Aufwendungen mindern steuerpflichtige Veräußerungskosten nicht
Verständigungsverfahren
Lassen sich die Besteuerungsrechte zweier Staaten nicht durch klare Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgrenzen, hilft zur Vermeidung einer zweifachen Besteuerung das Verständigungsverfahren. In diesem Verfahren regeln die betroffenen Staaten, wer sein Besteuerungsrecht in welchem Umfang ausübt.
Der Fall
Ein in den USA Ansässiger hatte Anteile an einer deutschen GmbH mit Gewinn veräußert. Den Gewinn wollten sowohl das deutsche Finanzamt als auch die USA besteuern. In einem Verständigungsverfahren einigten sich die Parteien dahingehend, dass Deutschland ein Besteuerungsrecht von 60 % am Veräußerungsgewinn zusteht. Der US-Amerikaner wollte daraufhin seine Kosten für das Verständigungsverfahren vom Veräußerungsgewinn abziehen. Das deutsche Finanzamt weigerte sich. Der Steuerpflichtige bekam erstinstanzlich Recht, unterlag aber vor dem Bundesfinanzhof (BFH).
Revision
Im Revisionsverfahren entschied der BFH, dass Kosten für ein Verständigungsverfahren nicht Teil der Veräußerungskosten sind. Die Beratungskosten sind nicht durch die Veräußerung veranlasst. Sie sind auch nicht durch die Veräußerung entstanden und würden auch nicht der Durchführung der Veräußerung dienen. Die Kosten seien daher nur mittelbar durch die Veräußerung verursacht. Ein darüber hinausgehender Abzug von Aufwendungen als Betriebsausgaben/Werbungskosten wäre von Gesetzes wegen nicht möglich (Urt. v. 09.10.2013, IX R 25/12).
Stand: 23. Juni 2014