10.2012

Wir sind eine renommierte Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei mit anspruchsvoller Mandantschaft.

Für unsere Kanzlei suchen wir einen

 

Steuerberater / Prüfungsassistent (m/w)

für die Tätigkeitsbereiche Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung


Steuerfachwirt (m/w)

zur Bearbeitung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen

 

Wir bieten Ihnen eine interessante Herausforderung in einer modernen und erfolgreichen Kanzlei, umfangreiche Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten und eine überdurchschnittliche Bezahlung. Es erwartet Sie ein motiviertes Team in einer kollegialen Arbeitsatmosphäre.

Wir freuen uns auf Ihre aussagekräftige Bewerbung mit Gehaltsvorstellung. Gerne auch per E-Mail an joachim.zapp@wp-zapp.de oder über unseren Online-Bewerbungsbogen.

Mandantenrundschreiben: Hinweise Oktober 2012

19.10.2012

In unserem Mandantenrundschreiben "Hinweise Oktober 2012" behandeln wir folgende Themen:

 

A. Einkommensteuer

* Investitionsabzug vor Betriebseröffnung

* Gewinnschätzung bei nicht erfassten Betriebseinnahmen

* Private Kapitalanlagen in Fremdwährungen und Gold

* Nachträgliche Schuldzinsen bei Vermietung

* Kindergeld bei Au-Pair-Aufenthalt

 

B. Sonstiges

* Umstellung auf E-Bilanz

* Vererbung eines Familienheims

* Steuerschulden des Erblassers

* Zusammenrechnung von Schenkungen

* GEZ-Beitrag

* Grunderwerbsteuer bei Schenkung von GmbH-Anteilen

 

Wir beraten Sie gerne!

Gratulation an den "Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e. V."

15.10.2012

Die Kanzlei Zapp gratuliert an dieser Stelle dem "Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e. V." in Schwäbisch Gmünd zur heutigen Inbetriebnahme eines neuen Kfz-Anhängers. Wir freuen uns, dass wir mit unserer Unterstützung zur Realisierung des Sponsoren-Projekts beitragen durften.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse September 2012

01.10.2012

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2012 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand September 2012.

Steuerabkommen mit der Schweiz

18.09.2012

Mit dem geplanten deutsch-schweizerischen Steuerabkommen sollen die Besteuerung deutscher Kapitalvermögen in der Schweiz gesichert und die deutsch-schweizerischen steuerlichen Beziehungen auf eine zukunftsfähige Basis gestellt werden.

Das BMF hat aktuell Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zu der Vereinbarung veröffentlicht.

Wir beraten Sie gerne!

 

Gaststättenbewirtung: BFH-Urteil zu den erforderlichen Beleganforderungen

13.09.2012

Der BFH hält mit Urteil vom 18.04.2012 (veröffentlicht am 12.09.2012) für den Nachweis betrieblich veranlasster Bewirtungen an seiner strengen Rechtsprechung fest. Nach dem Gesetzeswortlaut ist bei Bewirtungen in einer Gaststätte die Beifügung der Rechnung unerlässlich. Die Rechnung ist materiell-rechtliche Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug. Aus ihr müssen sich Ort, Tag und Höhe der Aufwendungen ergeben. Ferner müssen Angaben zum Anlass und zu den Teilnehmern vermerkt werden. Eine ordnungsgemäße Rechnung muss auch den Namen des Bewirtenden enthalten. Die Verwaltung verzichtet lediglich auf die Namensangabe, wenn der Rechnungsbetrag € 150,00 nicht übersteigt.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse August 2012

04.09.2012

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2012 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand August 2012.

Sind Selbstanzeigen nach Datenankauf durch Finanzbehörden noch möglich?

22.08.2012

Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen stellt in einer aktuellen Pressemitteilung klar:

Die Regeln über die strafbefreiende Selbstanzeige gelten auch nach Datenankäufen durch die Finanzbehörden.

Eine Selbstanzeige kann daher regelmäßig nicht mehr zur Straffreiheit führen, wenn die Straftat bereits entdeckt war und der Täter das wusste oder damit rechnen musste. Ob das der Fall ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.

Auch nach vollzogenem Datenankauf können Steuerhinterzieher Straffreiheit erlangen, wenn sie sich den Finanzbehörden offenbaren. Der Datenankauf als solcher und die öffentliche Berichterstattung über mutmaßliche Ankäufe alleine schließen eine strafbefreiende Selbstanzeige noch nicht aus.

Wir beraten Sie gerne!

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Juli 2012

01.08.2012

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2012 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Juli 2012.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Juni 2012

02.07.2012

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2012 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Juni 2012.

Solarförderung: Einigung im Vermittlungsausschuss

28.06.2012

Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat im Streit um die Förderung von Solarstrom am 27.06.2012 einen Kompromiss erzielt.

Danach bleibt die vom Bundestag beschlossene Kürzung der Vergütungssätze für neue Fotovoltaikanlagen zum Stichtag 01.04.2012 bestehen.

Änderungen gibt es allerdings bei der Einteilung der Leistungsklassen: eine eigene Förderklasse für mittelgroße Dachanlagen mit 10 bis 40 Kilowatt Leistung erhält künftig 18,5 Cent pro Kilowattstunde und damit höhere Zuschüsse als vom Bundestag ursprünglich festgelegt.

Neu ins Gesetz aufgenommen wird eine absolute Obergrenze von 52 Gigawatt Gesamtleistung, ab der es keine Förderung für neue Anlagen mehr gibt, weil das Gesamtausbauziel erreicht ist.

Der Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses muss noch von Bundestag und Bundesrat bestätigt werden. Voraussichtlich werden sich beide Häuser bereits in dieser Woche mit dem Gesetz beschäftigen.

Änderung der Belegnachweispflichten bei der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen: Übergangsfrist für Gelangensbestätigungen nochmals verlängert

04.06.2012

Die Vertreter des Bundes und der Länder haben auf Fachebene mit Blick auf die Kritik der Wirtschaft an der Gelangensbestätigung eine erneute Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) befürwortet. Mit BMF-Schreiben vom 01.06.2012 wird die Nichtbeanstandungsregelung (vgl. unsere Schlagzeile vom 07.02.2012) daher bis zum Inkrafttreten der erneuten Änderung der UStDV verlängert.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Mai 2012

04.06.2012

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2012 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Mai 2012.

Fahrtenbuch: Fahrtziel muss konkret angegeben werden

30.05.2012

Nach einer aktuell veröffentlichten BFH-Entscheidung genügen allgemeine Ortsangaben im Fahrtenbuch nur dann, wenn sich der aufgesuchte Geschäftspartner daraus zweifelsfrei ergibt oder auf einfache Weise anhand von Unterlagen ermitteln lässt.

Der im Gesetz nicht definierte Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs wurde durch die Rechtsprechung dahin präzisiert, dass die Aufzeichnungen eine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und ohne großen Aufwand überprüfbar sein müssen. Deshalb muss das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Aufzuführen sind: Datum, Fahrtziel, Name des Geschäftspartners oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, konkreter Gegenstand der dienstlichen Verrichtung. Bloße Ortsangaben genügen nur dann, wenn sich der Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt oder wenn sich dessen Name auf einfache Weise anhand von Unterlagen, die nicht mehr ergänzungsbedürftig sind, ermitteln lässt. Jede einzelne berufliche Verwendung ist für sich und mit dem bei Fahrtende erreichten Gesamtkilometerstand aufzuzeichnen.

Der BFH anerkennt zwar, dass ein Fahrtenbuch trotz kleinerer Mängel ordnungsgemäß sein kann, wenn es noch Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben bietet und der Nachweis des zu versteuernden Privatanteils möglich ist. Unerlässlich ist jedoch die konkrete Bezeichnung der Anfangs- und Endpunkte der Fahrten, da sich andernfalls der Zweck der Fahrten nicht feststellen lässt. Besonders wichtig: Diese Angaben müssen sich aus dem Fahrtenbuch selbst ergeben. Eine nachträgliche Auflistung anhand des Tageskalenders genügt nicht.

Mandantenrundschreiben: Hinweise Mai 2012

15.05.2012

In unserem Mandantenrundschreiben "Hinweise Mai 2012" behandeln wir folgende Themen:

 

A. Einkommensteuer

* Kindergeld 2012

* Verlagerung von Einkünften auf Kinder

* Überlassung von Datenverarbeitungsgeräten, Handys und Software durch Arbeitnehmer

* Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

* Regelmäßige Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern

* Entfernungspauschale für verkehrsgünstigere Strecke

* Nachweis von Krankheitskosten

* Steuerabzug für Gartenarbeiten

 

B. Sonstiges

* Neue Nachweispflichten bei Lieferungen ins Ausland

* Strafe bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe

* Verfassungsmäßigkeit der Erbschaft- und Schenkungsteuer

* Basiszins derDeutschen Bundesbank

 

Wir beraten Sie gerne!

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse April 2012

03.05.2012

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2012 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand April 2012.

Private Pkw-Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer

30.04.2012

Aufgrund von verschiedenen BFH-Urteilen kam es in der Praxis zuletzt zu Verunsicherungen in Bezug auf die Beurteilung der privaten Pkw-Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft. In bestimmten Fällen hatte der BFH entschieden, dass die Vorteilsgewährung nicht als Sachbezug Arbeitslohn darstelle, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sei und deshalb eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen würde, die als Einkünfte aus Kapitalvermögen beim Gesellschafter anzusetzen sei. Auf der Ebene der GmbH stellten diese Leistungen dann keine Betriebsausgaben dar. Die Bewertung sollte in diesen Fällen nicht nach der sogenannten 1%-Regelung sondern mit dem Verkehrswert des Nutzungsvorteils erfolgen.

Abgesehen von einer möglicherweise unterschiedlichen Bewertung der Nutzungsüberlassung führt die Behandlung dieser als verdeckte Gewinnausschüttung regelmäßig zu einer höheren Gesamtsteuerbelastung gegenüber der Behandlung als Sachbezug, da auf Ebene der Gesellschaft der Betriebsausgabenabzug ausscheidet. Die eventuell günstigere Versteuerung des Nutzungswerts auf Ebene des Gesellschafters als Einkünfte aus Kapitalvermögen wird dadurch überkompensiert.

Ein aktuelles Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) legt nun die Haltung der Finanzverwaltung fest:

Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer ist nur dann betrieblich veranlasst, wenn die Privatnutzung durch einer dem Fremdvergleich standhaltenden Überlassungs- und Nutzungsvereinbarung abgedeckt ist. Fehlt es hieran, handelt es sich nicht um betrieblich veranlasste Aufwendungen, sondern um Aufwendungen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind. Dabei betont die Finanzverwaltung, dass die Überlassungs- und Nutzungsvereinbarung auch mündlich oder konkludent vereinbart werden kann. Voraussetzung dafür sei aber, dass diese Vereinbarungen auch tatsächlich umgesetzt werden. Hier wird darauf abgestellt, ob ein außenstehender Dritter zweifelsfrei erkennen kann, dass das Fahrzeug dem Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung zur Privatnutzung überlassen wird. Eine zeitnahe Lohnversteuerung ist hierbei ein gewichtiges Indiz.

Handelt es sich bei der Gewährung der privaten Pkw-Nutzung jedoch um eine verdeckte Gewinnausschüttung, ist grundsätzlich der Wert der erzielbaren Vergütung der Besteuerung zugrunde zu legen. Das BMF hat die Anwendung der 1 %-Regelung zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung nun jedoch in Einzelfällen zugelassen. Allerdings soll dies nicht generell gelten.

Wir beraten Sie gerne!

Zahlungen eines Ehegatten auf ein Oder-Konto der Eheleute kann steuerpflichtige Schenkung an den anderen Ehegatten sein

19.04.2012

Mit Urteil vom 23. November 2011 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Zahlung eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto (sogenanntes „Oder-Konto“) der Eheleute zu einer der Schenkungsteuer unterliegenden Zuwendung an den anderen Ehegatten führen kann.

Das Finanzamt muss jedoch anhand objektiver Tatsachen nachweisen, dass der nicht einzahlende Ehegatte im Verhältnis zum einzahlenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei zur Hälfte über das eingezahlte Guthaben verfügen kann.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse März 2012

04.04.2012

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2012 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand März 2012.

Neues Merkblatt zum Kindergeld

28.03.2012

Das Bundeszentralamt für Steuern hat das aktualisierte "Merkblatt Kindergeld" veröffentlicht. Das Merkblatt soll einen Überblick über das Kindergeldrecht nach dem Einkommensteuergesetz mit Rechtsstand 2012 geben.

BFH widerspricht der Finanzverwaltung bei der bilanziellen Beurteilung des sogenannten qualifizierten Rangrücktritts

12.03.2012

Mit seiner am 29.02.2012 veröffentlichten Entscheidung vom 30.11.2011 hat der BFH eine grundsätzliche Entscheidung getroffen.

Demnach dürfen Verbindlichkeiten nach § 5 Abs. 2a EStG nicht passiviert werden, wenn der Gläubiger einen "qualifizierten Rangrücktritt" ausgesprochen hat und seine Forderung nur aus künftigen, die Verlustvorträge übersteigenden Gewinnen oder aus Liquiditätsüberschüssen zu tilgen ist.

Es stellt sich nun die Frage, wie sich die Finanzverwaltung zu diesem Urteil positioniert. Nach der bisherigen Verwaltungsregelung ist § 5 Abs. 2a EStG auf qualifizierte Rangrücktritte nicht anzuwenden.

Sollte die Finanzverwaltung der Rechtsprechung des BFH folgen, so wird eine Übergangsregelung zu treffen sein.

In der Praxis ist daher erhöhte Aufmerksamkeit geboten. Gegebenenfalls müssen zur Vermeidung einer erfolgswirksamen Ausbuchung der Verbindlichkeit bestehende Vereinbarungen zeitnah überprüft und angepasst werden.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Februar 2012

02.03.2012

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2012 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Februar 2012.

Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen

23.02.2012

Die gesetzliche Verpflichtung, Steuerdaten elektronisch ans Finanzamt zu übermitteln, ist erheblich erweitert worden. Waren bisher nur Unternehmer und Arbeitgeber verpflichtet, ihre Steueranmeldungen elektronisch zu übermitteln, müssen ab dem Besteuerungsjahr 2011 auch viele Jahressteuererklärungen elektronisch abgegeben werden.

Alle Bürger, die Gewinneinkünfte erzielen, sind ab der Einkommensteuererklärung 2011 zur elektronischen Abgabe verpflichtet. Hierunter fallen Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und selbstständig Tätige.

Unternehmer und Körperschaften müssen nun auch für die Bereiche Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ihre Jahreserklärungen elektronisch übermitteln. Gleiches gilt für Feststellungserklärungen.

Wir erfüllen sämtliche Voraussetzungen zur elektronischen Steuerdatenübermittlung und beraten Sie gerne.

 

Übersicht über Zahlen zur Lohnsteuer 2012

22.02.2012

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat eine tabellarische Übersicht über die wichtigsten ab 01.01.2012 geltenden Zahlen zur Lohnsteuer veröffentlicht. Gerne stellen wir Ihnen diese als Download zur Verfügung.

Änderung der Belegnachweispflichten bei der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen: Übergangsfrist für Gelangensbestätigungen bis 30.06.2012 verlängert

07.02.2012

Wie in unserer Schlagzeile vom 15.12.2011 dargestellt, werden die Belegnachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen ab dem Jahr 2012 durch Einführung einer Gelangensbestätigung geändert. Bisher war eine Übergangsfrist bis 31.03.2012 vorgesehen.

Die Finanzverwaltung hat nun auf die massive Kritik an den neuen Nachweispflichten reagiert. Für bis zum 30.06.2012 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen wird es nicht beanstandet, wenn der beleg- und buchmäßige Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung noch auf Grundlage der bis zum 31.12.2011 geltenden Rechtslage geführt wird.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Januar 2012

04.02.2012

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2012 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Januar 2012.

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2012

26.01.2012

Das BMF hat die für das Jahr 2012 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt gegeben.

Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden durch die zuständigen Finanzbehörden festgesetzt. Sie bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.

Einzelwerte entnehmen Sie bitte dem BMF-Schreiben.

Wir beraten Sie gerne!

Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

19.01.2012

Mit Urteil vom 12.05.2011 (vgl. unsere Schlagzeile vom 13.07.2011) hat der BFH entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Mit BMF-Schreiben vom 20.12.2011 wird von der Finanzverwaltung festgelegt, dass das Urteil des BFH vom 12.05.2011 über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden ist. Nach Verwaltungsauffassung kommt eine Berücksichtigung weiterhin nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Steuerbescheide für 2011 erst ab März 2012 möglich

10.01.2012

In diesem Jahr können die Finanzämter erst frühestens im März die ersten Steuerbescheide versenden. Grund dafür ist, dass die Finanzverwaltung Arbeitgebern, Versicherungen und anderen Institutionen eine Frist bis zum 28.2. eines Jahres einräumt, um die für die Steuerberechnung benötigten Daten zu übermitteln. Daher können die Finanzämter die Einkommensteuererklärungen in den meisten Fällen erst ab März endgültig bearbeiten.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Dezember 2011

04.01.2012

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2011 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Dezember 2011.

Auslandsreisen: Neue Pauschbeträge für Verpflegung und Übernachtung veröffentlicht

28.12.2011

Mit Schreiben vom 08.12.2011 hat das BMF die neuen – ab dem 01.01.2012 geltenden – Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten veröffentlicht, die bei betrieblich bzw. beruflich veranlassten Auslandsreisen zur Anwendung kommen. Im Vergleich zu den seit dem 01.01.2010 geltenden Pauschbeträgen ergeben sich Änderungen bei insgesamt 47 Ländern.

Frohe Weihnachten und ein gutes neues Jahr!

24.12.2011

Fröhliche Weihnachten und ein gutes neues Jahr wünscht Ihnen die Sozietät Dr. Heinrich und Joachim Zapp mit allen Mitarbeitern!

Wir danken unseren Mandanten für ihre Treue und freuen uns auf weiterhin gute Zusammenarbeit im neuen Jahr 2012.

Mandantenrundschreiben: Hinweise zum Jahreswechsel 2011/2012

16.12.2011

In unserem Mandantenrundschreiben "Hinweise zum Jahreswechsel 2011/2012" behandeln wir folgende Themen:

 

A. Rechtsänderungen

* Einkommensteuer

* Sonstige Änderungen

* Elektronische Lohnsteuer-Abzugsmerkmale (ELStAM)

B. Ertragsteuern

* E-Bilanz

* Doppelter Mietaufwand bei Umzug

* Vermietung und Veräußerung von Grundstücken in Spanien

* Anhebung der Altersgrenze bei Altersvorsorgeverträgen

* Einkommensteuer-Erstattung an getrennt lebende Ehegatten

* Verkauf von Lebensversicherungen

C. Umsatzsteuer

* Neues zu innergemeinschaftlichen Lieferungen

* Zuordnungsentscheidung bei gemischt genutzten Gegenständen

D. Sonstiges

* Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze 2012 in der Sozialversicherung

* Aufbewahrungsfristen - Vernichtung von Geschäftsunterlagen

* Verjährung von Forderungen

 

Wir beraten Sie gerne!

Änderung der Belegnachweispflichten bei der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen

15.12.2011

Durch die „Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ vom 02.12.2011 wurden die Beleg- und Buchnachweispflichten für Ausfuhrlieferungen an die seit 01.07.2009 bestehende EU-einheitliche Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren angepasst. Außerdem wurden für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen neue Nachweisregelungen geschaffen.

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind nur steuerfrei, wenn der Lieferant nachweisen kann, dass der gelieferte Gegenstand tatsächlich in einen anderen EU-Mitgliedsstaat gelangt ist. Wie dieser Nachweis zu führen ist, hängt bisher von der Art des Transports (Versendung, Beförderung oder Abholung) ab.

Ab 01.01.2012 werden die bisherigen Nachweise ersetzt durch eine einheitliche Gelangensbestätigung, d. h. eine vom Abnehmer unterschriebene Erklärung, dass der gelieferte Gegenstand in einen anderen EU-Mitgliedsstaat gelangt ist. Die Bestätigung muss folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift des Abnehmers, Menge und handelsübliche Bezeichnung des gelieferten Gegenstands, bei Lieferungen von Fahrzeugen die Fahrzeug-Identifikationsnummer, Ort und Tag, an dem die Lieferung im EU-Ausland angekommen ist, Ausstellungsdatum und Unterschrift des Abnehmers.

Bei Versendung (beispielsweise per Spedition) ist es dann grundsätzlich ausreichend, wenn die Bestätigung beim Transportunternehmen vorliegt. Der Lieferant muss jedoch in diesem Fall eine schriftliche Versicherung des Transportunternehmens besitzen, aus der hervorgeht, dass die Bestätigung erteilt wurde. Außerdem muss er auf Verlangen des Finanzamts die Gelangensbestätigung zeitnah vorlegen können. Um Probleme bei der späteren Vorlage zu vermeiden, sollte der Lieferant daher darauf bestehen, das Original der Gelangensbestätigung unmittelbar nach der Ausführung der Lieferung vom Transportunternehmen zu erhalten. Beachten Sie bitte, dass die bisherigen Versendungsbelege (z. B. CMR-Frachtbriefe oder Posteinlieferungsscheine) nicht mehr ausreichen.

Probleme werden sich vor allem bei der Abholung der Ware durch den Abnehmer ergeben: Die Gelangensbestätigung kann erst erteilt werden, wenn die Ware im EU-Ausland angekommen ist, d. h. bei Übergabe der Ware weiß der Lieferant noch nicht, ob er die notwendige Bestätigung erhalten wird. Deshalb sollte er dem Abnehmer zunächst den Bruttopreis (einschließlich deutscher Umsatzsteuer) berechnen. Die Umsatzsteuer kann dann später erstattet werden, wenn die Gelangensbestätigung vorliegt.

Leider wird dem Steuerpflichtigen unter dem Etikett der Steuervereinfachung („Schaffung einfacherer und eindeutigerer Nachweisregelungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen“) eine Regelung aufgezwungen, die in der Praxis erhebliche Probleme bereiten wird.

Ein schwacher Trost ist in diesem Zusammenhang, dass es aufgrund eines BMF-Schreibens vom 09.12.2011 für bis zum 31.03.2012 ausgeführte Ausfuhrlieferungen und für bis zum 31.03.2012 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen nicht beanstandet wird, wenn der beleg- und buchmäßige Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung noch auf Grundlage der bis zum 31.12.2011 geltenden Rechtslage geführt wird.

Innergemeinschaftliche Lieferungen: Hinweis auf Steuerfreiheit in Rechnungen

14.12.2011

Lieferungen an Unternehmer in anderen EU-Mitgliedssaaten sind umsatzsteuerfrei, wenn der Abnehmer mit seiner ausländischen USt-Identifikationsnummer auftritt. Der Abnehmer im anderen Mitgliedsstaat muss einen innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern. Auf der Rechnung über eine befreite innergemeinschaftliche Lieferung ist die USt-Identifikationsnummer des Lieferanten und die des Abnehmers anzugeben. Außerdem soll die Rechnung einen Hinweis auf die Steuerfreiheit enthalten, zum Beispiel "ohne deutsche Umsatzsteuer" oder "without german VAT" oder "sans TVA allemande".

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) entfällt die Steuerfreiheit, wenn der Hinweis auf der Rechnung fehlt. Der Rechnungsempfänger könne ohne den Hinweis nicht erkennen, dass er verpflichtet ist, einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse November 2011

06.12.2011

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2011 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand November 2011.

Zusammenfassende Meldung: Halbierung der Bagatellgrenze ab 2012

01.12.2011

Unternehmer, die steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen und/oder innergemeinschaftliche sonstige Leistungen und/oder Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften ausgeführt haben, sind verpflichtet, eine Zusammenfassende Meldung (ZM) an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf elektronischem Weg zu übermitteln. Die ZM ist zusätzlich zu den Voranmeldungen und Jahressteuererklärungen abzugeben.

Wie in unserer Schlagzeile vom 29.04.2011 dargestellt, wurde die Frist zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen zum 01.07.2010 von zuvor quartalsweise auf monatlich verkürzt (gilt nicht für die zu meldenden sonstigen Leistungen). Die ZM muss dabei bis zum 25. Tag des Folgemonats an das BZSt übermittelt werden. Ist dem Unternehmer vom Finanzamt eine Dauerfristverlängerung im Voranmeldungsverfahren gewährt worden, gilt diese nicht für die Abgabe der ZM.

Unternehmer, die nur in geringem Umfang innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften ausführen - seit Mitte 2010 nicht mehr als 100.000 EUR im Quartal -, können die ZM weiterhin quartalsweise abgeben.

Ab 01.01.2012 sinkt dieser Grenzbetrag auf 50.000 EUR.

Wird im Laufe eines Quartals die Betragsgrenze überschritten, ist der Unternehmer verpflichtet, eine ZM für den laufenden Kalendermonat und die ggf. bereits abgelaufenen Kalendermonate des Kalendervierteljahres bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats abzugeben, in dem die Betragsgrenze überschritten wurde.

Bereits das Überschreiten der 50.000 EUR-Grenze in einem Quartal in 2011 ist schädlich, obwohl die Grenze erst zum 01.01.2012 sinkt. Denn der Grenzbetrag darf weder für das laufende Kalendervierteljahr noch für eines der 4 vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils überschritten werden.

Erneut keine Einigung bei Steuerbegünstigungen für Gebäudesanierungen

23.11.2011

Der Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag konnte sich am 22.11.2011 bei der Suche nach einem Kompromiss für eine bessere steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungen erneut nicht einigen (vgl. unsere Schlagzeilen vom 09.11.2011 und 07.06.2011).

Das Gesetz gilt als wichtiger Baustein der Energiewende.

Gibt es bei zwei weiteren Vermittlungsversuchen keine Einigung, ist das Gesetz, das die Bundesländer im Juli im Bundesrat abgelehnt hatten, endgültig gescheitert.

Geplant ist, dass jährlich zehn Prozent der Kosten für energetische Sanierungen steuerlich abgesetzt werden können. Durch eine bessere Dämmung, energiesparende Heizungen und neue Fenster soll der Energieverbrauch in diesem Bereich sinken.

Steuerbegünstigungen für Gebäudesanierungen weiterhin ungewiss

09.11.2011

Der Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag hat die Suche nach einem Kompromiss für eine bessere steuerliche Förderung von Gebäudesanierungen vertagt.

Der Ausschuss will sich am 22. November erneut treffen. Geplant ist, dass jährlich zehn Prozent der Kosten für energetische Sanierungen steuerlich abgesetzt werden können, um etwa durch bessere Dämmungen und neue Fenster das Energiesparen voranzubringen (vgl. unsere Schlagzeile vom 07.06.2011).

Von den Ausfällen durch den Steuerbonus in Höhe von 1,5 Milliarden Euro sollen die Länder bis zu 900 Millionen Euro tragen. Die Länder hatten das Gesetz im Juli abgelehnt. Sie fordern, dass der Bund einen größeren Teil der Kosten übernimmt.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Oktober 2011

03.11.2011

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2011 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Oktober 2011.

Massive Bedenken gegen Werbungskostenabzug von Studienkosten

25.10.2011

Ein Abzug der Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung als steuerliche Werbungkosten ist bei Steuerexperten auf massive Bedenken gestoßen. In einem nichtöffentlichen Fachgespräch des Finanzausschusses am 24.10.2011 bezeichneten Vertreter der Rechtswissenschaft die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (vgl. BFH-Urteile vom 17.08.2011 - unsere Schlagzeile vom 18.08.2011), der den Abzug von Berufsausbildungskosten als Werbungskosten für zulässig hält, als falsch. Der Wille des Gesetzgebers sei überinterpretiert worden. Schon vom Wortlaut des Gesetzes her sei der Werbungkostenabzug nicht möglich. Verwiesen wurde auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das die Kosten des Studiums dem Privatbereich zugeordnet habe. Das sei auch heute noch richtig.

Eine offizielle Reaktion der Finanzverwaltung auf die BFH-Urteile vom 17.08.2011 steht noch aus.

Mandantenrundschreiben: Hinweise Oktober 2011

21.10.2011

In unserem Mandantenrundschreiben "Hinweise Oktober 2011" behandeln wir folgende Themen:

 

A. Rechtsänderungen

* Steuervereinfachungsgesetz 2011

B. Ertragsteuern

* Arbeitszimmer bei gemischter Nutzung

* Kosten für Erstausbildung und Erststudium

* Regelmäßige Arbeitsstätte

* Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

* Sprachkurs im Ausland

* Kindergeld beim Bundesfreiwilligendienst

* Bestellung von Erbbaurechten an landwirtschaftlichen Grundstücken

C. Umsatzsteuer

* Unberechtigter Steuerausweis

* Anschlussbehandlungen und Wellnessmaßnahmen bei Physiotherapeuten

* Individuelle Gesundheitsleistungen bei Ärzten

D. Sonstiges

* Verzögerungsgeld

* Grunderwerbsteuersätze

* Abfindungen im Erbstreit

* Zentrales Testamentsregister

 

Wir beraten Sie gerne!

Firmenwagenbesteuerung: Stand im Musterverfahren zur 1 %-Regelung

10.10.2011

Ergänzung zu unserer Schlagzeile vom 19.04.2011:

Am 29. September 2011 hat das Niedersächsische FG die Klage betreffend Besteuerung des geldwerten Vorteils der Privatnutzung eines Firmenwagens mit der 1%-Regelung auf Basis des Bruttolistenpreises abgewiesen (Aktenzeichen 9 K 394/10). Allerdings hat das Finanzgericht die Revision zugelassen, da es sich bei der Streitfrage um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handelt.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse September 2011

06.10.2011

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2011 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand September 2011.

Neues BMF-Schreiben zur E-Bilanz veröffentlicht

29.09.2011

Das lang erwartete und für Ende September angekündigte endgültige BMF-Schreiben zur elektronischen Übermittlung von Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen ist am 28.09.2011 erschienen. Es ersetzt das Schreiben vom 16.12.2010.

Wie zu erwarten bleibt es bei der Nichtbeanstandungsregelung für das Regel-Wirtschaftsjahr 2012: Für das erste Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2011 beginnt, wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für dieses Jahr noch in Papierform abgegeben werden; eine Gliederung gemäß der Taxonomie ist dabei nicht erforderlich.

Das neue BMF-Schreiben bringt gegenüber dem Vorgänger folgende Erleichterungen:

Bei der Kapitalkontenentwicklung für Personenhandelsgesellschaften und andere Mitunternehmerschaften sind die als Mussfelder gekennzeichneten Positionen verpflichtend erst ab Wirtschaftsjahren zu übermitteln, die nach dem 31.12.2014 beginnen. Ein Jahr später als bisher.

Für denselben Kreis wird es nicht beanstandet, wenn für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2015 enden, Sonder- und Ergänzungsbilanzen im Freitextfeld übermittelt werden. Zwei Jahre länger als bisher.

Grunderwerbsteuer-Erhöhung in Baden-Württemberg noch nicht zum 01.10.2011

29.09.2011

Anders als von diversen Medien gemeldet, wird die Grunderwerbsteuer in Baden-Württemberg noch nicht zum 1. Oktober 2011 auf 5 % erhöht.

Die Verabschiedung eines entsprechenden Gesetzes wird voraussichtlich erst am 26.10.2011 erfolgen. Der Gesetzentwurf sieht eine Erhöhung des Grunderwerbsteuersatzes von 3,5 % auf 5 % vor. Diese soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, nach heutigem Stand also nicht vor dem 27.10.2011.

In Rheinland-Pfalz wird der Grunderwerbsteuersatz ebenfalls von 3,5 % auf 5 % steigen. Das entsprechende Gesetz wurde bereits beschlossen, die Erhöhung gilt jedoch erst ab dem 01.03.2012.

Steuervereinfachungsgesetz 2011: Verständigung im Vermittlungsausschuss

23.09.2011

Der Vermittlungsausschuss hat sich geeinigt und die von der
schwarz-gelben Koalition beschlossenen Steuervereinfachungen durchgewunken.

Damit gibt es nun insbesondere grünes Licht für die geplanten Erleichterungen bei elektronischen Rechnungen. Diese gelten rückwirkend ab 01.07.2011. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf unsere Meldungen vom 08.07.2011 und 20.06.2011.

Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 sieht ferner eine Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 920 auf 1000 Euro noch dieses Jahr vor. Die finanziellen Vorteile für den einzelnen Bürger sind allerdings begrenzt. Hinzu kommen Verbesserungen bei Kinderbetreuungskosten sowie bei Kindergeld und Kinderfreibetrag.

Die Länder hatten die bereits beschlossenen Steuervereinfachungen Anfang Juli gestoppt. Sie lehnten insbesondere die geplante Möglichkeit ab, dass Bürger künftig wahlweise nur noch alle zwei Jahre eine Steuererklärung abgeben müssen. Diese Option wird nun tatsächlich nicht kommen.

Die Streichung der 2-Jahres-Option für die Einkommensteuer ist jedoch die einzige Änderung durch den Vermittlungsausschuss. Alle anderen Regelungen sind unverändert.

Der Bundesrat (und zuvor der Bundestag) muss dem Gesetz in seiner Sitzung am 23.09.2011 noch zustimmen. Nach der Einigung im Vermittlungsausschuss ist die Zustimmung jedoch sicher.

Unterbringung eines Angehörigen im Pflegeheim: Abzug nur soweit die zumutbare Belastung überschritten ist

19.09.2011

Der BFH klärt in einer am 14.09.2011 veröffentlichten Grundsatzentscheidung, wie die Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen in einem Pflegeheim steuerlich einzuordnen sind: Zu unterscheiden ist zwischen typischen und untypischen Unterhaltsaufwendungen.

Typische Aufwendungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts betreffen insbesondere Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat und notwendige Versicherungen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ein einfacher oder gehobener Lebensstil finanziert wird. Dieser typische Lebensunterhalt fällt unter § 33a Abs. 1 EStG. Das bedeutet, dass die Aufwendungen nur bis zum gesetzlichen Höchstbetrag (seit 2010: 8.004 €) abgezogen werden können. Eine zumutbare Belastung wird jedoch nicht angerechnet, d. h. die Aufwendungen sind vom ersten Euro an bis höchstens 8.004 € abziehbar.

Untypische Unterhaltsleistungen, mit denen ein besonderer und außergewöhnlicher Bedarf abgedeckt wird, sind nach § 33 EStG zu berücksichtigen. Anders als bei den typischen Unterhaltsaufwendungen kommt hier ein Abzug nur in Betracht, wenn und soweit der Betrag der zumutbaren Belastung überschritten ist. Im Übrigen ist jedoch der Abzug der Höhe nach nicht begrenzt. Zu den untypischen Unterhaltsaufwendungen gehören die Übernahme von Krankheits- und Pflegekosten und damit auch die Unterbringung in einem Pflegeheim. Die häufig sehr hohen Heimkosten sind damit lediglich um die zumutbare Belastung zu mindern und darüber hinaus insgesamt abziehbar.

Ein Wahlrecht zwischen dem Abzug nach § 33 EStG und dem nach § 33a EStG besteht nicht. Die Kosten können auch nicht in Unterhaltskosten im Sinne von § 33a EStG und Krankheitskosten im Sinne von § 33 EStG aufgeteilt werden. Denn die krankheitsbedingten Mehrkosten (untypische Unterhaltsaufwendungen) umfassen bei einer Heimunterbringung - ebenso wie bei einem Krankenhausaufenthalt - nicht nur die Arzt- und Pflegekosten, sondern die gesamten vom Heim in Rechnung gestellten Kosten.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse August 2011

06.09.2011

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2011 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand August 2011.

Steuervereinfachungsgesetz 2011: Regierung will nun doch den Vermittlungsausschuss anrufen

31.08.2011

Der Streit zwischen Bund und Ländern über die von der schwarz-gelben Koalition beschlossenen Steuervereinfachungen geht in eine neue Runde. Nachdem die Länder die Pläne Anfang Juli vorerst gestoppt haben, will nun die Bundesregierung den Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat anrufen. Einen entsprechenden neuen Anlauf will das schwarz-gelbe Bundeskabinett an diesem Mittwoch beschließen.

Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf unsere Meldungen vom 08.07.2011 und 20.06.2011.

Arbeitnehmer haben lediglich eine regelmäßige Arbeitsstätte

26.08.2011

In einer am 24.08.2011 veröffentlichten Grundsatzentscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zu Fahrten von der Wohnung zu verschiedenen Arbeitsstätten geändert. Bisher ging der BFH davon aus, ein Arbeitnehmer könne mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander innehaben. Für die täglichen Wege von der Wohnung zur ersten Arbeitsstätte beziehungsweise von der letzten Arbeitsstätte wieder zur Wohnung galt dann die Entfernungspauschale, während die Fahrten zwischen den Arbeitsstätten als Dienstfahrten beurteilt wurden.

Hieran hält der BFH nicht mehr fest. Ein Arbeitnehmer, der regelmäßig verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsucht, hat nur eine regelmäßige Arbeitsstätte, die sich nach dem ortsgebundenen Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bestimmt. Nur insoweit kann er sich auf die immer gleichen Wege einstellen und die Kosten gering halten, sodass der beschränkte Abzug durch die Entfernungspauschale gerechtfertigt ist. Im Übrigen handelt es sich um Dienstfahrten, für die die tatsächlichen Kosten beziehungsweise die Pauschalen für Reiskosten zu berücksichtigen sind.

Der BFH sieht für die Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte als entscheidend an, welcher Tätigkeitsstätte der Arbeitnehmer zugeordnet ist, welche Tätigkeit er wahrnimmt und welches Gewicht sie hat.

Kosten für berufliche Erstausbildung und Erststudium unmittelbar nach Schulabschluss können in voller Höhe abziehbar sein

18.08.2011

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei am 17.08.2011 veröffentlichten Urteilen entschieden, dass Aufwendungen für ein nach dem Abitur aufgenommenes Erststudium oder eine erstmalige Berufsausbildung nach dem absolvierten Schulabschluss grundsätzlich als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht mehr nur als begrenzt abzugsfähige Sonderausgaben berücksichtigt werden können.

Voraussetzung für die Berücksichtigung als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben ist, dass die Kosten für die Ausbildung oder für das Erststudium hinreichend konkret durch die spätere Berufstätigkeit veranlasst sind.

Grundsätzliche Wirkung haben die beiden günstigen Urteile jedoch zunächst noch nicht, da eine Reaktion der Finanzverwaltung noch aussteht.

Wir beraten Sie gerne!

Steuerhinterziehung: Abkommen zwischen Deutschland und der Schweiz

11.08.2011

Die Unterhändler der Schweiz und Deutschlands haben in Bern die Verhandlungen über offene Steuerfragen abgeschlossen und ein Steuerabkommen paraphiert.

Es sieht vor, dass Personen mit Wohnsitz in Deutschland ihre bestehenden Bankbeziehungen in der Schweiz nachbesteuern können, indem sie entweder eine einmalige Steuerzahlung leisten oder ihre Konten offenlegen.

Künftige Kapitalerträge und -gewinne deutscher Bankkunden in der Schweiz unterliegen einer Abgeltungsteuer, deren Erlös die Schweiz an die deutschen Behörden überweist. Zudem wird der
gegenseitige Marktzutritt für Finanzdienstleister verbessert.

Das Abkommen soll in den nächsten Wochen durch die beiden Regierungen unterzeichnet werden und könnte Anfang 2013 in Kraft treten.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Juli 2011

04.08.2011

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2011 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Juli 2011.

Mandantenrundschreiben: Hinweise Juli 2011

31.07.2011

In unserem Mandantenrundschreiben "Hinweise Juli 2011" behandeln wir folgende Themen:

 

A. Geplante Rechtsänderungen

* Steuervereinfachungsgesetz

* Geplante Steuerförderung für Energiesparmaßnahmen an Wohngebäuden

B. Ertragsteuern 

* Gutscheine für Arbeitnehmer

* Umgekehrte Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung

* Zuordnung von Kinderbetreuungskosten bei zusammenlebenden Eltern

* Behinderungsbedingte Umbaukosten

C. Umsatzsteuer 

* Bauleistungen bei Bauträgern

* Lieferung von Mobilfunkgeräten ab 1. Juli 2011

* Verkauf über Ebay

D. Sonstiges

* Fortführungsprognose bei Überschuldungsprüfung

* Sozialversicherungspflicht bei Leiharbeitnehmern

* Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank

 

Wir beraten Sie gerne!

Abzinsung eines unverzinslichen Gesellschafterdarlehens: Schätzung der Laufzeit

28.07.2011

Auch ein unverzinsliches Darlehen, das mit einer Kündigungsfrist von nur 3 Monaten ausgestattet ist, muss bei der Bilanzierung abgezinst werden, wenn es keine Anzeichen für eine Kündigung gibt.

Nach der Rechtsprechung des BFH kommt es bei der Beurteilung der Laufzeit nicht allein auf zivilrechtliche, sondern insbesondere auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Eine Verbindlichkeit mit unbestimmter Laufzeit ist daher abzuzinsen, wenn der Darlehensvertrag zwar mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden kann, mit einer kurzfristigen Kündigung am Bilanzstichtag aber nicht ernstlich gerechnet werden muss.

Die Laufzeit kann nach aktueller Finanzgerichts-Rechtsprechung unter Anwendung des BMF-Schreibens vom 26.5.2005 geschätzt werden. Nach diesem BMF-Schreiben kann in den Fällen, in denen keine Restlaufzeit zu ermitteln ist, hilfsweise die Vorschrift des § 13 Abs. 2 BewG analog angewendet werden. Das bedeutet, dass eine Laufzeit von 12 Jahren, 10 Monaten und 12 Tagen zu Grunde gelegt wird.

Wenn das Finanzgericht diese Regelung hier anwendet, erscheint die Frage erlaubt, ob eine derartige Laufzeit angemessen ist. Um solchen Tücken aus dem Wege zu gehen empfiehlt es sich, Gesellschafter Darlehen mit einer Verzinsung zu versehen, wobei bereits eine Mindestverzinsung ausreicht.

Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt Solidaritätszuschlag

23.07.2011

Der Solidaritätszuschlag ist mit der Verfassung vereinbar, das hat der BFH entschieden. Erledigt ist der Fall damit noch nicht: Eine Klägerin kündigte eine Verfassungsbeschwerde an. Damit landet der "Soli" demnächst in Karlsruhe.

Arbeitnehmer-Datenbank "Elena" endgültig gescheitert

19.07.2011

Die Bundesregierung hat das umstrittene Projekt zum Speichern der Einkommensdaten von Millionen deutschen Arbeitnehmern beerdigt. Das Bundeswirtschaftsministerium und das Arbeitsministerium einigten sich darauf, den Elektronischen Entgelt-Nachweis ("Elena") "schnellstmöglich einzustellen", wie die Ministerien mitteilten. Sie begründeten das Aus mit dem Datenschutz: Der für das Verfahren notwendige datenschutzrechtliche Sicherheitsstandard bei der elektronischen Signatur sei "in absehbarer Zeit nicht flächendeckend" zu erreichen. Die Wirtschaft beklagte, sie hätte damit Millionen Euro umsonst investiert.

Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

13.07.2011

Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Unausweichlich seien derartige Aufwendungen allerdings nur, wenn die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Davon sei auszugehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg sei.

Bundesrat stoppt Steuervereinfachungsgesetz 2011

08.07.2011

Die Bundesländer haben heute die von der schwarz-gelben Koalition beschlossenen Steuervereinfachungen vorerst gestoppt. Das entsprechende Gesetz fand in der Länderkammer entgegen ersten Ankündigungen aus den Ländern und dem Bundestag überraschend keine Mehrheit.

Die geplanten Regelungen des Steuervereinfachungsgesetztes liegen daher zunächst auf Eis. Betroffen hiervon sind auch die geplanten Erleichterungen bei der elektronischen Rechnungsstellung, welche ursprünglich ab 01.07.2011 wirksam werden sollten.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Juni 2011

05.07.2011

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2011 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Juni 2011.

Einzelunterricht eines Golfclubs ist umsatzsteuerfrei

27.06.2011

Der von einem gemeinnützigen Golfclub durch angestellte Trainer erteilte Einzelunterricht ist nach einem aktuellen BFH-Urteil steuerfrei.

Der BFH geht in seinem Urteil zunächst davon aus, dass die Erteilung von Golfunterricht gegen Entgelt eine steuerbare Leistung darstellt. Ob die vom Golfclub erbrachten Leistungen nach deutschem Umsatzsteuerrecht steuerfrei sind, hält der BFH für nicht abschließend geklärt.

Seine Entscheidungsenthaltung begründet der BFH damit, dass sich der Golfclub für die von ihm begehrte Steuerfreiheit unmittelbar auf das  Gemeinschaftsrecht berufen kann. Die Richtlinie 77/388/EWG befreit - umfassender als das nationale Recht - bestimmte „in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehenden Dienstleistungen“ an die Sportler. Eine solche Steuerbefreiung ist lediglich für solche Leistungen ausgeschlossen, die nicht unerlässlich sind oder die im Wettbewerb zu gewerblichen Unternehmen durchgeführt werden. Dagegen sind Leistungen eines gemeinnützigen Golfvereins, die in engem Zusammenhang mit dem Sport stehen und für seine Ausübung unerlässlich sind,  von der Umsatzsteuer zu befreien.

Elektronische Rechnungen: Erleichterungen beim Vorsteuerabzug ab Juli 2011

20.06.2011

Die bislang hohen Anforderungen an die elektronische Übermittlung von Rechnungen werden ab dem 1. Juli 2011 reduziert. Bislang musste der Nachweis der Echtheit der Herkunft und der Unversehrtheit des Inhalts mit qualifizierter elektronischer Signatur bzw. zusätzlich mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz erbracht werden. Für die Versendung elektronischer Rechnungen ist eine elektronische Signatur – gleich welcher Art auch immer – ab dem 01.07.2011 nicht mehr erforderlich.

Wichtig hierbei ist jedoch, dass sich der betroffene Unternehmer eines innerbetrieblichen Kontrollverfahrens bedient. Dieses Verfahren muss sicherstellen, dass ein verlässlicher Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung vorhanden ist. Das bedeutet nichts anderes als eine Art Kontrolle vom Eingang der Leistung bis zur Bezahlung der Rechnung. Derartige Prüfungsstrukturen sind in der Regel in jedem Unternehmen enthalten.

Elektronische Rechnungen können nunmehr als E-Mail mit und ohne PDF- oder Textanhang, über Computer-Fax, über Fax-Server oder per Web-Download übermittelt werden. Auch die neuen Übertragungswege, wie De-Mail oder E-Post, sind geeignet, elektronische Rechnungen zu versenden und zu erhalten. Aber auch nach Einführung der Erleichterung gilt weiter die Bedingung, dass der Rechnungsempfänger dem vorgesehenen Übermittlungsverfahren zustimmen muss.

Wir beraten Sie gerne!

Nachtrag vom 08.07.2011:

Nachdem der Bundesrat das vorgesehene Steuervereinfachungsgesetz 2011 heute überraschend abgelehnt hat, liegen die dargestellten Änderungen zunächst auf Eis. Es ist derzeit nicht absehbar, ob die eigentlich zwischen Bundestag und Bundesrat unstrittigen Erleichterungen bei der elektronischen Rechnungsstellung wie geplant ab 01.07.2011 angewendet werden dürfen. 

Details zum Reverse-Charge für Handys und Schaltkreise ab 01.07.2011

17.06.2011

Wie in unserer Schlagzeile vom 30.05.2011 vermeldet, hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 27. Mai 2011 dem 6. Verbrauchsteueränderungsgesetz zugestimmt. Damit kommt es zum 1. Juli zu einer Ausweitung des Reverse-Charge-Verfahrens auf Mobilfunkgeräte und integrierte Schaltkreise.

Betroffen von der Erweiterung in § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG n. F. sind:

1. Mobilfunkgeräte, d. h. Geräte, die zum Gebrauch mittels eines zugelassenen Netzes und auf bestimmten Frequenzen hergestellt oder hergerichtet wurden, unabhängig von etwaigen weiteren Nutzungsmöglichkeiten und

2. integrierte Schaltkreise wie Mikroprozessoren und Zentraleinheiten für die Datenverarbeitung vor Einbau in Endprodukte.

Bei Lieferungen dieser Gegenstände an einen Unternehmer schuldet nicht (mehr) der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Steuer. Steuerschuld und Vorsteuerabzug fallen somit beim Leistungsempfänger zusammen.

Die Regelung kommt nur im zwischenunternehmerischen Handel (B2B) zur Anwendung. Voraussetzung ist außerdem, dass die Summe der für die steuerpflichtigen Lieferungen dieser Gegenstände in Rechnung zu stellenden Bemessungsgrundlagen mindestens 5.000 EUR beträgt.

Bei Lieferungen der genannten Gegenstände an Nichtunternehmer (insbesondere im typischen Einzelhandel) bleibt es bei der Steuerschuld des leistenden Unternehmers unabhängig vom Rechnungsbetrag.

Die Änderung des § 13b UStG tritt zum 1.7.2011 in Kraft und gilt für alle Lieferungen, die nach dem 30.6.2011 ausgeführt werden.

Wir beraten Sie gerne!

Joachim Zapp vom BNI-Chapter Mond zum „Netzwerker des Monats Mai“ ausgezeichnet

16.06.2011

Joachim Zapp von der Sozietät Dr. Heinrich und Joachim Zapp ist Gründungsmitglied des BNI-Chapters „Mond“ in Schwäbisch Gmünd. BNI steht für Business Network International und bietet Unternehmern und Geschäftsleuten eine Plattform für professionelles Netzwerken und die Möglichkeit Empfehlungen auszutauschen.

Am 16.06.2011 wurde Joachim Zapp vom Chapter-Direktor des Chapters „Mond“ zum „Netzwerker des Monats Mai“ ausgezeichnet.

Bitte melden Sie sich, wenn Sie Interesse an einem Besuch eines BNI-Unternehmerfrühstücks haben.

Kontaktformular

Verfassungsbeschwerde zur Kilometerpauschale bei Dienstreisen anhängig

16.06.2011

Anlässlich einer Dienst- oder Geschäftsreise angefallene Fahrtkosten mit dem Pkw können Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen. Sie haben darüber hinaus die Möglichkeit, sich den Aufwand vom Arbeitgeber gemäß § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei erstatten lassen. Das gelingt entweder mit der Dienstreisepauschale von 0,30 EUR pro Kilometer oder mit dem tatsächlichen Pkw-Kosten, die im Einzelnen nachgewiesen werden.

Da Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst in einigen Bundesländern einen höheren steuerfreien Kostenersatz für Mitarbeiter nach § 3 Nr. 13 EStG ausbezahlt bekommen, könnte dies eine Ungleichbehandlung gegenüber Arbeitnehmern in der freien Wirtschaft darstellen. Zwar hatten das FG Baden-Württemberg und der BFH in der hiergegen eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde entschieden, dass diese gesetzliche Differenzierung zulässig ist. Hiergegen wurde jetzt aber beim BVerfG unter 2 BvR 1008/11 Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Aufgrund der eingelegten Verfassungsbeschwerde können Einspruchsverfahren zu diesem Sachverhalt insoweit nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetz ruhen.

Arbeitgeber in der freien Wirtschaft sollten weiterhin nur 0,30 EUR steuerfrei auszahlen, ihre Belegschaft – zum Beispiel anlässlich einer Reisekostenabrechnung - aber auf die Option des ruhenden Verfahrens hinweisen.

Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom Bundestag verabschiedet

09.06.2011

Der Bundestag hat heute den Entwurf zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 verabschiedet, der noch in einigen Punkten geändert wurde.

Der Bundesrat soll dem Gesetz am 08.07.2011 noch vor der Sommerpause zustimmen. Zum 01.01.2012 soll es in Kraft treten. Eine Reihe von Maßnahmen soll dabei rückwirkend ab dem Tag nach der Verkündung rechtswirksam werden, die Änderungen zum UStG und zur ErbStDV am 01.07.2011, zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag ab 2011, zur Mindestvorsorgepauschale ab 2010, die Neuregelung zur Veranlagung von Ehepaaren ab dem VZ 2013 sowie die elektronische Abgabe der Körperschaftsteuerzerlegungserklärung ab dem VZ 2014 in Kraft treten.

Wir beraten Sie gerne!

Steuerliche Anreize für energetische Wohngebäudesanierung geplant

07.06.2011

Die Bundesregierung hat gestern steuerliche Anreize für energetische Wohngebäudesanierungen auf den Weg gebracht.

Der Gesetzentwurf sieht eine steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden vor. Gefördert werden Gebäude, die vor 1995 gebaut wurden. Voraussetzung für die Förderung ist, dass mit der Sanierung der Energiebedarf des Gebäudes erheblich verringert wird. Dies ist durch eine Bescheinigung eines Sachverständigen nachzuweisen.

Steuerpflichtige können jährlich zehn Prozent der Aufwendungen für die Sanierungsmaßnahmen über einen Zeitraum von zehn Jahren steuermindernd geltend machen.

Das Gesetz soll am 1. Januar 2012 in Kraft treten. Es bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Mai 2011

06.06.2011

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2011 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei die Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand Mai 2011.

Umkehr der Steuerschuldnerschaft ab 01.07.2011 auch bei Handys und integrierten Schaltkreisen

30.05.2011

Der Bundesrat hat dem 6. Verbrauchsteueränderungsgesetz (6. VStÄndG) zugestimmt. Damit kommt es zum 1. Juli 2011 zu einer Ausweitung des Reverse-Charge-Verfahrens auf Mobilfunkgeräte und integrierte Schaltkreise.

Neuer Umwandlungssteuererlass befindet sich in Vorbereitung

30.05.2011

Der Anwendungsbereich des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) umfasst insbesondere Umwandlungen von Personengesellschaften und Körperschaften.

Infolge der umfangreichen Änderungen des UmwStG durch das "Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften" (SEStEG) ist der zum UmwStG 1995 ergangene Umwandlungssteuererlass 1998 in weiten Teilen überholt. Ein neues Anwendungsschreiben zum UmwStG 2006 befindet sich in derzeit in Vorbereitung. Die Veröffentlichung eines mit den Ländern abgestimmten Umwandlungssteuererlasses ist für Ende des Jahres vorgesehen.

Steuerstrafverfahren: Finanzamt darf angekaufte ausländische Bankdaten verwerten

17.05.2011

Mit einem aktuellen Beschluss des FG Köln wurde erstmals von einem Finanzgericht die Verwertung angekaufter ausländischer Bankdaten im Besteuerungsverfahren bestätigt.

Nach Auffassung des 14. Senats des FG Köln bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Finanzverwaltung angekaufte ausländische Bankdaten bei der Besteuerung verwenden darf.

Der Senat stützt sich dabei insbesondere auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.11.2010. Danach sind entsprechende Informationen im Steuerstrafverfahren verwertbar und können Ermittlungen der Steuerfahndung rechtfertigen. Mit dem vorliegenden Beschluss wird erstmals von einem Finanzgericht die Verwertung angekaufter ausländischer Bankdaten im Besteuerungsverfahren bestätigt.

Finanzverwaltung lehnt Rückwirkung bei Rechnungsberichtigung ab

12.05.2011

Einige Unternehmer kennen diese Situation: Der Umsatzsteuerprüfer findet eine formell nicht richtige Eingangsrechnung und kürzt den Vorsteuerabzug. Die Eingangsrechnung wird berichtigt und das Finanzamt zahlt die Vorsteuer anschließend wieder aus. Unangenehme Folge des bürokratischen Handelns: Nachzahlungszinsen für die ursprünglich zu Unrecht erstatte Vorsteuer.

In einem Urteil vom 15.07.2010 ließ der Europäische Gerichtshof jedoch anklingen, dass der Vorsteuerabzug im Fall einer Rechnungsberichtigung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erhalts der damaligen fehlerhaften Rechnung vorgenommen werden kann. Folge: Es würden keine Nachzahlungszinsen anfallen.

Die deutsche Finanzverwaltung weigert sich jedoch, dieses Urteil umzusetzen. Das Finanzministerium Brandenburg weist in einem aktuellen Erlass darauf hin, dass die deutschen Finanzgerichte die Rückwirkung ablehnten und dass der Bundesfinanzhof die Frage zur Rückwirkung bisher unbeantwortet ließ.

Es bleibt offen, ob diese Auffassung dauerhaft von Bestand sein kann.

Die wichtigsten Steuern im internationalen Vergleich 2010

10.05.2011

Die neue Broschüre des Bundesministeriums für Finanzen „Die wichtigsten Steuern im internationalen Vergleich“ enthält umfangreiche Grundinformationen und Daten zur Besteuerung im internationalen Vergleich. Gerne stellen wir Ihnen diese Broschüre als Download zur Verfügung.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse April 2011

03.05.2011

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2011 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Anbei das BMF-Schreiben mit der Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Stand April 2011.

Pressemitteilung des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) zur Änderung der Abgabefrist und des Meldezeitraums für die Abgabe Zusammenfassender Meldungen seit dem 1.7.2010

29.04.2011

An das BZSt werden vermehrt Anfragen von Unternehmern zu den geänderten Meldepflichten im Zusammenhang mit der Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM) gerichtet. Aus diesem Grund hat das BZSt am 28.04.2011 hierzu eine Pressemitteilung veröffentlicht.

Es wird insbesondere auf Folgendes hingewiesen:

Die ZM ist bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums abzugeben. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Unternehmer vom zuständigen Finanzamt für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung eine Dauerfristverlängerung gewährt wurde.

Meldezeitraum für innergemeinschaftliche Warenlieferungen ist in der Regel der Kalendermonat. Ausnahmsweise ist der Meldezeitraum das Kalendervierteljahr, soweit die Summe der Bemessungsgrundlagen für diese meldepflichtigen Umsätze weder für das laufende Kalendervierteljahr noch für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils mehr als 100.000 EUR (mit Wirkung nach dem 31.12.2011: 50.000 EUR) beträgt.

Wird die oben genannte Betragsgrenze im Laufe eines Kalendervierteljahres überschritten, hat der Unternehmer bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Betragsgrenze überschritten wird, eine ZM für diesen Kalendermonat und die bereits abgelaufenen Kalendermonate dieses Kalendervierteljahres zu übermitteln.

Unabhängig von der oben genannten Betragsgrenze hat der Unternehmer das Wahlrecht, die ZM monatlich zu übermitteln, sofern er dies dem BZSt anzeigt. Die Ausübung dieses Wahlrechts bindet den Unternehmer mindestens für die Dauer von 12 Kalendermonaten, darüber hinaus bis zum Zeitpunkt des Widerrufs.

Meldezeitraum für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, ist stets das Kalendervierteljahr. Übermittelt der Unternehmer für innergemeinschaftliche Warenlieferungen eine monatliche ZM, hat er die Möglichkeit, in dieser ZM auch seine innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen anzugeben.

Musterverfahren zur sogenannten 1%-Regelung

19.04.2011

In einem beim Niedersächsischen Finanzgericht anhängigen sogenannten Musterverfahren geht es um die Frage, ob die Pauschalbewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz insoweit verfassungsmäßig ist, als die Nutzungsentnahme nach dem Listenpreis bei der Erstzulassung - ohne Berücksichtigung etwaiger (üblicher) Rabatte - bemessen wird.

Im Streitfall wurde dem Kläger ein vom Arbeitgeber geleastes Gebrauchtfahrzeug auch für die Privatnutzung und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt.

Der 9. Senat des Finanzgerichts hat eine Entscheidung im Verlauf des Jahres 2011 vorgesehen. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen 9 K 394/10 anhängig

Einzelbewertung bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Finanzverwaltung gibt Widerstand auf

14.04.2011

Steht dem Arbeitnehmer ein Firmenwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung, ist hierfür ein zusätzlicher geldwerter Vorteil zu anzusetzen. Im Rahmen der 1%-Methode berechnete sich der Zuschlag bisher in Form einer Monatspauschale von 0,03% des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer.

Im Unterschied dazu geht die Rechtsprechung davon aus, dass es für die Anwendung des 0,03 %-Zuschlags auf die tatsächliche Anzahl der Nutzungstage ankommt. Bei einem Nutzungsumfang von weniger als 15 Arbeitstagen pro Monat verlangt der BFH eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung je Entfernungskilometer vor.

Nachdem der BFH nunmehr in 3 weiteren Urteilen seine aktuelle Rechtsauffassung bestätigt hat, sah sich das BMF gezwungen, seine bisherigen Nichtanwendungserlasse aufzuheben.

Ein neues BMF-Schreiben regelt, unter welchen Voraussetzungen bei der 1%-Methode ein Wechsel vom Monatsprinzip zur tageweisen Berechnung zulässig ist, sodass der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil nur noch für die tatsächlichen durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte versteuern muss.

Wir beraten Sie gerne!

Mandantenrundschreiben: Hinweise April 2011

09.04.2011

In unserem Mandantenrundschreiben "Hinweise April 2011" behandeln wir folgende Themen:

A. Einkommensteuer

* Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen

* Änderung von Versorgungsverträgen

* Teilverzicht auf eine Pensionszusage

* Steuerfreie Lohnzuschüsse des Arbeitgebers

* Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

* Nachrüsten eines Dienstwagens

* Abzug von Heimkosten

* Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen

* Keine Doppelförderung von Handwerkerleistungen im Privathaushalt

B. Sonstiges

* Umsatzsteuer bei Imbissbuden

* Istbesteuerung bei Freiberuflern

* Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften

* Änderungen beim Elterngeld

* Krankenversicherungspflicht bei Direktversicherungen

* Neuregelungen der Selbstanzeige

Naturkatastrophen: Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Erd- und Seebebenkatastrophe in Japan

25.03.2011

Durch die Naturkatastrophen und die daraus resultierenden Folgen, insbesondere die Nuklearkatastrophen, sind in großen Teilen Japans erhebliche Schäden zu verzeichnen. Die zur Unterstützung der Opfer getroffenen Verwaltungsregelungen werden in einem BMF-Schreiben vom 25.03.2011 zusammengefasst. Sie gelten bis zum Jahresende.

Im BMF-Schreiben werden insbesondere Einzelheiten zur steuerlichen Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen, Besonderheiten im Zusammenhang mit der Lohnsteuer und Detailregelungen zum Spendenabzug dargestellt.

Letztere regeln auch den vereinfachten Zuwendungsnachweis:

Für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Nach § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStDV genügt in diesen Fällen als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug) eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking.

Haben nicht steuerbegünstigte Spendensammler Spendenkonten eingerichtet und zu Spenden aufgerufen, sind diese Zuwendungen steuerlich abziehbar, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Zuwendungen anschließend entweder an eine gemeinnützige Körperschaft oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle weitergeleitet werden.

Zu Einzelfragen beraten wir Sie gerne.

Spenden für die Opfer der Katastrophe in Japan

18.03.2011

Bei Spenden für die Opfer der Katastrophe in Japan reicht nach einer Pressemitteilung des Finanzministeriums Baden-Württemberg ein vereinfachter Zahlungsnachweis:

„Für Spenden zu Gunsten der Opfer der Katastrophe in Japan tritt ab sofort eine vereinfachte Spendenregelung in Kraft. Danach gilt für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, z.B. Städten und Gemeinden, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege eingerichtet wurden, ohne betragsmäßige Beschränkung ein vereinfachter Zuwendungsnachweis. Unser Steuerrecht ist flexibel genug, um auf solche Notsituationen reagieren zu können und die dringend benötigte Hilfe so einfach wie möglich zu machen."

Zur steuerlichen Abzugsfähigkeit der Spenden, die auf ein Sonderkonto eingezahlt werden, genüge ohne Betragsobergrenze als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (Kontoauszug) eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck beim Online-Banking. Selbst Zuwendungen an nicht steuerbegünstigte Personen seien abziehbar, wenn sie auf ein Treuhandkonto geleistet würden und von dort an die genannten Empfänger weitergeleitet werden. Die einzelnen Spender erhielten dann als Nachweis über die geleistete Spende eine Ablichtung der Buchungsbestätigung des Kreditinstitutes sowie eine Liste über alle beteiligten Spender einschließlich der jeweils geleisteten Beträge.

Bundestag beschließt Schwarzgeldbekämpfungsgesetz

17.03.2011

Das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz soll insbesondere eine Neuregelung der Selbstanzeige bringen, um in Zukunft das planvolle Vorgehen von Steuerhinterziehern nicht mehr mit Strafbefreiung zu belohnen. Da sich das Rechtsinstitut selbst in der Vergangenheit jedoch grundsätzlich bewährt hat, wird daran festgehalten, aber verhindert, dass es als Instrument der Steuerhinterziehung benutzt wird.

Folgende wesentlichen Änderungen wurden beschlossen:

Künftig muss eine Selbstanzeige umfassend alle Hinterziehungssachverhalte enthalten, damit Straffreiheit eintritt. Sie darf sich nicht nur als Teilselbstanzeige auf bestimmte Steuerquellen beziehen.

Der Zeitpunkt, wann eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich ist, wird vorgezogen. Eine Straffreiheit tritt nicht mehr ein, wenn eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben worden ist. Damit kommt es nicht mehr auf das Erscheinen des Prüfers an.

Die Strafbefreiung soll nur noch bis zu einer Hinterziehungssumme von 50.000 EUR gelten. Um bei höheren Summen Anreize zur Selbstanzeige zu schaffen, soll von Strafverfolgung abgesehen werden, wenn neben der Entrichtung von Steuer und Hinterziehungszinsen eine freiwillige Zahlung von 5 % der jeweiligen einzelnen verkürzten Steuer zu Gunsten der Staatskasse geleistet wird.

Die Neuregelungen sind ab dem Tag nach der Gesetzesverkündung anzuwenden, sodass für vor diesem Zeitpunkt eingegangene Selbstanzeigen § 371 AO in seiner derzeitigen Fassung gilt.

Reisekosten: Umsatzsteuerfalle beim Frühstück

10.03.2011

Wenn bei Arbeitnehmern für die Frühstücksgestellung auf Auswärtstätigkeiten mehr als der Sachbezugswert von 1,57 EUR von der Spesenabrechnung einbehalten wird, liegt gemäß einer aktuellen Kurzinformation der Oberfinanzdirektion Rheinland eine umsatzsteuerpflichtige Leistung vor.

Nach den Lohnsteuerrichtlinien 2011 können viele Frühstücke auf Auswärtstätigkeiten als arbeitgeberveranlasst behandelt und mit dem günstigen Sachbezugswert von 1,57 EUR angesetzt werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden und die Hotelrechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist. Eine Versteuerung und Verbeitragung des Sachbezugswerts kann vermieden werden, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter im Rahmen der Reisekostenabrechnung von den Spesen einen Betrag von 1,57 EUR abzieht.

In diesen Fällen ergeben sich keine umsatzsteuerlichen Folgen aus der Mahlzeitengestellung. Ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter liegt insoweit nicht vor. Kürzt der Arbeitgeber die Reisekostenvergütung jedoch um einen höheren Wert als 1,57 EUR, ist bei der Frühstücksgestellung von einer gegen Entgelt ausgeführten sonstigen Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer auszugehen. Die Kürzung wird damit in voller Höhe zu 19 % umsatzsteuerpflichtig.

Lohnsteuerbescheinigung 2010: Kein Nachteil für freiwillig gesetzlich Versicherte

03.03.2011

Betroffen sind zunächst einmal nur diejenigen Versicherten, die freiwillig Versicherte der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind. Die Lohnsteuerbescheinigung, die sie für das zurückliegende Jahr bekommen haben, kann unter Umständen falsch ausgefüllt sein.

Konkret geht es vor allem um zwei Zeilen: Unter den Nummern 25 und 26 der Bescheinigung wird der Beitrag des Versicherten, den er an die Krankenkasse zahlt, notiert. Wichtig ist, dass hier der gesamte Betrag stehen sollte – also eine Summe inklusive der vom Arbeitgeber gezahlten Zuschüsse.

Da zahlreiche Arbeitgeber in diesem Punkt irrtümlicherweise einen Betrag angegeben haben, der ihren eigenen Zuschuss zum Beitrag des Arbeitnehmers nicht enthielt, standen zahlreiche freiwillig Versicherte vor der Frage, ob die falsche Zahl für sie selbst einen Nachteil bei der Einkommensteuer bedeuten würde.

Hier gibt das Bundesfinanzministerium in einer Pressemitteilung vom 28.02.2011 eindeutig Entwarnung: Für niemanden wird ein Nachteil entstehen. Die Fälle fehlerhafter Lohnsteuerbescheinigungen werden maschinell erkannt. Das heißt: Das Finanzamt berücksichtigt die Beiträge des Arbeitnehmers in korrekter Höhe als Vorsorgeaufwendung – ganz gleich, was in den Zeilen 25 und 26 vermerkt ist.

Hat ein Arbeitnehmer in diesem Punkt einen fehlerhaften Eintrag auf der Lohnsteuerbescheinigung entdeckt, so muss er seinen Arbeitgeber weder um einen korrigierten Ausdruck bitten noch muss der Arbeitgeber die Daten seines Mitarbeiters erneut ans Finanzamt übermitteln.

Entschädigungen: Finanzverwaltung schließt sich nun der BFH-Rechtsprechung zur Zusammenballung an

16.02.2011

Die ermäßigte Besteuerung von außerordentlichen Einkünften wie z. B. Entlassungsentschädigungen soll Nachteile in der Steuerprogression ausgleichen, die aufgrund eines außergewöhnlich hohen Einkommens entstehen. Dementsprechend kommt die Steuerermäßigung nach ständiger BFH-Rechtsprechung nur in Betracht, wenn die außerordentlichen Einkünfte zusammengeballt zufließen.

Bisher war der BFH davon ausgegangen, dass eine Zusammenballung von Einkünften nur vorliegt, wenn die Entschädigung in einem einzigen Veranlagungszeitraum zufließt; geringfügige Teilzahlungen in anderen Veranlagungszeiträumen waren daher schädlich. Mit Urteil vom 25.08.2009 hat der BFH diese strikte Sichtweise aufgegeben und eine Zusammenballung auch dann angenommen, wenn eine geringfügige Teilleistung in einem anderen Veranlagungszeitraum gezahlt wird.

Das BMF schließt sich diesem Urteil mit Schreiben vom 17.01.2011 an und akzeptiert eine abweichend gezahlte Teilleistung von maximal 5 % der Hauptleistung in allen noch offenen Fällen.

Tank- und Geschenkgutscheine des Arbeitgebers können steuerbefreiter Sachlohn sein

09.02.2011

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in einer Presseerklärung vom 09.02.2011 auf drei Urteile vom 11. November 2010 zur Frage der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Tankkarten, Tankgutscheinen und Geschenkgutscheinen hin.

In den vom BFH entschiedenen Streitfällen hatten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern das Recht eingeräumt, auf ihre Kosten gegen Vorlage einer Tankkarte bei einer bestimmten Tankstelle bis zu einem Höchstbetrag von 44 € monatlich zu tanken oder die Arbeitnehmer hatten anlässlich ihres Geburtstages Geschenkgutscheine einer großen Einzelhandelskette über 20 € von ihrem Arbeitgeber erhalten oder durften mit vom Arbeitgeber ausgestellten Tankgutscheinen bei einer Tankstelle ihrer Wahl 30 Liter Treibstoff tanken und sich die Kosten dafür von ihrem Arbeitgeber erstatten lassen.

Der BFH hat entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung in sämtlichen Streitfällen steuerfreien Sachlohn angenommen, die Vorentscheidungen aufgehoben und den Klagen stattgegeben. Sachbezüge lägen auch dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbinde, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden. Seine bisher anders lautende Rechtsprechung hat der BFH ausdrücklich aufgegeben.

Umsatzsteuer: Änderungen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

07.02.2011

Durch das Jahressteuergesetzes 2010 - JStG 2010 - vom 8. Dezember 2010 wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2011 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers unter anderem um die Lieferungen der in der Anlage 3 des UStG bezeichneten Gegenstände (insbesondere Industrieschrott und Altmetalle, § 13b Absatz 2 Nummer 7 UStG), das Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen (§ 13b Absatz 2 Nummer 8 UStG) sowie bestimmte Lieferungen von Gold (§ 13b Absatz 2 Nummer 9 UStG) erweitert.

Erste Zweifelsfragen werden im BMF-Schreiben vom 04.02.2011 beantwortet. Wir beraten Sie gerne!

Aufbewahrungsfristen: Welche Dokumente dürfen vernichtet werden

04.02.2011

Unternehmer müssen Geschäftsbücher, Inventare, Bilanzen und sonstige zu führende Bücher zehn Jahre lang aufbewahren. Auch digitale Aufzeichnungen müssen demnach zehn Jahre lang gespeichert werden.

Empfangene oder versendete Handels- und Geschäftsbriefe müssen grundsätzlich sechs Jahre lang aufbewahrt werden.

Entsorgt werden können Bücher und Aufzeichnungen mit der letzten Eintragung aus dem Jahr 2000, Inventare, die bis 31. Dezember 2000, oder Jahresabschlüsse, die bis zum  31. Dezember 2000 oder früher aufgestellt worden sind. Empfangene Handels-/Geschäftsbriefe und Durchschriften versendeter Handels-/Geschäftsbriefe, die bis zum 31. Dezember 2004 oder früher versendet wurden, können ebenfalls vernichtet werden.

Liechtensteiner Steuer-CD: Angekaufte Daten dürfen im Strafverfahren verwertet werden (BVerfG)

01.02.2011

Der Anfangsverdacht, der für eine Wohnungsdurchsuchung erforderlich ist, darf sich aus einer angekauften Steuersünder-CD ergeben. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss v. 9.11.2010, 2 BvR 2101/09) entschied, dass kein Beweisverwertungsverbot besteht.

Der Beschluss ist richtungsweisend für die künftige Verfolgung von Steuersündern und zeigt, dass die erworbenen Daten später auch effektiv genutzt werden können. Das BVerfG stellt damit klar, dass der Ankauf von Steuerdaten-CDs ganz und gar kein „zahnloser Tiger“ ist.

 

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.