Fahrtenbuch
Ein Fahrtenbuch muss zeitnah und in gebundener Form geführt werden und für jede einzelne Fahrt mindestens Angaben über Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Auswärtstätigkeit, Reiseziel und bei Umwegen auch Reiseroute sowie den Reisezweck und die aufgesuchten Geschäftspartner enthalten (R 8.1. Abs. 9 Nr. 2 Satz 3 Lohnsteuerricht-linien – LStR). Wurde ein Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, wird der Betriebsprüfer bzw. das Finanzamt die private Nutzung des Firmenwagens mittels der 1 %-Pauschalmethode ermitteln.
Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb
Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. erster Tätigkeitsstätte genügt jeweils ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch. Bei Anwendung der 1 %-Pauschalmethode müssen zusätzlich 0,03 % des Listenpreises pro Monat für jeden Entfernungskilometer pauschal versteuert werden (§ 8 Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz – EStG). Alternativ kann eine Einzelfahrtbewertung von 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer vorgenommen werden. Letzteres ist vorteilhaft, wenn die Tätigkeitsstätte wegen einer Tätigkeit im Homeoffice nur an wenigen Tagen im Monat aufgesucht wird.
Urteil des Finanzgerichts
Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Nürnberg können Steuerpflichtige auch bei einem mangelhaften Fahrtenbuch für ihre Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von der Einzelfahrtbewertung Gebrauch machen (rkr. Urt. v. 23.1.2020 4 K 1789/18, Aser 2020 S. 905). Voraussetzung ist, dass die einzelnen Tage, an denen die Arbeitsstätte aufgesucht wurde, glaubhaft gemacht werden können.
Stand: 30. August 2021