Zusatzdienstleistungen
Übt der GmbH-Geschäftsführer neben seiner Geschäftsführertätigkeit Zusatzdienstleistungen für das Unternehmen gegen Extrahonorar aus, ist das eine Möglichkeit, mit zusätzlichen Aufwendungen den steuerpflichtigen Gewinn der GmbH zu drücken. Damit das Finanzamt die Aufwendungen der GmbH auch anerkennt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Echte Zusatzleistungen
Bei den mit der GmbH vereinbarten Dienstleistungen darf es sich nicht um solche handeln, die üblicherweise durch die Aufgabenstellung als Geschäftsführer abgedeckt sind. Die Gegenleistungen müssen dem Vergütungsanspruch entsprechen. Andernfalls verletzt der Geschäftsführer die sich aus seiner Organstellung ergebenden Unterlassungspflichten und ist schadenersatzpflichtig (§ 43 Abs. 2 GmbH-Gesetz, vgl. auch Urteil Oberlandesgericht (OLG) Naumburg v. 23.01.2014, 2 U 57/13).
Gesellschafterbeschluss
Liegt keine Ein-Personen-GmbH vor, ist über die Ausführung der Zusatzdienstleistungen grundsätzlich ein Gesellschafterbeschluss herbeizuführen. Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg hat im o.g. Urteil bestimmt, dass Verträge über Nebentätigkeiten des Geschäftsführers ebenso in die originäre Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung fallen wie der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag selbst. Es genügt also danach nicht, dass der Geschäftsführer der GmbH mit sich selbst einen Vertrag über Zusatzdienstleistungen abschließt, wenn diese typischerweise in einem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag geregelt werden.
Stand: 26. September 2014