Deutsche Regelung EU-rechtswidrig
6b-Rücklage
Die Vorschrift des § 6b Einkommensteuergesetz (EStG) erlaubt es den bilanzierenden Gewerbetreibenden, Gewinne aus der Veräußerung bestimmter betrieblicher Wirtschaftsgüter entweder auf andere von Gesetzes wegen vorgegebene Wirtschaftsgüter im Wege einer Reinvestition zu übertragen oder alternativ zunächst in eine Rücklage (§ 6b-EStG-Rücklage) einzustellen. Dadurch wird eine Besteuerung der stillen Reserven, im Regelfall verbunden mit einem beträchtlichen Liquiditätsabfluss, zunächst vermieden. Begünstigt sind Gewinne u. a. aus der Veräußerung von inländischem betrieblichem Grund und Boden. Voraussetzung ist, dass die Gewinne in Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte reinvestiert werden.
Inlandsbezug
In diesem Inlandsbezug hat der Europäische Gerichtshof einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit gesehen (EuGH-Urteil vom 16.04.2015, Rs. C-591/13). Die gegenwärtige in § 6b EStG vorgesehene Steuerregelung führe nämlich dazu, dass eine „Stundung der Steuerschuld für die Gewinne, die bei der entgeltlichen Veräußerung eines zum Anlagevermögen einer in Deutschland belegenen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen gehörenden Anlageguts erzielt wurden, nur unter der Voraussetzung gewährt wird, dass die Gewinne reinvestiert werden, um Ersatzwirtschaftsgüter zu erwerben, die zum Anlagevermögen einer ebenfalls in Deutschland belegenen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen gehören“, so der EuGH. Einen diese Regelung rechtfertigenden zwingenden Grund des Allgemeininteresses konnte der EuGH nicht feststellen.
Fazit
Die Reinvestition einer § 6b-Rücklage in begünstigtes Anlagevermögen innerhalb der EU-Länder ist nach dem EuGH-Urteil steuerwirksam möglich. Der Steuerpflichtige kann sich hierbei auf das Urteil berufen.
Stand: 28. August 2015