Fondsgebundene Lebensversicherungspolicen
Gewinne aus der Veräußerung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherungsanlage wie beispielsweise Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und sonstiger Wertpapiere, unterliegen der Abgeltungsteuer (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG). Umgekehrt müssten dann auch Veräußerungsverluste abziehbar sein. Die Finanzämter neigen allerdings immer mehr dazu, Gewinne zu besteuern und Verluste wegen fehlender Einkunftserzielungsabsicht nicht anzuerkennen.
Der Fall
So verhielt es sich im folgenden Fall: Ein Steuerpflichtiger hatte eine fondsgebundene Lebensversicherung (LV) an seine Ehefrau veräußert. Zur Finanzierung gewährte der Ehegatte seiner Ehefrau ein zinsloses Darlehen in Höhe des Kaufpreises. Der Versicherungsnehmer veräußerte die LV-Anlage mit Verlust und machte dementsprechend negative Einkünfte aus Kapitalvermögen geltend. Das Finanzamt wies die Verluste wegen Gestaltungsmissbrauchs zurück.
Entscheidung des BFH
Der Bundesfinanzhof hob die Entscheidung des Finanzamtes auf. Die Nichtberücksichtigung des Verlustes verstößt gegen die oben genannte Besteuerungsvorschrift.
Einkünfteerzielungsabsicht stets gegeben
Der BFH sah im Streitfall eine Einkünfteerzielungsabsicht für gegeben. Interessant in diesem Zusammenhang ist die Aussage des BFH, dass die mit der Abgeltungsteuer eingeführten Besonderheiten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen eine tatsächliche (widerlegbare) Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht bedingen. Es müssen also im konkreten Fall Anhaltspunkte für eine Widerlegung der Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht gegeben sein. Im Streitfall sah der BFH keine solchen Anhaltspunkte für gegeben.
Stand: 26. September 2017