BFH hält beschränkte Abzugsfähigkeit für verfassungsgemäß
Vorsorgeaufwendungen
Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen zählen u. a. Beiträge zu gesetzlichen und privaten Kranken- und Pflegeversicherungen, Arbeitslosen-, Unfall-, Haftpflichtversicherungen oder Lebensversicherungen. Die Vorsorgeaufwendungen können als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Dies gilt allerdings nicht unbegrenzt. Sonstige Vorsorgeaufwendungen können nur bis zu einem Höchstbetrag von € 2.800,00, in bestimmten Fällen nur bis € 1.900,00 angesetzt werden. Beiträge zur Basisversorgung bei der Kranken- und Pflegeversicherung sind zwar in voller Höhe absetzbar. Werden dadurch die Höchstbeträge jedoch ausgeschöpft, entfällt der Sonderausgabenabzug für die weiteren Versicherungen.
BFH-Urteil
Gegen diese Höchstbetragsregelung waren verfassungsrechtliche Bedenken geäußert worden. Diese hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entkräftet (Urteil vom 9.9.2015, X R 5/13). Der Gesetzgeber war lediglich verpflichtet, Krankenversicherungsbeiträge, welche die Basisversorgung betreffen, in vollem Umfang zum Steuerabzug zuzulassen. Darüber hinausgehende Aufwendungen können der gesetzlichen Systematik entsprechend nur im beschränkten Umfang zum Steuerabzug zugelassen werden.
Stand: 27. Januar 2016